Das neue Heizungsgesetz

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Das neue Heizungsgesetz – was wurde beschlossen, was ändert sich nun, wie schnell muss man reagieren?

Am 8. September hat nach langer Diskussion zuerst der Bundestag das neue Heizungsgesetz verabschiedet, am 29. September hat auch der Bundesrat das Gesetz gebilligt. Damit tritt das neue „Heizungsgesetz“ wie geplant zum 1. Januar 2024 in Kraft.

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Was genau ist das neue Heizungsgesetz?

Eigentlich handelt es sich bei dem umgangssprachlich genannten Heizungsgesetz um eine Novelle des bestehenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG), in dem schon bisher Verbote etwa für alte Ölheizungen und Fristen zum Umstieg auf umweltfreundlichere Heizungen festgeschrieben waren.

Das GEG in seiner ersten Version war im November 2020 in Kraft getreten und hat damals die Anforderungen verschiedener Vorschriften zusammengeführt. Das GEG wurde schon zum 1. Januar 2023 geändert. Jetzt wurden mit der Verabschiedung des sogenannten Heizungsgesetzes ein weiteres Mal die Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien sowie die Fördermittel geändert. Allerdings sind die Änderungen mit der jetzigen Novelle grundlegender und umfangreicher und betreffen über kurz oder lang jeden. So ist das wichtigste Ziel der Novelle, dass Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Die Novelle soll den Umstieg auf die Klimaneutralität Deutschlands bis 2045 begleiten.

Klimaziele: Mit alten Heizungen nicht zu erreichen
Klimaziele: Mit alten Heizungen nicht zu erreichen

Was schreibt die Gesetzesnovelle vor?

Die wichtigste Nachricht ist wohl, dass das Gesetz ab 1. Januar 2024 ausschließlich für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten, für die der Bauantrag ab dem 1.1.2024 gestellt wird, gilt. Diese müssen tatsächlich Heizungen installieren, die 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.

Was ist die kommunale Wärmeplanung?
Wer sich mit dem Gedanken trägt, in seiner eigenen Immobilie eine neue Heizung zu installieren oder die bestehende zu erweitern, der kommt an der kommunalen Wärmeplanung nicht vorbei. Im August hat die Ampelregierung einen Gesetzesentwurf zur kommunalen Wärmeplanung verabschiedet, das Wärmeplanungsgesetz (WPG). Erreicht werden soll damit eine Dekarbonisierung der Wärmenetze. Dazu werden die Länder verpflichtet, ein Wärmeplanung aufzustellen, wie ein klimaneutraler Umbau der Heizinfrastruktur erfolgen kann. Die Länder können diese Pflicht an die Kommunen delegieren. Vor allem die Fernwärme gilt dabei als Schlüsseltechnologie, die Haushalte mit klimaneutraler Wärme versorgen kann, wenn technisch keine anderen Lösungen möglich oder sinnvoll sind. Es geht aber auch um Möglichkeiten, Gasnetze auf Wasserstoff umzustellen.

Für Immobilienbesitzer ist es daher auf jeden Fall sinnvoll, die kommunale Wärmeplanung vor einer Entscheidung für eine neue Heizung abzuwarten, da das eigene Haus ja eventuell ans Fernwärmenetz angeschlossen werden kann oder auch die Gasheizung mit Wasserstoff weiter betrieben werden kann.

Schon im Jahr 2021 haben laut Statista über 50 % der neu erbauten Immobilien Wärmepumpen eingebaut, die zu 100 % erneuerbare Energien nutzen. Bei Neubauten in Baulücken wiederum gilt das Gesetz nicht sofort.

Hier kommt die kommunale Wärmeplanung ins Spiel. Erst wenn diese für die jeweilige Kommune vorliegt, müssen Immobilienbesitzer und Häuslebauer eine Entscheidung treffen. Die kommunale Wärmeplanung muss für Großstädte mit über 100.000 Einwohnern ab dem Jahr 2026 vorliegen, für kleinere Gemeinden gilt die Pflicht erst ab 2028, wobei für Kommunen mit unter 10.000 Einwohnern vereinfachte Verfahren gelten.

