Heizungsraum

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Heizungsraum, Heizungskeller, Aufstellraum – Vorschriften, Bezeichnungen und Größen

Wenn Hausbesitzer von ihrem Heizungsraum sprechen, ist nicht immer dasselbe damit gemeint. Denn tatsächlich gibt es für die jeweiligen Begrifflichkeiten sehr klare Definitionen und damit verbundene Vorschriften.

Heizungsanlage © R. R. Hundt, stock.adobe.com
Heizungsanlage im Heizungsraum © R. R. Hundt, stock.adobe.com
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Welche Begriffe fallen unter die Bezeichnung „Heizungsraum“?

Bei der Bezeichnung „Heizungsraum“ haben die meisten Hausbesitzer den Raum im Kopf, in welchem er Heizkessel der Öl- oder Gasheizung steht. Das ist nicht ganz falsch, doch in der Praxis gibt es sehr präzise Bezeichnungen, die jeweils bestimmte Anforderungen an die Räumlichkeit stellen und u.a. von der Leistung der Heizungsanlage abhängig sind.

Ob ein Raum überhaupt zum Aufstellraum für eine Heizungsanlage wird, entscheiden Regelungen auf Länderebene oder regionaler Ebene. Entscheidend ist dafür die jeweilige Feuerverordnung des Bundeslandes, in welchem die Heizung betrieben wird. In Bezug auf den Heizungsraum gibt es zwar unterschiedliche Feuerverordnungen, die jedoch ähnliche Vorgaben machen. Die zentrale Definition findet sich in der Musterfeuerungsverordnung (MuFeuVO):

Hinweis: Grundsätzlich ist ein Heizraum ein Raum für Heizsysteme, deren Nennleistung über 50 Kilowatt liegen kann.

Liegt die Nennleistung darunter, werden die Räume lediglich als „Aufstellraum“ bezeichnet. Aufstellräume selbst können wiederum unterteilt werden, in Aufstellräume für Heizungsanlagen mit weniger als und bis zu 28 Kilowatt.

Zusammengefasst:

  • Heizraum = Raum, in welchem eine Heizungsanlage für Festbrennstoffe mit mehr als 50 Kilowatt Nennleistung aufgestellt und betrieben wird.
  • Aufstellraum für Feuerstätten = Ein Raum für eine Heizungsanlage, die mit Gas- oder Öl betrieben wird, die in gewöhnlichen Einfamilienhäusern eingesetzt wird und somit weniger als 50 Kilowatt Nennleistung bietet.
  • Abstellraum = Ein Kellerraum, der für das Aufstellen einer Heizung bis zu 28 Kilowatt geeignet ist.

Die zentralen Regelungen für diese Heizungsräume sind in den Bundesländern ähnlich. Heizräume müssen dabei jedoch die strengsten Anforderungen erfüllen. Hausbesitzer sollten sich bei der Umsetzung der Heizungsräume am besten an den strengen Vorgaben für Heizräume orientieren, um die Heizung möglichst sicher zu betreiben.

Heizungsanlagen ab 50 kW brauchen einen eigenen Heizraum
Heizungsanlagen ab 50 kW brauchen einen eigenen Heizraum

Wichtige Regelwerke für Heizräume

Welche baulichen Voraussetzungen die Aufstellräume für Feuerungsanlagen erfüllen müssen, regeln die Landesfeuerungsverordnung und die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die länderspezifischen Regelungen sind dabei immer vorrangig zu berücksichtigen.

Zentrales Anliegen der Feuerungsverordnungen ist es, dass die Feuerstätte mit der notwendigen Verbrennungsluft versorgt wird.

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Wichtige Vorgaben für Heizräume

Auch wenn Hausbesitzer in der Regel Heizungsanlagen mit weniger als 50 Kilowatt Nennleistung einsetzen und sie somit nicht per definitionem einen Heizraum verwenden, sollten sie diese Regeln bestmöglich befolgen:

