Heizungsraum

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Heizungsraum, Heizungskeller, Aufstellraum – Vorschriften, Bezeichnungen und Größen

Wenn Hausbesitzer von ihrem Heizungsraum sprechen, ist nicht immer dasselbe damit gemeint. Denn tatsächlich gibt es für die jeweiligen Begrifflichkeiten sehr klare Definitionen und damit verbundene Vorschriften.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob Heizraum, Aufstellraum oder Abstellraum gilt, hängt vor allem von der Leistung der Heizung ab.
  • Heizraum im engeren Sinn betrifft Festbrennstoff-Anlagen über 50 kW; Gas/Öl über 100 kW brauchen besondere Aufstellraum-Vorgaben.
  • Übliche Heizungen im Einfamilienhaus (unter 50 kW) stehen im Aufstellraum mit deutlich leichteren Vorgaben.
  • Maßgeblich sind die Landes-Feuerungsverordnung und Landesbauordnung – im Zweifel Fachbetrieb oder Schornsteinfeger fragen.
Heizungsanlage © R. R. Hundt, stock.adobe.com
Heizungsanlage im Heizungsraum © R. R. Hundt, stock.adobe.com
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Welche Begriffe fallen unter die Bezeichnung „Heizungsraum“?

Bei der Bezeichnung „Heizungsraum“ haben die meisten Hausbesitzer den Raum im Kopf, in welchem er Heizkessel der Öl- oder Gasheizung steht. Das ist nicht ganz falsch, doch in der Praxis gibt es sehr präzise Bezeichnungen, die jeweils bestimmte Anforderungen an die Räumlichkeit stellen und u.a. von der Leistung der Heizungsanlage abhängig sind.

Ob ein Raum überhaupt zum Aufstellraum für eine Heizungsanlage wird, entscheiden Regelungen auf Länderebene oder regionaler Ebene. Entscheidend ist dafür die jeweilige Feuerverordnung des Bundeslandes, in welchem die Heizung betrieben wird. In Bezug auf den Heizungsraum gibt es zwar unterschiedliche Feuerverordnungen, die jedoch ähnliche Vorgaben machen. Die zentrale Definition findet sich in der Musterfeuerungsverordnung (MuFeuVO):

Hinweis: Ein Heizraum im engeren Sinn ist für Festbrennstoff-Feuerstätten mit mehr als 50 Kilowatt vorgesehen; bei Gas- und Ölfeuerstätten gilt eine höhere Schwelle (über 100 kW).

Liegt die Nennleistung darunter, geht es in der Regel um einen Aufstellraum. Die Anforderungen hängen davon ab, ob die Feuerstätte raumluftabhängig ist, welche Nennleistung sie hat und was Landes-Feuerungsverordnung sowie Herstellerangaben verlangen.

Zusammengefasst:

Heizraum, Aufstellraum, Abstellraum: der Unterschied

RaumtypFür welche HeizungWichtigste Anforderungen
HeizraumFestbrennstoff über 50 kWeigener Raum, feuerbeständig; Notschalter außen nur bei flüssigen/gasförmigen Feuerstätten nach Landesrecht; Lüftungsleitungen mit 90 Min. Feuerwiderstand
AufstellraumGas/Öl unter 50 kW (übliche EFH-Heizung); über 100 kW besondere Vorgabenausreichende Verbrennungsluft, sichere Aufstellung; bei über 100 kW zusätzliche Anforderungen nach Landesrecht
Abstellraumflüssige/gasförmige Feuerstätten bis 28 kW (länderspezifisch)kleiner Kellerraum nach Landesrecht (z. B. NRW: Grundfläche nicht mehr als 7,5 m²)
Quelle: Muster-Feuerungsverordnung; Abstellraum-Regelung landesrechtlich

Die zentralen Regelungen für diese Heizungsräume sind in den Bundesländern ähnlich. Heizräume müssen dabei jedoch die strengsten Anforderungen erfüllen. Hausbesitzer sollten sich bei der Umsetzung der Heizungsräume am besten an den strengen Vorgaben für Heizräume orientieren, um die Heizung möglichst sicher zu betreiben.

