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Verbot von Ölheizungen: Fragen und Antworten

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Verbot von Ölheizungen: Die wichtigsten Antworten für Hausbesitzer

Betreiben Sie eine der rund 4,7 Millionen Ölheizungen in Deutschland? Und sind Sie inzwischen verunsichert, weil in der Presse und der Öffentlichkeit immer öfter von einem Verbot für Ölheizungen gesprochen oder geschrieben wird? Wir versuchen die häufigsten Fragen zum Thema leicht verständlich zu beantworten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein generelles Verbot von Ölheizungen gibt es nicht: Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und repariert werden.
  • Beim Einbau einer neuen Heizung verlangt das GEG 65 % erneuerbare Energie (in Großstädten ab dem 1. November 2026).
  • Mit fossilem Heizöl darf längstens bis Ende 2044 geheizt werden; eine reine Ölheizung ist nicht förderfähig.
  • Vor dem Austausch lohnt eine Beratung – steigende CO₂-Kosten machen den Umstieg auf erneuerbare Wärme oft attraktiver.
Häufige Fragen und Antworten © Zerbor, stock.adobe.com
Häufige Fragen und Antworten zum Verbot von Ölheizungen © Zerbor, stock.adobe.com
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Wichtiges Regelwerk: Das von der Bundesregierung verabschiedete Klimapaket

Im Herbst 2019 hat die Bundesregierung das überarbeitete „Klimapaket“ verabschiedet. Dabei handelte es sich um ein Bündel an gesetzlichen Maßnahmen, um den Ausstoß an klimaschädlichem CO2 zu verringern und die von der EU vorgegebenen Klimaziele einzuhalten. Nachdem allerdings das Bundesverfassungsgericht Kritikern Recht gegeben hat, die die vorgesehenen Maßnahmen als nicht ausreichend betrachteten, musste das geplante Klimaschutzgesetz verschärft werden. Die Novelle des Gesetzes sah verschärfte Klimaziele vor und wurde im Juni 2021 verabschiedet. Als mittelfristiges Ziel wurde entschieden, die klimaschädlichen Emissionen bis zum Jahr 2030 nicht nur um 55 Prozent zu senken, sondern um 65 Prozent gegenüber 1990.

Klimaziele: Mit alten Heizungen nicht zu erreichen
Klimaziele: Mit alten Heizungen nicht zu erreichen

Bei der Diskussion um die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, das sogenannte Heizungsgesetz, fiel auch immer der Begriff Heizungsverbot. Tatsächlich gibt es bereits Vorschriften, die bestimmte Ölheizungen verbieten.

Ölheizungs-Verbot: Mythen im Faktencheck

MythosÖlheizungen sind ab 2026 verboten.
FaktFalsch. Ein generelles Verkaufs- oder Einbauverbot gibt es nicht. Bestehende Ölheizungen haben Bestandsschutz und dürfen weiter betrieben und repariert werden. Eingeschränkt ist nur der Einbau einer komplett neuen Heizung – dann verlangt das GEG einen Anteil von 65 % erneuerbarer Energie.
MythosWer eine alte Ölheizung hat, muss sie sofort austauschen.
FaktNur in Ausnahmefällen. Die Außerbetriebnahme-Pflicht nach § 72 GEG betrifft alte Konstanttemperaturkessel ab 30 Jahren – Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie viele selbstnutzende Eigentümer sind ausgenommen.
MythosHeizöl darf man unbegrenzt weiter verbrennen.
FaktNein. Längstens bis Ende 2044 dürfen Heizungen mit fossilen Brennstoffen wie reinem Heizöl betrieben werden; danach ist Schluss (§ 72 Abs. 4 GEG).
Quelle: Gebäudeenergiegesetz §§ 71, 72

Welche konkreten Maßnahmen bereits umgesetzt wurden, was nun geplant ist und was das für Verbraucher bedeutet, wird im Folgenden genauer beleuchtet.

Ist ein konkretes Verbot für Ölheizungen vorgesehen?

Wenn von einem Verbot für Ölheizungen gesprochen wird, muss man genau unterscheiden zwischen Kauf und Betrieb.

Ein generelles Verkaufs- oder Einbauverbot für Ölheizungen gibt es nicht. Wer aber eine komplett neue Heizung einbaut, muss nach § 71 GEG einen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energie nachweisen. Im Bestand ist diese Pflicht an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt: In Großstädten über 100.000 Einwohnern greift sie ab dem 1. November 2026, in kleineren Kommunen spätestens ab Mitte 2028; in Neubaugebieten gilt sie bereits seit 2024. Eine neue Ölheizung bleibt damit grundsätzlich möglich, praktisch aber nur noch als Hybrid-System – etwa als Ölbrennwertheizung in Kombination mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe. Vor dem Einbau einer fossil betreibbaren Heizung ist außerdem eine Beratung verpflichtend (§ 71 Abs. 11 GEG). Diese Fristen geben den Stand Mitte 2026 wieder; parallel liegt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ein Regierungsentwurf vor, der die pauschale 65-Prozent-Pflicht beim Neueinbau verändern könnte, aber noch nicht in Kraft ist. Vor einem Neueinbau lohnt sich daher ein Blick auf die jeweils aktuelle Rechtslage.