  • Der Heizungsraum darf nur für die Inbetriebnahme der Heizungsanlage oder für die Lagerung von Brennstoffen sowie zum Installieren von Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerken genutzt werden.
  • Der Heizraum muss mindestens zwei Meter hoch sein (=lichte Höhe) und ein Raumvolumen von mindestens acht Kubikmetern bieten, z.B. 2m x 2m x 2m.
  • Der Heizungsraum muss über einen Ausgang ins Freie oder in einen Flur verfügen und die Tür muss sich in Fluchtrichtung öffnen, also nach außen.
  • Zwischen dem Heizraum und anderen Aufenthaltsräumen oder dem Treppenhaus darf es keine direkte Verbindung geben.
  • Tragende Wände sowie Stützen, Böden und Decken müssen in feuerbeständiger Ausführung realisiert werden.
  • Gibt es Öffnungen, die nicht direkt ins Freie führen, müssen diese aus feuerhemmendem Material gefertigt sein und einen Selbstschließ-Mechanismus haben.
  • Der Heizraum muss über eine obere und untere Öffnung zur Versorgung mit Verbrennungsluft verfügen. Die Öffnung, die nach draußen führt, muss mindestens 150 Quadratzentimeter im Querschnitt messen.
  • Gibt es Lüftungsleitungen, die vom Heizraum durch andere Räume führen, müssen diese Leistungen den F90-Brandschutzstandard erfüllen. Sie müssen also mindestens 90 Minuten lang Feuer widerstehen können. Außerdem dürfen diese Lüftungsleitungen nicht mit anderen Räumen verbunden sein oder zur Belüftung von anderen Räumen genutzt werden.
  • Gibt es Lüftungsleitungen, die von anderen Räumen durch den Heizungsraum führen, müssen diese ebenfalls F90-Leitungen sein oder über eine F90-Feuerschutzklappe verfügen.
  • Gibt es im Heizraum Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, ist eine Notabschaltung vorgeschrieben. Dieser Notschalter muss außerhalb des Heizungsraums installiert werden. Entsprechende Hinweisschilder sind anzubringen.
  • Der Heizungsnotschalter ist Pflicht bei Anlagen ab 50 kW
    Der Heizungsnotschalter ist Pflicht bei Anlagen ab 50 kW
Was ist die Musterfeuerungsverordnung?
Die Musterfeuerungsverordnung (MuFeuVO) ist ein einheitliches Regelwerk, das von der Bauministerkonferenz für Feuerungsanlagen sowie Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe und Festbrennstoffe geschaffen wurde. Die jeweiligen Bundesländer können die MuFeuVO unverändert übernehmen oder länderspezifische Anpassungen in der jeweiligen Landesfeuerungsverordnung aufführen.
Der Aufstellraum für die Heizung sollte so sicher wie möglich sein
Der Aufstellraum für die Heizung sollte so sicher wie möglich sein

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Wichtige Abweichung von der Regelung für Heizräume:

  • Heizsysteme mit einer Nennleistung von weniger als 28 Kilowatt können auch in Abstellräumen mit weniger als 7,5 Quadratmeter Grundfläche installiert werden.
  • Gasheizungen lassen sich z.B. als Gasetagenheizung auch ohne dauerhafte Lüftungsöffnung nach draußen betreiben. Wichtig ist jedoch, dass es oben und unten Lüftungsschlitze in ausreichender Größe gibt, z.B. in der Tür zum Badezimmer, in welchem die Gastherme installiert wurde.

Häufige Fragen rund um den Heizungsraum

  • Muss der Heizraum mit einer Feuerschutztür abgeschlossen werden?

    Geht es um einen Aufstellraum für Feuerstätten, ist eine Feuerschutztür laut MuFeuVO nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis wäre eine solche Regelung z.B. bei Feuerstätten in Wohnungen kaum umsetzbar. Für einen Heizraum, der nach Definition mit Heizsystemen ausgestattet ist, die mehr als 50 Kilowatt leisten, ist eine Feuerschutztür vorgeschrieben. Je nach Anbieter gibt es auch in der Gebäudeversicherung vorgaben, dass z.B. in einem Einfamilienhaus eine F30-Brandschutztür vor dem Heizungsraum installiert werden muss.

  • Ist ein Feuerlöscher verpflichtend im Heizraum?

    Da Heizräume hohe Anforderungen an den Brandschutz erfüllen müssen, ist im Raum selbst kein Feuerlöscher vorgeschrieben. Diese Regelung gilt übrigens auch für Lagerräume von Heizöl.

  • Muss ein Heizungsraum immer geschlossen bleiben?

    Sofern ein Heizungsraum über ausreichend Lüftungsöffnungen für die Verbrennungsluftzufuhr verfügt, kann die Tür auch geschlossen bleiben. In Mietshäusern ist der Heizraum in der Regel ohnehin abgeschlossen.

  • Darf ich im Heizraum Brennstoffe lagern?

    Wenn Sie Brennstoffe im Heizraum lagern wollen, darf eine bestimmte Menge nicht überschritten werden. Ab 500 Liter Heizöl muss das Öl zum Beispiel in einem separaten Raum gelagert werden. Grundsätzlich sollten Sie im Heizungsraum keine anderen Dinge lagern, vor allem keine brennbaren Dinge wie Kleidung, Schuhe oder Lacke.

Fazit: Für Abstellräume und Aufstellräume von Feuerungsanlagen sind die Vorgaben deutlich lockerer als für Heizräume. Dennoch sind Hausbesitzer gut beraten, wenn sie sich an den Regelungen für Heizräume orientieren. So halten sie die Betriebssicherheit und den Brandschutz ihrer Heizungsanlage hoch. Bei Fragen zum Brandschutz empfiehlt es sich, sich an den SHK-Fachbetrieb oder den zuständigen Schornsteinfeger zu halten.

Heizung Notschalter © Daniel, stock.adobe.com
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