Diese Heizungen müssen 2021 ersetzt werden
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) sieht vor, dass alle Heizungen nach 30 Jahren Betriebszeit erneuert werden müssen. In diesem Jahr trifft es Heizungen aus dem Jahr 1991.
Viele Hausbesitzer müssen deshalb 2021 in eine neue Heizung investieren. Die alten Heizkessel arbeiten nicht mehr effektiv und auch im Zuge der Energiewende ist es an der Zeit, neuere Techniken einzusetzen und möglichst mit erneuerbaren Energien zu heizen.

Wer nun tatsächlich von der Austauschpflicht alter Heizungen betroffen ist und warum sich ein Austausch auch schöner früher rechnen kann, erfahren Sie hier.

Diese Heizungen unterliegen der gesetzlichen Austauschpflicht
Im GEG werden die energetischen Standards nicht nur der Haushülle, sondern auch der technischen Ausstattung geregelt. Auch in die Jahre gekommene Öl- und Gasheizungen müssen ersetzt werden, wenn sie älter als 30 Jahre alt sind.

Mit diesen Maßnahmen wird das energiepolitische Ziel einer starken Reduzierung der CO2-Emissionen Rechnung getragen. Betroffen sind vor allem Konstanttemperaturkessel mit einer Heizleistung von vier bis 400 Kilowatt und einem Alter von über 30 Jahren.
Ausgenommen sind Brennwert- und Niedertemperaturgeräte, die es aus diesen Jahren allerdings kaum gibt.
Alter der Heizung entscheidend
Ob eine Heizung ausgetauscht werden muss oder nicht, hängt in erster Linie vom Alter ab. In der Regel entspricht das Alter der Heizung dem Alter des Heizkessels. Es ist dem Typenschild an der Heizungsanlage zu entnehmen.
Wurden Teile der Heizungsanlage wie beispielsweise der Brenner bereits ausgetauscht, gilt die Austauschpflicht trotzdem. Dadurch sollen die besonders ineffizienten Konstanttemperaturkessel, die eben mit gleichmäßig hohen Temperaturen arbeiten, durch eine effektiv arbeitende Technik ersetzt werden.

Wer am Typenschild das Baujahr nicht mehr deutlich erkennen kann, hat die Möglichkeit, das Alter der Heizung in den Bauunterlagen, der Rechnung oder Datenblättern sowie im Schornsteinfegerprotokoll herauszufinden.
Private Hausbesitzer sind ausgenommen
Nicht nur die oben genannten Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind von der Ausstauschpflicht ausgenommen. Auch für private Eigentümer in Wohnhäusern mit ein oder zwei Wohneinheiten sind davon befreit, wenn sie seit dem 1. Februar 2002 selbst in dem Gebäude leben.
Als Frist für den Heizungsaustausch werden zwei Jahre nach Eigentumsübergang gerechnet.
Eine Ausnahmeregelung wird ebenfalls gewährt, wenn der Heizungsaustausch als unwirtschaftlich nachgewiesen werden kann. Beispielsweise, wenn das Gebäude in absehbarer Zeit abgerissen werden soll oder es nur zeitweise genutzt wird.

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Neue Heizung – dann aber richtig
Wer über einen neuen Heizkessel nachdenkt, sollte sich überlegen, ob es nicht besser ist, gleich die gesamte Heizungsanlage zu erneuern. Auch die Heizungspumpe, die Heizkörper und Thermostate kommen in die Jahre und arbeiten nicht mehr optimal. Zudem gibt es zahlreiche neue Techniken und Standards, die nicht nur effektiver arbeiten, sondern auch mehr Komfort versprechen.


Hier ist es ratsam, einen qualifizierten Fachmann oder Berater hinzuzuziehen. Die Entscheidung für eine Heizung ist eine Entscheidung für lange Zeit, deshalb gilt es einige Faktoren zu beachten.
In vielen Fällen kann der Brennstoff weiter genutzt werden. Ob das sinnvoll ist, muss langfristig betrachtet werden. Dabei spielen die Kostenentwicklung und Verfügbarkeit des Brennstoffs ebenso eine Rolle wie die Kosten der Anschaffung und des Einbaus. Zudem muss betrachtet werden, wie zukunftsfähig ein Heizsystem ist und natürlich dürfen die Fördermöglichkeiten nicht vergessen werden.
Förderung nur für erneuerbare Energien
Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung schreibt seit dem 1. Januar 2020 geänderte Förderbedingungen vor. Es werden keine reinen Brennwertheizungen mit Fördergeldern mehr unterstützt. Hinzu kommt, dass es den Zuschuss in Höhe von 15 Prozent für das Heizungspaket nicht mehr gibt.

Anspruch auf Fördergelder und auch auf steuerliche Vergünstigungen haben nur noch Maßnahmen, die erneuerbare Energien in der Heiztechnik verwenden. Dies sind beispielsweise Gas-Hybridheizungsanlagen, Solarthermie, Wärmepumpen oder auch Brennstoffzellenheizungen oder Kraftwärmekopplungsgeräte sowie Fernwärme.

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