Wer eine Ölheizung bereits in Betrieb hat, darf diese aufgrund des Bestandsschutzes weiter nutzen und auch reparieren lassen.

Öl-Brennwertgerät © IWO
Bestehende Ölheizungen genießen Bestandsschutz und dürfen weiter betrieben werden © IWO

Ein Beispiel: Wer sich eine moderne Ölbrennwertheizung einbauen lässt, darf diese im Rahmen des Bestandsschutzes weiterbetreiben. Eine harte zeitliche Grenze gibt es nur insgesamt: Mit fossilen Brennstoffen wie reinem Heizöl dürfen Heizungen längstens bis Ende 2044 betrieben werden (§ 72 Abs. 4 GEG). Eine Umrüstung von einem alten Kessel auf moderne Brennwerttechnik kann den Heizölverbrauch spürbar senken – im günstigen Fall gegenüber sehr alten Konstantkesseln um bis zu 30 Prozent.

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Gibt es Ausnahmen vom Ölheizungsverbot?

Ein pauschales Ölheizungsverbot gibt es nicht, und damit auch keine generelle Ausnahme nur, weil eine Wärmepumpe, Solarthermie oder ein Anschluss an das Fernwärmenetz schwierig erscheint. Von der 65-Prozent-Pflicht beim Neueinbau kann aber im Einzelfall befreit werden, wenn die gesetzlichen Ziele gleichwertig anders erreicht werden oder die Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen (§ 102 GEG).

Beispiele für Ausnahmen:

  • Eine Lösung mit Solarthermie reicht auch in Kombination mit anderen zumutbaren Maßnahmen nicht aus.
  • Eine Wärmepumpe und andere erneuerbare Alternativen sind technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar umsetzbar.

Auch das Heizungsgesetz sieht Härtefälle vor, bei denen Eigentümer von der Pflicht zu 65 % erneuerbare Energien ausgenommen werden. Allerdings dürfen Heizungen mit fossilen Brennstoffen wie reinem Heizöl längstens bis Ende 2044 betrieben werden (§ 72 Abs. 4 GEG); Deutschland will bis 2045 insgesamt klimaneutral werden.

Muss ich als Eigenheimbesitzer meine Ölheizung nach 2024 austauschen?

Nein, für bestehende Ölheizungen gibt es keine generelle Pflicht zum Austausch oder zur Stilllegung. Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) sieht in § 72 lediglich vor, dass alte Konstanttemperatur-Heizkessel nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden müssen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind davon ausgenommen, ebenso Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus bereits am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben.

Kann ich beim Umstieg auf Öl-Brennwerttechnik noch staatliche Förderung bekommen?

Die Förderung für Ölheizungen ist seit dem 01.01.2020 mit Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes nicht mehr möglich. Das gilt für moderne Ölbrennwertgeräte; bei Hybridlösungen kann nur die erneuerbare Komponente förderfähig sein, nicht der Öl-Anteil.

Heizungsförderung
Eine neue Heizung kann nur noch staatlich über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert werden, wenn sie Energie mit alternativen Energieerzeugern produziert. Somit werden z.B. nur Wärmepumpen, Solarthermie, Pelletkessel oder Hackschnitzelanlagen gefördert. Die Gas-Brennwerttechnik selbst wird nicht gefördert. Bei Hybridanlagen sind nur förderfähige erneuerbare Komponenten anteilig ansetzbar, nicht der fossile Kessel.
Auch sparsame Brennwert-Ölheizungen werden nicht mehr gefördert
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Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich aktuell eine Ölheizung nutze?

  • Sie verwenden Ihre Ölheizung wie bisher. Wenn die Anlage technisch einwandfrei funktioniert, ist der Betrieb im Rahmen des Bestandsschutzes weiter möglich.
  • Sie steigen auf Öl-Brennwerttechnik um. Für diese Variante bekommen Sie zwar keine staatliche Förderung mehr. Dennoch haben Sie die Möglichkeit, bis zu 30 Prozent an Heizöl einzusparen, wenn Sie mit Brennwerttechnik heizen. Kombinieren Sie diese Technik (später) mit Solarthermie, sinkt der Ölverbrauch nochmals deutlich.
  • Sie steigen auf Heizen mit der Wärmepumpe um. Mit der Wärmepumpe besteht die Möglichkeit, dass Sie letztlich nur den Strom für die Wärmepumpe bezahlen, aber keine Brennstoffe mehr benötigen. Der Umstieg auf eine Wärmepumpe wird staatlich gefördert, und für den zügigen Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es zusätzliche Boni. Die konkreten Konditionen ändern sich jedoch laufend – einen aktuellen Überblick gibt unser Ratgeber zu den Heizungs-Fördermitteln.
  • Sie steigen auf Pellettechnik um. Pelletheizungen werden nach wie vor gefördert. Gleichzeitig sorgen Sie mit der Verbrennung von Holzpellets dafür, dass weniger CO2-Emissionen freigesetzt werden. Ein weiteres Plus: Der Preis für Pellets pro kWh ist niedriger als die Kosten für Gas oder Öl.

