Austauschpflicht für alte Öl- oder Gasheizungen

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Austauschpflicht für alte Öl- oder Gasheizungen: Wann muss die Heizung raus?

Besitzer von Öl- oder Gasheizungen müssen ihre Heizungsanlage früher oder später sanieren oder erneuern. Doch in manchen Fällen kann der Austausch der Heizung zur gesetzlichen Pflicht werden. Wann der Kessel ausgetauscht werden muss und wann nicht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Alte Heizungsanlage © Tinafortunata, stock.adobe.com
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Warum besteht überhaupt eine Austauschpflicht für alte Heizungen?

Wer die Statistik in Deutschland studiert, stellt fest, dass rund 50 Prozent aller Ölheizungen und Gasheizungen hierzulande älter als 15 Jahre sind. Diese Heizkessel arbeiten in der Regel noch nicht mit moderner Brennwerttechnik und sind somit nicht auf dem neuesten Stand der Heiztechnik.

Das hat zur Folge, dass die alten Öl- und Gasheizkessel nicht nur mehr Brennstoff verbrauchen, sondern auch mehr Emissionen freisetzen.

Mit der Austauschpflicht für alte Öl- oder Gasheizungen möchte der Gesetzgeber im Rahmen des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) verschiedene Ziele erreichen. Zum einen sollen die endlichen Ressourcen an fossilen Brennstoffen geschont werden. Zum anderen sollen die CO2-Emissionen gesenkt werden, denn die Erzeugung von Wärme verursacht einen großen Teil dieser Emissionen. Um die EU-Klimaziele in Deutschland zu erreichen, muss der CO2-Ausstoß gesenkt werden.

Klimaziele: Mit alten Heizungen nicht zu erreichen
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Infobox: Was steht im Gebäude-Energie-Gesetz?

Mit dem Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) werden Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden und Heizungsanlagen gemacht.

Entscheidend für den Austausch der Öl- oder Gasheizung ist das Alter der Anlage

Betroffen von der Austauschpflicht sind laut GEG vor allem Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind und weder Niedertemperatur- noch Brennwerttechnik nutzen. Entsprechend müssen insbesondere Konstanttemperaturkessel ausgetauscht werden, die eine Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt bieten.

Austauschen müssen Hausbesitzer die Heizung auch dann, wenn bereits einige Komponenten ersetzt wurden. Entscheidend ist das Alter des Kessels und nicht das Alter von einzelnen Bauteilen wie Brenner oder Regeltechnik.

Die Heizung ist älter als 30 Jahre: Dann kann es eine Austauschpflicht geben
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Wie finde ich das Alter meiner Heizung heraus?

Das Alter einer Öl- oder Gasheizung lässt sich sehr einfach über das Typenschild herausfinden. Das Typenschild ist in der Regel auf dem Kessel montiert.

Sollten Sie das Typenschild nicht mehr lesen können, finden Sie Angaben zum Alter der Heizung auch hier:

  • Schornsteinfegerprotokoll: Hier notiert der Schornsteinfeger nach jeder Feuerstättenschau das Alter der Heizungsanlage.
  • Bauunterlagen: Wenn ein Haus gebaut wird, finden sich in den dazugehörigen Unterlagen auch Angaben zum Alter der Heiztechnik.
  • Rechnungen: Haben Sie die Heizung von einem Fachbetrieb einbauen lassen, können Sie anhand der Rechnungen nachvollziehen, wie alt der Heizkessel ist. Vorausgesetzt natürlich, Sie haben die alten Rechnungen aufgehoben.

Stehen Ihnen diese Möglichkeiten nicht zur Verfügung, können Sie auch einen Fachbetrieb bei der nächsten Wartung bitten, das Alter der Heizung zu bestimmen. Die Profis können z.B. anhand des Heizungsmodells bzw. der Modellreihe in Erfahrung bringen, wie alt die Anlage ist.

Gibt es Ausnahmen von der Austauschpflicht für Heizungen?

Tatsächlich gibt es Ausnahmen, die Hausbesitzer von der Pflicht zum Austausch der Heizung befreien können:

  • Technische Besonderheiten: Handelt es sich bei den älteren Heizungen bereits um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, müssen diese trotz ihres höheren Alters nicht ausgetauscht werden.
  • Liegt die Leistung des Konstanttemperaturkessels unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt, ist ein Austausch nicht vorgeschrieben, auch wenn er über 30 Jahre alt ist.
  • Heizungsanlagen, die weder Öl noch Gas verwenden, müssen nicht ausgetauscht werden. Das gilt auch für Festbrennstoffkessel und Einzelraumheizungen sowie direkt befeuerte Warmwasserbereiter.