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Welche Pflichten bestehen für Neubauten?

Die Novelle des GEG sieht für Neubauten, für die ein Bauantrag ab dem 01. Januar 2024 gestellt wird und die in einem ausgewiesenen Neubaugebiet errichtet werden, eine Pflicht vor, mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien zu heizen. Das bedeutet, in Neubauten dürfen keine reinen Gas- oder Ölheizungen mehr installiert werden.

Pflicht zur neuen Heizung besteht zunächst nur in reinen Neubaugebieten © Georg, stock.adobe.com
Pflicht zur neuen Heizung besteht zunächst nur in reinen Neubaugebieten © Georg, stock.adobe.com

Es bedeutet aber nicht, dass nur durch Wärmepumpen die Anforderungen erfüllt werden. Vielmehr gibt es verschiedene Lösungen, durch die die 65-%-Anforderung erfüllt werden kann. Hierzu zählen zum Beispiel Hybridheizungen (auch mit einem möglichen Anteil von bis zu 35 % fossiler Brennstoffe), natürlich Wärmepumpen, aber auch Stromdirektheizungen (z.B. Infrarotheizungen), Solarthermie oder auch der Anschluss an Wärmenetze.

Für Neubauten, die außerhalb von Neubaugebieten gebaut werden (und in sogenannten Baulücken errichtet werden), gelten andere Vorschriften und Fristen.

Für Neubauten in Baulücken gelten andere Fristen © etfoto, stock.adobe.com
Für Neubauten in Baulücken gelten andere Fristen © etfoto, stock.adobe.com

Hier gilt dasselbe wie bei Bestandsgebäuden: Die Erreichung der 65-%-Pflicht ist hier an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Erst wenn diese für den jeweiligen Wohnort vorliegt, wissen Eigentümer ja, ob der Anschluss an ein Wärmenetz möglich wird oder das Haus eventuell mit Wasserstoff versorgt werden kann.

Was gilt für bestehende Häuser?

Für Immobilien im Bestand gelten ebenso die oben genannten Fristen für Neubauten in Baulücken, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind, also 2026 in Großstädten über 100.000 Einwohnern und 2028 für alle kleineren Kommunen. Für eine neue Heizung in Bestandsgebäuden dürfen außer den oben genannten Optionen, die für Neubauten gelten, auch Hackschnitzel- und Scheitholzvergaser-Heizungen oder Pelletheizungen eingebaut werden. Außerdem enthält das Gesetz eine Übergangsfrist, die bei defekten Gas- oder Ölheizungen greift: In diesen Fällen darf für fünf Jahre eine Übergangsheizung installiert werden, die die 65-%-Pflicht nicht erfüllen muss.

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Und was ist mit der viel diskutierten Pflicht zum Heizungstausch?

Vorneweg zur Beruhigung und Versachlichung der Diskussion: In keinem Gebäude muss zum 1.1.2024 die Heizung wegen der Novelle des GEG ausgetauscht werden! Zunächst ändert sich für Hauseigentümer nichts. Erst wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt, müssen neu installierte Heizungen – auch in Bestandsimmobilien – die Wärme zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien produzieren. Bis dahin dürfen auch neue Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden, die dann jedoch mit den Jahren zunehmend höhere Anteile Biogas oder Wasserstoff als Brennstoff nutzen müssen. Vorgeschrieben sind in diesem Fall eine Steigerung von 15 % im Jahr 2029 bis 60 % im Jahr 2040 und 100 % im Jahr 2045. Funktionierende Gas- oder Ölheizungen dürfen weiter betrieben werden, solange sie funktionieren.

Auch nach 2026 bzw. 2028 können neue Gasheizungen installiert werden, wenn sie zu 65 % mit Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden.

Die bereits heute bestehende Pflicht zum Austausch von mehr als 30 Jahre alten Heizungen mit Konstanttemperatur-Kesseln bleibt allerdings bestehen, ist aber nicht neu.