Festbrennstoff-Anlagen über 50 kW brauchen einen eigenen Heizraum
Festbrennstoff-Anlagen über 50 kW brauchen einen eigenen Heizraum

Wichtige Regelwerke für Heizräume

Welche baulichen Voraussetzungen die Aufstellräume für Feuerungsanlagen erfüllen müssen, regeln die Landesfeuerungsverordnung und die Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die länderspezifischen Regelungen sind dabei immer vorrangig zu berücksichtigen.

Zentrales Anliegen der Feuerungsverordnungen ist es, dass die Feuerstätte mit der notwendigen Verbrennungsluft versorgt wird.

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Wichtige Vorgaben für Heizräume

Auch wenn Hausbesitzer in der Regel Heizungsanlagen mit weniger als 50 Kilowatt Nennleistung einsetzen und sie somit nicht per Definition einen Heizraum verwenden, sollten sie diese Regeln bestmöglich befolgen:

  • Der Heizungsraum darf nur für die Inbetriebnahme der Heizungsanlage oder für die Lagerung von Brennstoffen sowie zum Installieren von Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerken genutzt werden.
  • Der Heizraum muss mindestens zwei Meter hoch sein (=lichte Höhe) und ein Raumvolumen von mindestens acht Kubikmetern bieten, z.B. 2m x 2m x 2m.
  • Der Heizungsraum muss über einen Ausgang ins Freie oder in einen Flur verfügen und die Tür muss sich in Fluchtrichtung öffnen, also nach außen.
  • Zwischen dem Heizraum und anderen Aufenthaltsräumen oder dem Treppenhaus darf es keine direkte Verbindung geben.
  • Tragende Wände sowie Stützen, Böden und Decken müssen in feuerbeständiger Ausführung realisiert werden.
  • Gibt es Öffnungen, die nicht direkt ins Freie führen, müssen diese aus feuerhemmendem Material gefertigt sein und einen Selbstschließ-Mechanismus haben.
  • Heizräume müssen zur Raumlüftung je eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit mindestens 150 Quadratzentimetern Querschnitt haben; die Verbrennungsluft kann nach § 3 MFeuV angerechnet werden.
  • Gibt es Lüftungsleitungen, die vom Heizraum durch andere Räume führen, müssen diese Leitungen den F90-Brandschutzstandard erfüllen. Sie müssen also mindestens 90 Minuten lang Feuer widerstehen können. Außerdem dürfen diese Lüftungsleitungen nicht mit anderen Räumen verbunden sein oder zur Belüftung von anderen Räumen genutzt werden.
  • Gibt es Lüftungsleitungen, die von anderen Räumen durch den Heizungsraum führen, müssen diese ebenfalls F90-Leitungen sein oder über eine F90-Feuerschutzklappe verfügen.
  • Bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ist – je nach Landes-Feuerungsverordnung – eine Notabschaltung vorgeschrieben. Dieser Notschalter muss außerhalb des Aufstell- beziehungsweise Heizraums installiert werden. Entsprechende Hinweisschilder sind anzubringen.
Der Heizungsnotschalter wird außerhalb des Heizraums installiert
Der Heizungsnotschalter wird außerhalb des Heizraums installiert
Was ist die Musterfeuerungsverordnung?
Die Musterfeuerungsverordnung (MuFeuVO) ist ein einheitliches Regelwerk, das von der Bauministerkonferenz für Feuerungsanlagen sowie Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe und Festbrennstoffe geschaffen wurde. Die jeweiligen Bundesländer können die MuFeuVO unverändert übernehmen oder länderspezifische Anpassungen in der jeweiligen Landesfeuerungsverordnung aufführen.
Der Aufstellraum für die Heizung sollte so sicher wie möglich sein
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Wichtige Abweichung von der Regelung für Heizräume:

  • Je nach Landesrecht können bestimmte flüssige oder gasförmige Feuerstätten bis 28 Kilowatt oder Wärmepumpen entsprechender Leistung auch in kleinen Abstellräumen unter 7,5 Quadratmeter Grundfläche installiert werden.
  • Gasheizungen lassen sich z.B. als Gasetagenheizung auch ohne dauerhafte Lüftungsöffnung nach draußen betreiben. Wichtig ist jedoch, dass es oben und unten Lüftungsschlitze in ausreichender Größe gibt, z.B. in der Tür zum Badezimmer, in welchem die Gastherme installiert wurde.

