Gebäudeenergiegesetz

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Das Gebäudeenergiegesetz: Was bedeutet das GEG für aktuelle oder künftige Hausbesitzer?

Das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst. Für Hausbesitzer haben sich dadurch einige Veränderungen ergeben, die sie beim Einbau neuer Heizsysteme und bei der Heizungsmodernisierung beachten müssen.

Die Vorgaben aus dem Gebäude-Energie-Gesetz müssen beachtet werden
Die Vorgaben aus dem Gebäude-Energie-Gesetz müssen beachtet werden

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Mit dem Gebäudeenergiegesetz hat die Bundesregierung im November 2020 ein Gesetz verabschiedet, das u.a. die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie aus dem Jahr 2010 erfüllen soll. Darüber hinaus soll das neue Gesetz die EnEG, die EnEV sowie das EEWärmeG ablösen. Ein wichtiges Ziel der Gesetzesnovelle und der Zusammenlegung von drei vorherigen Gesetzen ist die Schaffung von mehr Transparenz für Verbraucher und eine Vereinheitlichung von wichtigen Maßnahmen zum Energiesparen.

Das GEG findet für alle beheizten und klimatisierten Gebäude Anwendung. Es hat vor allem die Optimierung von Heiztechnik und Wärmedämmung von Gebäuden im Fokus.

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Warum wurde das GEG überhaupt umgesetzt?

Die Europäische Union hat ihren Mitgliedern bereits im Jahr 2010 Vorgaben gemacht, wie künftig beim Neubau und im Bestand mehr Energie eingespart werden kann. Neben einem Standard für Niedrigenergiehäuser sah die EU-Richtlinie weitere Anpassungen vor. In Deutschland wurde deshalb u.a. das EnEG novelliert und die Gebäuderichtlinie der EU adaptiert. Nur kurze Zeit später entstand die Idee, die bestehenden Regelungen zum Klimaschutz zu vereinfachen. Da zudem die Inhalte der EnEV und des EEWärmeG nie aufeinander abgestimmt waren, lag es auf der Hand, ein neues Gesetz zu schaffen, das die bisherigen Regelungen vereinheitlicht und bündelt. Im Jahr 2017 gab es schließlich den ersten Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz. Gleichzeitig war die Bundesregierung spätestens 2018 unter Zugzwang, da die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie vorgab, dass die Inhalte spätestens nach 20 Monaten in nationale Regelwerke überführt werden sollten. Darüber hinaus sorgte das 2019 verabschiedete Klimaschutzgesetz für weiteren Handlungsdruck, denn darin verpflichtete sich die Bundesrepublik, ihren Energieverbrauch und ihre Emissionen bis 2030 deutlich zu reduzieren.

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Welche Auswirkungen hat das GEG für Hausbesitzer?

Wenn Sie ein neues Haus bauen, schreibt das GEG vor, dass Sie die Umweltauswirkungen beim Heizen und bei der Warmwassererzeugung so niedrig wie möglich halten.
Für den Neubau muss dann entweder der Primärenergiebedarf berechnet werden oder es wird die sogenannte „Alternativ-Methode“ angewandt.

  • Primärenergiebedarf: Hier wird ermittelt, welchen Energiebedarf das Gebäude fürs Heizen und die Warmwasserbereitung hat. Eine wichtige Rolle spielen dabei die für die Energiegewinnung genutzten Energieträger. Denn diese werden mit einem spezifischen „Primärenergiefaktor“ multipliziert. Wer sich für nachwachsende Brennstoffe entscheidet, wie z.B. Holzpellets, profitiert von einem sehr guten Primärenergiefaktor, während fossile Brennstoffe einen schlechteren Faktor haben. Das GEG gibt daneben auch vor, dass ein bestimmter Teil der Wärmeenergie mit erneuerbaren Energien erzeugt wird.
  • Alternativ-Methode: Hier wird ermittelt, ob die Menge der mit den ausgewählten Heizsystem erzeugten klimaschädlichen Emissionen erlaubt ist. Bei dieser Methode darf der Energiebedarf des Gebäudes im Vorfeld einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Dafür ist die Verwendung erneuerbarer Energien nicht vorgeschrieben und der Dämmstandard darf geringer sein als bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs.

Das GEG sieht hier also zwei unterschiedliche Verfahren vor, die die Umweltauswirkungen eines Gebäudes unterschiedlich bewerten. In beiden Fällen müssen künftige Hausbesitzer aber die mit den jeweiligen Methoden verbundenen Anforderungen erfüllen.

Hinweis: Da das GEG auf Daten aus dem Jahr 2016 beruht, sind viele Vorgaben aus bautechnischer Sicht bereits veraltet. Wer heute neu baut, sollte deshalb am besten versuchen, einen möglichst hohen KfW-Standard zu erreichen. So ist nicht nur sichergestellt, dass dieser Energiespar-Standard auch noch in mehreren Jahren Gültigkeit hat, sondern Sie haben die Chance auf hohe staatliche Förderung. Das gilt auch für die Wahl des passenden Heizsystems.

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Folgen des GEG für Heizungsmodernisierung und -sanierung

Das GEG sieht Austausch- und Nachrüstpflichten für Hausbesitzer mit alten Heizungsanlagen vor. Ausnahmen bilden Ein- und Zweifamilienhäuser, die Sie bereits seit oder vor Februar 2002 bewohnen. Kaufen Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus und es erfüllt die Vorgaben des GEG nicht, sind Sie innerhalb von zwei Jahren zum Nachrüsten bzw. zur Heizungssanierung verpflichtet.

Die Pflichten im Einzelnen:

Fazit: Anforderungen des GEG mit Heizungsförderung kombinieren

Wer ein neues Haus baut, wird durch das Inkrafttreten des GEG kaum Änderungen erfahren, da beim Neubau ohnehin schon ein hoher Standard in Bezug auf Energieeffizienz verlangt wurde. Für Hausbesitzer gab es die Pflicht zum Tausch alter Heizkessel ebenfalls schon.

Doch mit der in diesem Jahr in Kraft getretenen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) haben Hausbesitzer die Möglichkeit, z.B. beim Umstieg von einer alten Ölheizung auf eine Gas-Hybridheizung oder komplett erneuerbare Energien bis zu 50 Prozent staatliche Förderung zu erhalten. Wer außerdem eine energetische Sanierung im Bestand vornimmt, kann auf zinsgünstige Kredite der KfW zurückgreifen oder von Tilgungszuschüssen durch die KfW profitieren. Es kann sich also auch unabhängig von den Vorgaben des GEG lohnen, das eigene Heizsystem zu modernisieren, um so nicht nur weniger Emissionen auszustoßen, sondern auch um langfristig Heizkosten zu sparen.

Novellierung des GEG geplant

Im GEG selbst wird ja schon angekündigt, dass in 2023 die Regelungen überprüft werden sollen. Nun wurde jedoch schon im April 2022 ein Entwurf für die Novelle vorgestellt. Diese sollen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Eine wesentliche Änderung ist die Erhöhung des Effizienzstandards für Neubauten auf EH 55 (bisher EH 75).

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