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Austauschpflicht für alte Öl- oder Gasheizungen

Austauschpflicht für alte Öl- oder Gasheizungen: Wann muss die Heizung raus?

Besitzer von Öl- oder Gasheizungen können ihre Heizungsanlage weiter betreiben, solange sie funktionsfähig und reparabel ist. Eine gesetzliche Pflicht zum Austausch gibt es nicht mehr: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Öl- und Gaskessel am 29. Juli 2026 ersatzlos gestrichen worden. Was das für Ihren Kessel bedeutet, welche Regeln geblieben sind und wann sich ein Austausch trotzdem lohnt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Alte Öl- und Gaskessel müssen nicht mehr nach 30 Jahren raus — die Pflicht ist seit dem 29. Juli 2026 entfallen.
  • Funktionsfähige Altanlagen dürfen weiterlaufen und repariert werden — auch Käufer und Erben müssen nicht mehr tauschen.
  • Für einen Austausch sprechen heute Verbrauch, Reparaturkosten und der CO2-Preis, nicht mehr das Alter des Kessels.
Alte Heizungsanlage © Tinafortunata, stock.adobe.com
Alte Heizungsanlage © Tinafortunata, stock.adobe.com
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Warum es die Austauschpflicht gab — und warum sie entfallen ist

Ein erheblicher Teil der Öl- und Gasheizungen hierzulande ist seit deutlich mehr als 15 Jahren in Betrieb. Diese Heizkessel arbeiten in der Regel noch nicht mit moderner Brennwerttechnik und sind somit nicht auf dem neuesten Stand der Heiztechnik.

Das hat zur Folge, dass die alten Öl- und Gasheizkessel nicht nur mehr Brennstoff verbrauchen, sondern auch mehr Emissionen freisetzen.

Mit der Austauschpflicht für alte Öl- oder Gasheizungen verfolgte der Gesetzgeber im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zwei Ziele: Er wollte die endlichen Ressourcen an fossilen Brennstoffen schonen und die CO2-Emissionen senken, denn die Erzeugung von Wärme verursacht einen großen Teil dieser Emissionen.

Am Ziel hat sich nichts geändert, am Weg dorthin schon: Mit Inkrafttreten des GModG setzt der Gesetzgeber nicht mehr auf einen erzwungenen Kesseltausch, sondern auf Anforderungen an den Brennstoff und auf CO2-Kosten. Wer wann tauscht, entscheidet damit nicht mehr das Alter der Anlage, sondern die eigene Rechnung.

Klimaziele: Mit alten Heizungen nicht zu erreichen
Klimaziele: Mit alten Heizungen nicht zu erreichen
Infobox: Aus dem GEG ist das GModG geworden

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde geändert und in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt; die neuen Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026. Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden und Heizungsanlagen macht das Gesetz weiterhin — die Austauschpflicht für alte Kessel und die 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen sind darin aber gestrichen.

Wen die frühere Austauschpflicht betraf

Bis zum 28. Juli 2026 galt: Betroffen waren nach § 72 GEG vor allem Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre waren und weder Niedertemperatur- noch Brennwerttechnik nutzten — also überwiegend Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt. Diese Vorschrift ist gestrichen. Ein solcher Kessel darf heute weiterlaufen, solange er funktionsfähig und reparabel ist.

Damals kam es dabei allein auf das Alter des Kessels an, nicht auf das Alter einzelner Bauteile wie Brenner oder Regeltechnik — ausgetauschte Komponenten halfen also nicht weiter. Diese Abgrenzung spielt heute nur noch für die Frage eine Rolle, wie wirtschaftlich eine alte Anlage tatsächlich arbeitet.

Schnell-Check: Muss Ihre alte Heizung raus?

1. Läuft Ihr Öl- oder Gaskessel noch und lässt er sich reparieren?

Nein

Ersatz steht an

Ist der Kessel nicht mehr reparabel, steht ein Ersatz oder ein anderes Heizkonzept an. Für neu eingebaute Gas- oder Ölkessel gelten Brennstoffanforderungen.

