Diese Heizungen müssen ersetzt werden
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) sieht vor, dass bestimmte Heizungen nach 30 Jahren Betriebszeit erneuert werden müssen. Im Jahr 2026 betrifft die Pflicht damit Konstanttemperaturkessel, die 1996 oder früher eingebaut wurden — mit jedem Jahr rückt ein weiterer Kessel-Jahrgang nach.
Viele Hausbesitzer müssen deshalb aktuell in eine neue Heizung investieren. Die alten Heizkessel arbeiten nicht mehr effizient und auch im Zuge der Energiewende ist es an der Zeit, moderne Technik einzusetzen und möglichst mit erneuerbaren Energien zu heizen.
Das Wichtigste in Kürze
- Konstanttemperaturkessel müssen nach 30 Jahren raus — 2026 werden Kessel mit Einbaujahr 1996 fällig.
- Ausgenommen: Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie Eigentümer, die am 1. Februar 2002 selbst im Ein-/Zweifamilienhaus wohnten.
- Auch beim Pflichttausch gibt es Förderung: 30 Prozent Grundförderung, mit Boni bis zu 70 Prozent.

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Wer nun tatsächlich von der Austauschpflicht alter Heizungen betroffen ist und warum sich ein Austausch auch schon früher rechnen kann, erfahren Sie hier.

Diese Heizungen unterliegen der gesetzlichen Austauschpflicht
Im GEG werden die energetischen Standards nicht nur der Haushülle – also des Standards der Wärmedämmung, sondern auch der technischen Ausstattung – sprich der Heizungstechnik, geregelt. Bestimmte ältere Öl- und Gas-Heizkessel dürfen nach § 72 GEG nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das betrifft vor allem Konstanttemperaturkessel; ausgenommen sind unter anderem Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie Anlagen unter 4 oder über 400 Kilowatt Nennleistung.

Mit den im GEG vorgeschriebenen Maßnahmen wird dem energiepolitischen Ziel einer starken Reduzierung der CO2-Emissionen Rechnung getragen.
Ausgenommen sind Brennwert- und Niedertemperaturgeräte. Wer unsicher ist, um welchen Heizkessel es sich im eigenen Haus handelt, erhält entweder bei seinem Heizungsbauer oder dem Schornsteinfeger die entsprechende Auskunft.
Alter der Heizung entscheidend
Ob eine Heizung ausgetauscht werden muss oder nicht, hängt in erster Linie vom Alter ab. In der Regel entspricht das Alter der Heizung dem Alter des Heizkessels. Es ist dem Typenschild an der Heizungsanlage zu entnehmen.
Auch wenn Teile der Heizungsanlage wie beispielsweise der Brenner bereits ausgetauscht wurden, gilt die Austauschpflicht trotzdem. Dadurch sollen die besonders ineffizienten Konstanttemperaturkessel, die mit gleichmäßig hohen Temperaturen arbeiten und dadurch sehr viel Energie verbrauchen, durch eine effizient arbeitende Technik ersetzt werden.

Wer am Typenschild das Baujahr nicht mehr deutlich erkennen kann, hat die Möglichkeit, das Alter der Heizung in den Bauunterlagen, der Rechnung oder Datenblättern sowie im Schornsteinfegerprotokoll herauszufinden.
So finden Sie das Alter Ihrer Heizung heraus
Private Hausbesitzer sind ausgenommen
Nicht nur die oben genannten Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Auch Eigentümer von Wohngebäuden mit ein oder zwei Wohneinheiten sind befreit, wenn sie als Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung in dem Gebäude selbst bewohnt haben; erst bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer die Pflicht erfüllen.
Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, für den gilt eine Frist für den Heizungsaustausch von zwei Jahren nach Eigentumsübergang.
Eine Befreiung kann außerdem auf Antrag bei der zuständigen Behörde möglich sein, wenn die Anforderungen im Einzelfall zu einem unangemessenen Aufwand oder zu einer unbilligen Härte führen. Das kann etwa relevant werden, wenn Investition und erwartbarer Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
Bin ich von der Austauschpflicht betroffen?
1. Ist Ihr Öl- oder Gaskessel älter als 30 Jahre (Einbau 1996 oder früher)?
2. Ist es ein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel?
3. Haben Sie als Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 eine Wohnung im Ein- oder Zweifamilienhaus selbst bewohnt?