Bei modernen raumluftunabhängigen Brennwertkesseln mit konzentrischer Luft-Abgas-Führung (LAS) entfällt die separate Verbrennungsluftöffnung ins Freie: Diese Geräte beziehen ihre Verbrennungsluft über das Abgassystem direkt von außen. Für Gas- und Ölheizungen mit mehr als 100 Kilowatt gelten nach MFeuV besondere Anforderungen an den Aufstellraum; der Begriff „Heizraum“ bleibt im engeren Sinn den Festbrennstoff-Anlagen über 50 Kilowatt vorbehalten.

Heizraum sicher betreiben: drei Dinge beachten

  • Lüftungsöffnungen frei haltenVerbrennungsluft- und Lüftungsöffnungen nie mit Möbeln, Kartons oder Kleidung zustellen – sonst fehlt der Feuerstätte Sauerstoff.
  • Keine brennbaren Sachen lagernDer Heizraum ist kein Abstellraum: Kleidung, Lacke, Papier oder Brennstoff über der zulässigen Menge gehören nicht hinein.
  • Notschalter zugänglich haltenIst ein Heizungsnotschalter vorgeschrieben, muss er außerhalb des Raums jederzeit frei erreichbar und mit Hinweisschild gekennzeichnet sein.

Häufige Fragen rund um den Heizungsraum

  • Muss der Heizraum mit einer Feuerschutztür abgeschlossen werden? Geht es um einen Aufstellraum für Feuerstätten, ist eine Feuerschutztür laut MuFeuVO nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis wäre eine solche Regelung z.B. bei Feuerstätten in Wohnungen kaum umsetzbar. Für einen Heizraum mit Festbrennstoff-Feuerstätten über 50 Kilowatt verlangt die MFeuV bei Öffnungen zu anderen Räumen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse. Je nach Anbieter gibt es auch in der Gebäudeversicherung Vorgaben, dass z.B. in einem Einfamilienhaus eine F30-Brandschutztür vor dem Heizungsraum installiert werden muss.
  • Ist ein Feuerlöscher verpflichtend im Heizraum? Da Heizräume hohe Anforderungen an den Brandschutz erfüllen müssen, ist im Raum selbst kein Feuerlöscher vorgeschrieben. Diese Regelung gilt übrigens auch für Lagerräume von Heizöl.
  • Muss ein Heizungsraum immer geschlossen bleiben? Sofern ein Heizungsraum über ausreichend Lüftungsöffnungen für die Verbrennungsluftzufuhr verfügt, kann die Tür auch geschlossen bleiben. In Mietshäusern ist der Heizraum in der Regel ohnehin abgeschlossen.
  • Darf ich im Heizraum Brennstoffe lagern? Wenn Sie Brennstoffe im Heizraum lagern wollen, darf eine bestimmte Menge nicht überschritten werden. Ein separater Brennstofflagerraum ist nach der Feuerungsverordnung erst bei mehr als 5.000 Litern Heizöl je Gebäude erforderlich; kleinere Mengen dürfen unter bestimmten Raum- und Lüftungsbedingungen im Aufstellraum stehen. Grundsätzlich sollten Sie im Heizungsraum keine anderen Dinge lagern, vor allem keine brennbaren Dinge wie Kleidung, Schuhe oder Lacke.

Fazit: Für Abstellräume und Aufstellräume von Feuerungsanlagen sind die Vorgaben deutlich lockerer als für Heizräume. Dennoch sind Hausbesitzer gut beraten, wenn sie sich an den Regelungen für Heizräume orientieren. So halten sie die Betriebssicherheit und den Brandschutz ihrer Heizungsanlage hoch. Bei Fragen zum Brandschutz empfiehlt es sich, sich an den SHK-Fachbetrieb oder den zuständigen Schornsteinfeger zu halten.

Heizung Notschalter © Daniel, stock.adobe.com
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