Ergebnis

Ja

Kein gesetzlicher Zwang

Ihre Anlage darf weiterlaufen. Jetzt entscheidet die Technik.

→ Frage 2

2. Ist es ein Konstanttemperatur- beziehungsweise Standardkessel, der älter als 30 Jahre ist?

Ja

Keine Pflicht, aber teuer im Betrieb

Ein alter Standardkessel darf bleiben, verbraucht aber deutlich mehr als moderne Technik. Rechnen Sie Verbrauch und Austauschkosten gegeneinander.

Ergebnis

Nein

Keine Austauschpflicht

Auch ein jüngerer Standardkessel kann hier gemeint sein. Entscheidend sind Verbrauch, Reparaturkosten und die Frage, ob er noch reparabel ist.

→ Frage 3

3. Steigen Ihre Brennstoff- oder Reparaturkosten spürbar an?

Ja

Jetzt rechnen

Steigende Brennstoff- und Reparaturkosten sind das eigentliche Signal — nicht das Alter. Holen Sie ein Angebot ein und prüfen Sie die Förderung.

Ergebnis

Nein

Kessel kann bleiben

Es gibt keine gesetzliche Frist für den Austausch. Lassen Sie die Anlage regelmäßig warten und beobachten Sie den Verbrauch.

Ergebnis

Rechtsgrundlage: Gebäudemodernisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226)
Grafik: Heizung älter als 30 Jahre — sie darf trotzdem weiterlaufen
Auch mit 30 Jahren auf dem Buckel darf die Heizung weiterlaufen — die Austauschpflicht ist entfallen

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Wie finde ich das Alter meiner Heizung heraus?

Das Alter einer Öl- oder Gasheizung lässt sich sehr einfach über das Typenschild herausfinden. Das Typenschild ist in der Regel auf dem Kessel montiert.

Sollten Sie das Typenschild nicht mehr lesen können, finden Sie Angaben zum Alter der Heizung auch hier:

  • Schornsteinfegerprotokoll: Hier notiert der Schornsteinfeger nach jeder Feuerstättenschau das Alter der Heizungsanlage.
  • Bauunterlagen: Wenn ein Haus gebaut wird, finden sich in den dazugehörigen Unterlagen auch Angaben zum Alter der Heiztechnik.
  • Rechnungen: Haben Sie die Heizung von einem Fachbetrieb einbauen lassen, können Sie anhand der Rechnungen nachvollziehen, wie alt der Heizkessel ist. Vorausgesetzt natürlich, Sie haben die alten Rechnungen aufgehoben.

Stehen Ihnen diese Möglichkeiten nicht zur Verfügung, können Sie auch einen Fachbetrieb bei der nächsten Wartung bitten, das Alter der Heizung zu bestimmen. Die Profis können z.B. anhand des Heizungsmodells bzw. der Modellreihe in Erfahrung bringen, wie alt die Anlage ist.

Welche Pflichten für alte Heizungen geblieben sind

Mit der Streichung von § 72 GEG sind auch die früheren Ausnahmen von der Austauschpflicht gegenstandslos geworden — sie werden nicht mehr gebraucht, weil niemand mehr tauschen muss. Einige Pflichten rund um die Heizung gelten aber unverändert weiter:

Diese Pflichten gelten weiterhin

Prüfung älterer Heizungsanlagen Pflicht ab 6 Wohneinheiten

Für wassergeführte Heizungen ohne Wärmepumpe in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten schreibt § 60b GModG eine Heizungsprüfung vor; Ausnahmen und Fristen sind zu beachten.

Hydraulischer Abgleich beim Einbau

Bei neu eingebauten wassergeführten Heizungen in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten ist ein hydraulischer Abgleich vorgeschrieben. Er kann zugleich die Heizungsprüfung nach § 60b nachweisen.