Neue Heizung – dann aber richtig
Wer über einen neuen Heizkessel nachdenkt, sollte sich überlegen, ob es nicht besser ist, gleich die gesamte Heizungsanlage zu erneuern. Auch die Heizungspumpe, die Heizkörper und Thermostate kommen in die Jahre und arbeiten nicht mehr optimal. Zudem gibt es zahlreiche neue Techniken und Standards, die deutlich effizienter arbeiten und auch mehr Komfort versprechen.


In der Regel ist es ratsam, vor der Investition in eine neue Heizungsanlage einen qualifizierten Fachmann oder Energieberater hinzuzuziehen, um Technik, Gebäudezustand, Wärmeplanung und Förderung gemeinsam zu prüfen.
In vielen Fällen kann nach einem Heizungstausch der Brennstoff weiter genutzt werden. Ob das das jedoch sinnvoll ist, muss langfristig betrachtet werden. Inzwischen zeigt die Entwicklung der Preise für fossile Energien, dass der Umstieg auf moderne Wärmepumpen oder Hybridheizungen der sinnvollste Weg ist. Damit wird ein Heizungssystem zukunftsfähig und schließlich sollten auch die Fördermöglichkeiten nicht vergessen werden.
Förderung nur für erneuerbare Energien
Reine Öl- und Gasheizungen werden nicht mehr staatlich gefördert — die Heizungsförderung setzt konsequent auf erneuerbare Energien.

Staatliche Zuschüsse kommen vor allem für förderfähige, klimafreundliche Heiztechnik infrage — etwa Solarthermie, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ein Rechtsanspruch auf KfW-Förderung besteht nicht; steuerliche Vergünstigungen sind getrennt nach § 35c EStG zu prüfen und dürfen nicht für dieselben Kosten mit Zuschüssen doppelt genutzt werden.
Wichtig zu wissen: Auch wer seine Heizung wegen der 30-Jahre-Pflicht austauschen muss, kann die staatliche Heizungsförderung nutzen. Die KfW bezuschusst den Umstieg auf eine förderfähige Heizung mit 30 Prozent Grundförderung; mit Boni — etwa dem Klimageschwindigkeitsbonus für den Tausch alter Öl- und Gasheizungen oder dem Einkommensbonus — sind insgesamt bis zu 70 Prozent möglich.
Ausblick: Reform des Heizungsrechts in Arbeit
Die Bundesregierung hat im Mai 2026 den Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes beschlossen, das das bisherige „Heizungsgesetz“ ablösen soll: Die 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen soll entfallen, und es sollen wieder mehr Technologien zulässig sein. Bis die Reform in Kraft tritt, gilt das aktuelle GEG — einschließlich der hier beschriebenen Austauschpflicht. Wer vor der Entscheidung steht, sollte die Gesetzeslage daher gemeinsam mit einem Fachbetrieb oder Energieberater prüfen, statt die Modernisierung auf unbestimmte Zeit zu verschieben.
Fazit
Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen nach dem GEG grundsätzlich ausgetauscht werden — das gilt für Mehrfamilienhäuser ebenso wie für vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser. Ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 eine Wohnung im Gebäude selbst bewohnt haben; erst bei Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer die Pflicht binnen zwei Jahren erfüllen.
Jeder, der seine Heizungsanlage erneuert, sollte auf die Zukunftsfähigkeit der neuen Anlage achten und auf moderne, effiziente Technik setzen mit möglichst wenig Einsatz fossiler Energien.
Austauschpflicht für alte Öl- oder Gasheizungen: Wann muss die Heizung raus? Besitzer von Öl- oder Gasheizungen müssen ihre Heizungsanlage früher… weiterlesen


