Diese Heizungen müssen 2024 ersetzt werden
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) sieht vor, dass bestimmte Heizungen nach 30 Jahren Betriebszeit erneuert werden müssen. Im Jahr 2023 traf es Heizungen aus dem Jahr 1993, 2024 müssen dann Heizungen aus 1994 ersetzt werden.
Viele Hausbesitzer müssen deshalb 2024 in eine neue Heizung investieren. Die alten Heizkessel arbeiten nicht mehr effizient und auch im Zuge der Energiewende ist es an der Zeit, moderne Technik einzusetzen und möglichst mit erneuerbaren Energien zu heizen.

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Wer nun tatsächlich von der Austauschpflicht alter Heizungen betroffen ist und warum sich ein Austausch auch schöner früher rechnen kann, erfahren Sie hier.

Diese Heizungen unterliegen der gesetzlichen Austauschpflicht
Im GEG werden die energetischen Standards nicht nur der Haushülle – also des Standards der Wärmedämmung, sondern auch der technischen Ausstattung – sprich der Heizungstechnik, geregelt. In die Jahre gekommene Öl- und Gasheizungen müssen spätestens dann ersetzt werden, wenn sie älter als 30 Jahre alt sind.

Mit den im GEG vorgeschriebenen Maßnahmen wird dem energiepolitischen Ziel einer starken Reduzierung der CO2-Emissionen Rechnung getragen. Betroffen sind vor allem Konstanttemperaturkessel mit einer Heizleistung von vier bis 400 Kilowatt und einem Alter von über 30 Jahren.
Ausgenommen sind Brennwert- und Niedertemperaturgeräte, die es aus diesen Jahren allerdings kaum gibt. Wer unsicher ist, um welchen Heizkessel es sich im eigenen Haus handelt, der erhält entweder bei seinem Heizungsbauer oder dem Schornsteinfeger die entsprechende Auskunft.
Alter der Heizung entscheidend
Ob eine Heizung ausgetauscht werden muss oder nicht, hängt in erster Linie vom Alter ab. In der Regel entspricht das Alter der Heizung dem Alter des Heizkessels. Es ist dem Typenschild an der Heizungsanlage zu entnehmen.
Auch wenn Teile der Heizungsanlage wie beispielsweise der Brenner bereits ausgetauscht wurden, gilt die Austauschpflicht trotzdem. Dadurch sollen die besonders ineffizienten Konstanttemperaturkessel, die mit gleichmäßig hohen Temperaturen arbeiten und dadurch sehr viel Energie verbrauchen, durch eine effizient arbeitende Technik ersetzt werden.

Wer am Typenschild das Baujahr nicht mehr deutlich erkennen kann, hat die Möglichkeit, das Alter der Heizung in den Bauunterlagen, der Rechnung oder Datenblättern sowie im Schornsteinfegerprotokoll herauszufinden.
Private Hausbesitzer sind ausgenommen
Nicht nur die oben genannten Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch private Eigentümer in Wohnhäusern mit ein oder zwei Wohneinheiten sind davon befreit, wenn sie seit dem 1. Februar 2002 selbst in dem Gebäude leben.
Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, für den gilt eine Frist für den Heizungsaustausch von zwei Jahren nach Eigentumsübergang.
Eine Ausnahmeregelung wird ebenfalls gewährt, wenn der Heizungsaustausch als unwirtschaftlich nachgewiesen werden kann. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Gebäude in absehbarer Zeit abgerissen werden soll oder es nur zeitweise genutzt wird.

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Neue Heizung – dann aber richtig
Wer über einen neuen Heizkessel nachdenkt, sollte sich überlegen, ob es nicht besser ist, gleich die gesamte Heizungsanlage zu erneuern. Auch die Heizungspumpe, die Heizkörper und Thermostate kommen in die Jahre und arbeiten nicht mehr optimal. Zudem gibt es zahlreiche neue Techniken und Standards, die deutlich effizienter arbeiten und auch mehr Komfort versprechen.


Es ist auf jeden Fall ratsam, einen qualifizierten Fachmann oder Berater vor der Investition in eine neue Heizungsanlage hinzuzuziehen, um alle Faktoren zu beachten.
In vielen Fällen kann nach einem Heizungstausch der Brennstoff weiter genutzt werden. Ob das das jedoch sinnvoll ist, muss langfristig betrachtet werden. Inzwischen zeigt die Entwicklung der Preise für fossile Energien, dass der Umstieg auf moderne Wärmepumpen oder Hybridheizungen der sinnvollste Weg ist. Damit wird ein Heizungssystem zukunftsfähig und schließlich sollten auch die Fördermöglichkeiten nicht vergessen werden.
Förderung nur für erneuerbare Energien
Seit dem Klimaschutzprogramm der Bundesregierung werden keine reinen Brennwertheizungen mit Fördergeldern mehr unterstützt.

Anspruch auf Fördergelder und auch auf steuerliche Vergünstigungen haben nur noch Maßnahmen, die erneuerbare Energien in der Heiztechnik verwenden. Dies sind beispielsweise Solarthermie, Wärmepumpen oder auch Brennstoffzellenheizungen.
Wichtig zu wissen: Wer seine Heizung austauscht, weil sie 30 Jahre alt ist und ausgetauscht werden muss, hat keinen Anspruch auf Fördergelder.
Fazit
Heizungen in Mehrfamilienhäusern, die 30 Jahre alt sind, müssen nach dem GEG ausgetauscht werden. Ein- und Zweifamilienhäuser, die vom Eigentümer seit 2002 durchgehend bewohnt werden, sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Jeder, der seine Heizungsanlage erneuert, sollte auf die Zukunftsfähigkeit der neuen Anlage achten und auf moderne, effiziente Technik setzen mit möglichst wenig Einsatz fossiler Energien.

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