Schornsteinfeger und Wartung Pflicht, unverändert

Feuerstättenschau, Abgasmessung und regelmäßige Wartung bleiben Pflicht — unabhängig vom Alter des Kessels.

Neu eingebaute Öl- und Gaskessel ab 2029

Wer jetzt neu einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Mindestanteil klimafreundlicherer Brennstoffe einsetzen.

Die frühere Sonderregel für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser (§ 73 GEG, Stichtag 1. Februar 2002) hat damit keine Bedeutung mehr: Sie befreite von einer Pflicht, die es nicht mehr gibt.

Wichtig: Wer ein Haus mit einer alten Öl- oder Gasheizung kauft oder erbt, muss den Kessel seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr innerhalb von zwei Jahren austauschen. Die Frist des früheren § 73 GEG ist mit der Austauschpflicht entfallen.

Das gilt auch für Erben, die bisher in der Immobilie gewohnt haben und durch das Erbe zu neuen Eigentümern geworden sind.

Der Zeitpunkt des Austauschs ist damit eine wirtschaftliche Entscheidung: Wer ein Haus mit altem Kessel übernimmt, kann in Ruhe rechnen, statt eine Frist im Nacken zu haben.

Mit dem GModG sind nicht nur die Austauschpflicht und die 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen gestrichen, sondern auch die daran hängenden Übergangsfristen und die Beratungspflicht vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung. Funktionsfähige und reparable Bestandsanlagen dürfen weiterlaufen; beim Ersatz ist die Heizungsart wieder frei wählbar. Neu ist dafür eine Anforderung an den Brennstoff: Wer seit dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss ab 2029 einen schrittweise steigenden Mindestanteil klimafreundlicherer Brennstoffe einsetzen — alternativ hilft eine Hybridlösung mit Solarthermie oder Wärmepumpe. Die Einzelheiten dazu stehen im Ratgeber zum Gebäudemodernisierungsgesetz.

Warum sich der Austausch der Heizung lohnen kann

Auch ohne gesetzlichen Zwang spricht einiges dafür, einen alten Kessel nicht bis zum Totalausfall laufen zu lassen:

Staatliche Förderung: Der Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung wird staatlich erheblich gefördert — neben dem Heizungstausch sind auch Einbau- und Umfeldmaßnahmen förderfähig. Die konkreten Programme, Quoten und Boni ändern sich allerdings regelmäßig; einen laufend aktualisierten Überblick gibt unser zentraler Ratgeber zu den Fördermitteln für die Heizung.

Reduzierung der Brennstoffkosten: Moderne Technik kann gegenüber einem ineffizienten Altgerät den Brennstoffverbrauch senken; Solarthermie kann ihn ergänzend reduzieren. Ob sich ein Austausch amortisiert, hängt von Verbrauch, Investitionskosten, Brennstoffpreisen, Förderung und der gewählten Technik ab.

Alter Heizkoerper © Animaflora PicsStock, stock.adobe.com
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Fazit: Ohne Pflicht entscheidet die Rechnung

Seit dem Wegfall der Austauschpflicht muss niemand mehr wegen einer Jahreszahl handeln — die Entscheidung liegt wieder beim Eigentümer. Der Kauf einer neuen Heizungsanlage ist mit hohen Kosten verbunden, dem können niedrigere Brennstoffkosten gegenüberstehen; CO2-Kosten für Öl und Gas sind ein weiterer Kostenfaktor. Wer die staatlichen Förderanreize nutzt, kann den Umstieg mit geringerem finanziellem Aufwand vollziehen; daneben lässt sich eine Heizungsanlage meist günstig finanzieren.

Steht ohnehin eine energetische Sanierung an, lassen sich Heizungstausch und Maßnahmen an der Gebäudehülle oft kombiniert fördern – auch dazu mehr im Fördermittel-Ratgeber.

Öl-Brennwertgerät © IWO
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