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Gebäudeenergiegesetz

Vom GEG zum GModG: Was das für Hausbesitzer bedeutet

Das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst. Für Hausbesitzer haben sich dadurch einige Veränderungen ergeben, die sie beim Einbau neuer Heizsysteme und bei der Heizungsmodernisierung beachten müssen. Seit der ersten Version des GEG gab es mehrere Novellen. Die bislang größte hat im Vorfeld zu hitzigen Diskussionen geführt, wurde im September 2023 unter dem Schlagwort Heizungsgesetz verabschiedet und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Am 10. Juli 2026 beschlossen Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); verkündet wurde es am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Seit dem 29. Juli 2026 gelten die zentralen neuen Heizungsregeln — das GEG wurde damit geändert und in GModG umbenannt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das heute GModG genannte Gesetz bündelt EnEV, EnEG und EEWärmeG; die 65-Prozent-Regel galt vom 1. Januar 2024 bis 28. Juli 2026.
  • Das Gebäudemodernisierungsgesetz (verkündet am 28. Juli 2026) hat die 65-Prozent-Regel und die Austauschpflicht zum 29. Juli 2026 abgeschafft.
  • Für seit dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen im Bestand gelten schrittweise Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe.
  • Bestehende Heizungen dürfen unabhängig vom Alter weiter betrieben und repariert werden — auch die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht ist entfallen.
Die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) beachten
Die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) beachten
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Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Mit dem Gebäudeenergiegesetz ist im November 2020 ein Gesetz in Kraft getreten, das u.a. die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie aus dem Jahr 2010 erfüllen soll. Es hat zudem das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die EnEV sowie das EEWärmeG abgelöst. Ein wichtiges Ziel der Gesetzesnovelle und der Zusammenlegung von drei vorherigen Gesetzen ist die Schaffung von mehr Transparenz für Verbraucher und eine Vereinheitlichung von wichtigen Maßnahmen zum Energiesparen.

Das Gesetz gilt — heute als GModG — grundsätzlich für Gebäude, die bestimmungsgemäß beheizt oder gekühlt werden, einschließlich ihrer Heizungs-, Kühl-, Lüftungs- und Warmwassertechnik; einzelne Sondergebäude sind ausgenommen. Im Fokus stehen vor allem Heiztechnik und Wärmedämmung.

Das Klima freut sich über strenge Verordnungen
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Warum wurde das GEG überhaupt umgesetzt?

Die Europäische Union hat ihren Mitgliedern bereits im Jahr 2010 Vorgaben gemacht, wie künftig beim Neubau und im Bestand mehr Energie eingespart werden kann. Neben einem Standard für Niedrigenergiehäuser sah die EU-Richtlinie weitere Anpassungen vor. In Deutschland wurde deshalb u.a. das EnEG novelliert und die Gebäuderichtlinie der EU adaptiert. Nur kurze Zeit später entstand die Idee, die bestehenden Regelungen zum Klimaschutz zu vereinfachen.

Da zudem die Inhalte der EnEV und des EEWärmeG nie aufeinander abgestimmt waren, lag es auf der Hand, ein neues Gesetz zu schaffen, das die bisherigen Regelungen vereinheitlicht und bündelt. Im Jahr 2017 gab es schließlich den ersten Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz. Gleichzeitig war die Bundesregierung spätestens 2018 unter Zugzwang, da die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie vorgab, dass die Inhalte spätestens nach 20 Monaten in nationale Regelwerke überführt werden sollten. Darüber hinaus sorgte das 2019 verabschiedete Klimaschutzgesetz für weiteren Handlungsdruck, denn darin verpflichtete sich die Bundesrepublik, ihren Energieverbrauch und ihre Emissionen bis 2030 deutlich zu reduzieren.

Das GEG vereint verschiedene Gesetze und Bestimmungen
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Welche Auswirkungen hat das GModG für Hausbesitzer?

Wenn Sie ein neues Haus bauen, müssen die energetischen Anforderungen des GModG an Jahres-Primärenergiebedarf und baulichen Wärmeschutz nachgewiesen werden.
Die Innovationsklausel (§ 103 GModG) ermöglicht unter Voraussetzungen weiterhin Befreiungen bei gleichwertig begrenzten Treibhausgasemissionen; maßgeblich sind die aktuellen Nachweisregeln.