Was bedeutet der Weiterbetrieb wirtschaftlich?

Auch wenn der reine Anschaffungspreis einer Ölheizung niedrig wirkt, lohnt sich vor jeder Entscheidung eine Vollkostenbetrachtung. Denn das fossile Heizen wird über den nationalen CO2-Preis Jahr für Jahr teurer: Auf einen Liter Heizöl entfällt 2026 ein Aufschlag in der Größenordnung von rund 20 Cent, und dieser Betrag steigt schrittweise weiter. Ab 2028 löst der europäische Emissionshandel (EU-ETS 2) das nationale System ab, wodurch sich der CO2-Preis künftig am Markt bildet. Wer heute eine alte Ölheizung betreibt, sollte deshalb nicht nur Brennstoff- und Wartungskosten, sondern auch diese strukturell steigende Belastung einkalkulieren – und prüfen, ob sich ein Umstieg auf eine geförderte erneuerbare Heizung mittelfristig rechnet.

Schnell-Check: Bin ich zum Austausch verpflichtet?

1. Ist Ihr Ölkessel ein alter Konstanttemperaturkessel (kein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel)?

Nein, NT/Brennwert

Keine Austauschpflicht

Niedertemperatur- und Brennwertkessel fallen nicht unter die 30-Jahre-Regel des § 72 GEG. Sie genießen Bestandsschutz – fossiler Betrieb ist längstens bis Ende 2044 zulässig.

Ergebnis

Ja / weiß nicht

Genauer prüfen

Für Konstanttemperaturkessel kann § 72 GEG greifen.

→ Frage 2

2. Ist der Kessel bereits älter als 30 Jahre (maßgeblich ist das Einbau- oder Aufstellungsdatum)?

Nein

Aktuell keine Pflicht

Solange der Konstanttemperaturkessel keine 30 Jahre alt ist, besteht keine Außerbetriebnahme-Pflicht. Ein Blick auf steigende CO₂-Kosten lohnt aber trotzdem.

Ergebnis

Ja

Frist prüfen

Dann ist die Selbstnutzer-Ausnahme entscheidend.

→ Frage 3

3. Bewohnen Sie Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus bereits seit dem 1. Februar 2002 selbst?

Ja

Ausnahme greift

Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Pflicht ausgenommen. Bei Eigentümerwechsel gilt eine 2-Jahres-Frist.

Ergebnis

Nein

Kessel außer Betrieb nehmen

Ein über 30 Jahre alter Konstanttemperaturkessel ohne Selbstnutzer-Ausnahme muss außer Betrieb genommen werden (§ 72 GEG). Lassen Sie sich zu erneuerbaren Alternativen beraten.

Ergebnis

Quelle: Gebäudeenergiegesetz § 72

Fazit: Kein generelles Verbot – nichts überstürzen, sondern durchrechnen und beraten lassen

Nutzen Sie aktuell noch eine Öl-Brennwertheizung, die erst wenige Jahre alt ist, sollten Sie Ruhe bewahren. Ölheizungen haben eine Lebensdauer von mindestens 15 Jahren.

Hatten Sie ohnehin vor, Ihre alte Heizung gegen eine neue auszutauschen, sollten Sie genau überlegen. Der Umstieg von Öl auf eine zukunftsfähige Energiequelle beim Heizen wird staatlich gefördert und ist für viele Hausbesitzer attraktiv; die jeweils gültigen Förderkonditionen fasst unser Fördermittel-Ratgeber zusammen.

Dennoch sollten Sie einen Wechsel sehr genau planen. Denn für die Wahl des geeigneten neuen Heizsystems spielt auch der energetische Zustand des Gebäudes eine wichtige Rolle. So könnte es z.B. sinnvoll sein, erst einmal das Haus zu dämmen und danach eine neue Heizungsanlage auszuwählen. Denn durch die Dämmung ist eine geringere Heizlast erforderlich, was sich wiederum auf die Dimensionierung der Heizungsanlage auswirkt.

Das sind passende Alternativen für die Ölheizung
Das sind passende Alternativen für die Ölheizung

Empfehlenswert ist es, sich den Rat eines Energieberaters einzuholen oder die Beratung eines Heizungsbauers einzuholen, um langfristig von einer Heizungssanierung zu profitieren. Für die KfW-Heizungsförderung brauchen Sie eine Bestätigung zum Antrag (BzA); diese kann eine Energieeffizienz-Expertin oder ein berechtigtes Fachunternehmen erstellen. Auch die Energieberatung selbst wird staatlich bezuschusst.

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