Ausgenommen von der Austauschpflicht sind Hauseigentümer auch, wenn sie ihre Immobilie vor dem 02. Februar 2002 gekauft haben und seither darin wohnen.

Wichtig: Alle Eigenheimbesitzer, die ihre Immobilie nach dem 01. Februar 2002 gekauft haben, müssen die Öl- oder Gasheizung austauschen, wenn diese älter als 30 Jahre ist, sofern es sich nicht um o.g. Ausnahmen handelt.

Die Regelungen betrifft übrigens auch Erben, die bisher zwar in der Immobilie gewohnt haben, aber durch das Erbe zu neuen Eigentümern wurden.

Beim Kauf einer Immobilie oder beim Erbe bleiben den neuen Eigentümern zwei Jahre Zeit, um die alte Öl- oder Gasheizung gegen ein neues, modernes Heizsystem zu tauschen.

Mit der Novelle des GEG, die im September 2023 beschlossen wurde, kommt noch ein weiterer Punkt hinzu: Ist eine Öl- oder Gasheizung defekt und kann nicht repariert werden, dann muss innerhalb von 5 Jahren (bei Ölheizungen) und 10 Jahren (Gasetagenheizungen) eine Heizung eingebaut werden, die zu 65 % mit erneuerbaren Energien gespeist wird.

Warum sich der Austausch der Heizung lohnen kann

Wer von der Austauschpflicht für Gas- und Ölheizungen betroffen ist, kann die Chance nutzen und von vielen Vorteilen profitieren:

  • Staatliche Förderung: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) fördert den Umstieg auf moderne Heiztechnik und alternative Energieerzeuger mit bis zu 35 Prozent. Wer außerdem seine alte Ölheizung z.B. gegen eine Gas-Hybridheizung mit Solarthermie oder Wärmepumpe tauscht, kann zusätzlich 10 Prozent Öltausch-Prämie, also insgesamt bis zu 45 Prozent Förderung vom Bafa bekommen.

    Die förderfähigen Kosten umfassen u.a. die Anschaffungskosten für die Heizgeräte sowie die Kosten für den Einbau. Auch notwendige Anpassungsarbeiten können gefördert werden.

    Ein Beispiel: Sie tauschen Ihre alte Ölheizung gegen eine Gas-Hybridheizung mit Solarthermie aus. Die Gesamtkosten der neuen Heizung betragen rund 20.000 Euro. In diesem Fall könnten Sie bis zu 9.000 Euro an Förderung zurückbekommen.

    Ab 1.1.2024 gelten neue Förderrichtlinien, die mit der Novelle des GEG verabschiedet wurden. Danach werden neue klimafreundliche Heizungen mit 30 % Grundförderung, 25 % Speed-Bonus und weiteren 30 % einkommensabhängigem Bonus (bis 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen), insgesamt jedoch maximal mit 70 % von maximal 30.000 Euro gefördert.

    Alle Informationen und Konditionen finden Sie auf der Website des Bafa: https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html

  • Reduzierung der Brennstoffkosten: Durch den Umstieg auf moderne Brennwerttechnik allein lassen sich die Brennstoffkosten deutlich einsparen, insbesondere dann wenn die Heizung noch mit Solarthermie kombiniert wird. In Kombination mit der staatlichen Förderung sorgt die Energieeinsparung dafür, dass sich der Umstieg auf das neue Heizsystem langfristig amortisiert.
Alter Heizkoerper © Animaflora PicsStock, stock.adobe.com
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Fazit: Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen als Chance begreifen

Nicht jeder Hausbesitzer ist erfreut, wenn er von der Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen betroffen ist. Schließlich ist der Kauf einer neuen Heizungsanlage mit hohen Kosten verbunden. Wer jedoch die aktuellen staatlichen Förderanreize nutzt, kann den Umstieg mit deutlich geringerem finanziellem Aufwand vollziehen. Hausbesitzer haben darüber hinaus meist die Möglichkeit, ihre Heizungsanlage günstig zu finanzieren.

Steht ohnehin eine energetische Sanierung an, ist die KfW-Förderung für die Sanierung auch mit der Bafa-Förderung für das Heizsystem kombinierbar.

Öl-Brennwertgerät © IWO
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