  • Primärenergiebedarf: Hier wird ermittelt, welchen Energiebedarf das Gebäude fürs Heizen und die Warmwasserbereitung hat. Eine wichtige Rolle spielen dabei die für die Energiegewinnung genutzten Energieträger. Denn diese werden mit einem spezifischen „Primärenergiefaktor“ multipliziert. Wer sich für nachwachsende Brennstoffe entscheidet, wie z.B. Holzpellets, profitiert von einem sehr guten Primärenergiefaktor, während fossile Brennstoffe einen schlechteren Faktor haben. Bis zum 28. Juli 2026 schrieb § 71 GEG für neue Heizungen einen Mindestanteil erneuerbarer Energie vor; diese Vorgabe ist entfallen.
  • Frühere Alternativ-Methode: Hier wurde ermittelt, ob die Menge der mit den ausgewählten Heizsystem erzeugten klimaschädlichen Emissionen erlaubt ist. Bei dieser Methode darf der Energiebedarf des Gebäudes im Vorfeld einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Dafür ist die Verwendung erneuerbarer Energien nicht vorgeschrieben und der Dämmstandard darf geringer sein als bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs.

Die Innovationsklausel gilt fort, wurde mit dem GModG aber angepasst. Bauherren sollten die aktuellen Nachweisregeln mit einem Energieeffizienz-Experten oder Planer prüfen.

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Folgen des GModG für Heizungsmodernisierung und -sanierung

Das GModG enthält weiterhin Nachrüstpflichten. Die frühere Austauschpflicht nach § 72 GEG ist entfallen; die Pflicht, eine ungedämmte oberste Geschossdecke zu dämmen, bleibt bestehen (§ 35 GModG). Bei Eigentümerwechsel gilt dafür eine Zwei-Jahres-Frist, ebenso für bisher ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen (§ 69 Absatz 3 und 4).

Wichtige Heizungs-Pflichten im Einzelnen:

  • Öl- oder Gas-Heizkessel mit veralteter Konstanttemperatur-Technik durften nach 30 Jahren nicht weiterbetrieben werden (§ 72 GEG; Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt, Brennwert- und Niedertemperaturkessel ausgenommen). Diese Austauschpflicht ist mit dem GModG seit dem 29. Juli 2026 ersatzlos entfallen.
  • Neu eingebaute oder ersetzte Heizungs- und Warmwasserleitungen müssen ihre Wärmeabgabe nach § 69 GModG begrenzen; für bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen gilt dies in unbeheizten Räumen.
  • Die frühere 65-Prozent-Vorgabe beim Einbau neuer Heizungen im Bestand (gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung) ist seit dem 29. Juli 2026 entfallen – ein pauschales Verbot neuer Ölheizungen gab und gibt es nicht.

Novellierung des GEG

Die unter dem Stichwort Heizungsgesetz umfassend diskutierte Novelle wurde im September 2023 verabschiedet und ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Der Effizienzstandard für Neubauten (EH 55) wurde nicht weiter verschärft. Vom 1. Januar 2024 bis zum 28. Juli 2026 mussten neu eingebaute Heizungen ihre Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien erzeugen – in Neubaugebieten seit 2024, im Bestand gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung. Für Bestandsimmobilien gelten vielfältige Ausnahmen und Übergangsfristen. Ziel bleibt die Klimaneutralität des Gebäudebestands bis zum Jahr 2045.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Was sich 2026 ändert

Am 10. Juli 2026 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG); der Bundesrat billigte es noch am selben Tag (1067. Sitzung, TOP 84). Verkündet wurde das Gesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226); die zentralen Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026. Weitere Teile treten gestaffelt in Kraft (1. Januar 2027, 2028 und 2030).

Was hat sich wesentlich geändert? Entfallen sind die 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe, die 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel und die Beratungspflicht vor dem Einbau von Öl- und Gasheizungen. Neu sind die Bio-Treppe für seit dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen (steigende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe ab 2029) und die angekündigte Grüngas-/Grünheizölquote; das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 bleibt bestehen.

Kern der Reform: Die 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe (§ 71 GEG), die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel und die verpflichtende Beratung beim Einbau von Öl- und Gasheizungen sind seit dem 29. Juli 2026 gestrichen. Die bisherige Regelung zum fossilen Heizbetrieb ab 2045 entfällt zwar, zugleich verpflichtet § 42a GModG die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz für ab 2045 vollständig klimaneutrale Brennstoffe vorzulegen. Stattdessen gilt für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die seit dem 29. Juli 2026 in bestehenden Gebäuden neu eingebaut werden, die sogenannte Bio-Treppe (§ 43): Sie müssen einen wachsenden Mindestanteil der bereitgestellten Wärme aus klimaneutralen Brennstoffen erzeugen – zugelassen sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate: ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Hybridlösungen mit Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse können diese Anforderung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erfüllen. Bei nach § 43 GModG neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen in vermieteten Bestandsgebäuden gelten besondere Kostenregeln: Netzentgelte und CO₂-Kosten ab 2028 sowie bestimmte Brennstoffkosten ab 2029 tragen Vermieter und Mieter grundsätzlich je zur Hälfte.