Die Pflicht, eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien einzubauen, gilt für alle neu eingebauten Heizungen in bestehenden Gebäuden ab 2026 bzw. 2028, wenn die Heizung getauscht wird, etwa weil sie defekt ist oder der Hauseigentümer sich für eine neue effiziente Heizung entscheidet. Niemand muss seine funktionierende Heizung austauschen.

Die alte Heizung austauschen lohnt sich für die Umwelt und für das Klima
Die alte Heizung austauschen lohnt sich für die Umwelt und für das Klima

Welche Fördermittel können beantragt werden?

Mit der Novelle des GEG werden auch die Förderangebote in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfassend geändert. Die bereitgestellten Fördermittel gelten erst ab dem 01. Januar 2024. Die neu beschlossenen Fördermöglichkeiten werden umgesetzt in der BEG-Förderrichtlinie Einzelmaßnahmen, die derzeit erst abgestimmt werden.

Fördermittel nutzen © tech_studio, stock.adobe.com
Für die Wärmewende werden umfangreiche Fördermittel zur Verfügung gestellt © tech_studio, stock.adobe.com

Geplant sind folgende Fördermaßnahmen:

  • Investitionszuschuss (Grundförderung) für alle Wohn- und Nichtwohngebäude in Höhe von 30 %, wobei maximale Investitionskosten von 30.000 Euro bei einem Einfamilienhaus zuschussfähig sind. Bei Mehrfamilienhäusern gelten die 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für jede weitere Wohnung verringert sich der Satz. Das gilt auch bei Eigentümergemeinschaften. Es gibt also für ein Einfamilienhaus eine maximale Grundförderung von 10.000 Euro.
  • Ein weiterer Baustein ist der sogenannte Geschwindigkeits-Bonus. Wer als selbst nutzender Eigentümer seine mindestens 20 Jahre alte, funktionierende Gasheizung oder eine Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung vor 2028 austauscht, erhält einen Zuschlag von 20 % zu den Investitionskosten. Das sind maximal 6.000 Euro. (Nach dem sogenannten Wohnungsgipfel vom 25.09.2023 hat die Bundesregierung hier noch einmal Änderungen beschlossen. Vermutlich erhöht sich der Geschwindigkeits- oder Speed-Bonus auf 25 %, wird aber schon ab 2026 wieder gesenkt. Das ist derzeit Planungsstand.)
  • Schließlich gibt es einen einkommensabhängigen Zuschuss in Höhe von 30 % für alle Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen und über ein maximal zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro verfügen. Dieser Bonus kann dann ebenfalls maximal 10.000 Euro betragen.
  • Alle drei Förderbausteine können kumuliert werden. In dem Falls wird die maximale Gesamtförderhöhe jedoch auf 70 % oder 21.000 Euro gedeckelt.
Für umweltfreundliche Heizungen gibt es Fördermittel
Für umweltfreundliche Heizungen gibt es Fördermittel

Fazit

Auch wenn das sogenannte Heizungsgesetz zu teil sehr hitzigen Diskussionen geführt hat, zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass sich für Immobilien im Bestand zunächst quasi nichts ändert. Ab dem 1.1.2024 sind nur Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten von der Vorschrift betroffen, Wärme zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energiequellen zu produzieren. Funktionierende Öl- und Gasheizungen dürfen weiter betrieben werden.

Für alle, die jetzt dennoch schon auf eine nicht-fossile Heizung umsteigen wollen, machen die umfangreichen Fördermittel den Schritt attraktiv. Zur Auswahl stehen dabei neben Wärmepumpen, Solarthermie und Stromdirektheizungen in Bestandimmobilien auch Biomasse-, Scheitholz- oder Pelletheizungen. Die oft geforderte Technologieoffenheit ist also wirklich gegeben.

Wärmepumpe mit Warmwasserspeicher © Martin Winzer, stock.adobe.com
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