Das GModG setzt zugleich die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024) um – diese Teile greifen ab dem 1. Januar 2027 und danach gestaffelt: Das Nullemissionsgebäude wird Neubaustandard (für behördliche Gebäude ab 2028, für alle übrigen ab 2030), eine Solarpflicht wird schrittweise eingeführt – für Neubauten und bestimmte bestehende öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude, und für Neubauten kommt die Ökobilanzierung der Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus.

Für Hausbesitzer heißt das praktisch: Bestehende Heizungen dürfen unabhängig vom Alter weiter betrieben und repariert werden – auch die frühere Austauschpflicht des § 72 GEG ist entfallen. Wer aktuell einen Heizungstausch plant, entscheidet frei über die Heizungsart; die 65-Prozent-Vorgabe gilt nicht mehr. Die kommunale Wärmeplanung bleibt als Planungsinstrument bestehen und zeigt, wo künftig Wärmenetze entstehen.

GEG 2024 vs. GModG: Was sich seit dem 29. Juli 2026 geändert hat

Die wichtigsten Heizungsregeln im Vergleich: Bis zum 28. Juli 2026 galt das GEG 2024; seit dem 29. Juli 2026 gelten die zentralen Änderungen des GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226).

RegelungBis 28. Juli 2026 (GEG 2024)Seit 29. Juli 2026 (GModG)
65-Prozent-Erneuerbare-Vorgabegalt
je nach Standort und Wärmeplanung
entfällt
Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkesselgalt
mit Ausnahmen
entfällt
Vorgabe für fossile Brennstoffe ab 2045Betriebsverbot war vorgesehenentfällt
neues Quotengesetz bis 1.12.2026 vorgesehen
Neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungnur mit 65-%-Vorgabe
bzw. nach Übergangsregeln
zulässig
bei Einbau im Bestand mit Bio-Treppe
Beratungspflicht beim Gas-/Öl-Einbaugaltentfällt
Weiterbetrieb und Reparatur bestehender Heizungenerlaubt
Ausnahme: über 30 Jahre alte Konstantkessel (§ 72)
erlaubt
Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226); §§ 71, 72 GEG a.F. · in Kraft seit 29. Juli 2026

Fazit: Anforderungen des GModG mit Heizungsförderung kombinieren

Wer ein neues Haus baut, hat durch die GEG-Novelle 2024 kaum Änderungen erfahren, da beim Neubau ohnehin ein hoher Effizienzstandard verlangt wurde. Die frühere Pflicht zum Tausch alter Heizkessel ist mit dem GModG seit dem 29. Juli 2026 entfallen.

Heizungstausch nach der Reform: Was gilt für mich?

1. Planen Sie jetzt den Einbau einer neuen Heizung?

JaSeit dem 29. Juli 2026 gilt das GModG: Es gibt keine 65-Prozent-Vorgabe mehr. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen im Bestand gelten steigende Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe.
NeinBestehende Heizungen dürfen unabhängig vom Alter weiter betrieben und repariert werden — 65-Prozent-Vorgabe und Austauschpflicht sind entfallen.

2. Soll die neue Heizung mit Gas, Öl oder Flüssiggas laufen?

JaDer Einbau bleibt möglich – planen Sie aber die ab 2029 steigenden Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe (Bio-Treppe) und den CO₂-Preis in die Betriebskosten ein.
NeinWärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme sind von der Bio-Treppe nicht betroffen und werden weiterhin staatlich gefördert.

3. Bleibt Ihre bestehende Heizung einfach in Betrieb?

JaWeiterbetrieb und Reparatur sind erlaubt; auch die frühere Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel ist entfallen. Fossiles Heizen kann unter anderem durch CO₂-Kosten, Brennstoffpreise und Netzentgelte teurer werden.
NeinDann gelten für den Neueinbau die GModG-Regeln aus Frage 1 – im Zweifel Energieberatung nutzen.
Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226) · Stand: August 2026

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt Hausbesitzer beim Umstieg auf klimafreundliche Heizungen — etwa auf eine Wärmepumpe — mit Zuschüssen; für den Heizungstausch und für übrige Sanierungsmaßnahmen gibt es getrennte Programme. Welche Konditionen aktuell gelten, bündelt der Ratgeber Fördermittel für die Heizung.

Wer außerdem eine energetische Sanierung im Bestand vornimmt, kann über die BEG weitere Mittel beantragen. Es kann sich also auch unabhängig von den Vorgaben des GModG lohnen, das eigene Heizsystem zu modernisieren, um so nicht nur weniger Emissionen auszustoßen, sondern auch, um langfristig Heizkosten zu sparen.

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