Kaminofen – Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen
Schon seit Jahrhunderten begleitet der Kaminofen den Menschen und sorgt für eine angenehme Temperierung des Wohnraums. Bevor ein Kaminofen in der heutigen Zeit in die eigenen vier Wänden einzieht, sollten allerdings ein paar grundsätzliche Überlegungen getätigt werden, denn einige Voraussetzungen müssen erfüllt werden! Hierzu zählen nicht nur die richtige Dimensionierung des Kaminofens und die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten, sondern auch die Anforderungen, die an den Schornstein, die Sicherheit und die Emissionshöchstgrenze gestellt werden, wenn ein Kaminofen betrieben wird.

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Kaminofen: Bauliche Voraussetzungen
Je nach Bauart kann ein Kaminofen ein recht hohes Gewicht erreichen. Gerade alte Gebäude sind für solche Lasten nicht immer ausgelegt, was mitunter zu statischen Problemen führen kann. Ob die Zimmerdecke der Last des Kaminofens standhält, sollte daher unbedingt durch einen Fachmann abgeklärt werden. Eine weitere Frage, die vor der Anschaffung eines Kaminofens stehen sollte, ist die Frage nach dem Schornstein. Ist er für den Anschluss eines Kaminofens geeignet?
Hier gilt: Der Schornstein muss zum Kaminofen passen. Ein zu großer oder zu kleiner Schornsteindurchmesser wirkt sich negativ auf den Zug und das Abbrennverhalten des Kaminofens aus. Die gängigen Rauchrohrdurchmesser von Kaminöfen betragen in der Regel 150 mm oder 180 mm, was einen Schornsteindurchmesser von 135 bis 180 mm, bzw. 150 – 200 mm erfordert.
Ist am Aufstellort kein Schornsteinanschluss vorhanden oder möglich, so muss auch dann nicht zwangsläufig auf einen gemütlichen Kaminofen verzichtet werden. Abhilfe schafft hier die Montage eines Edelstahlschornsteins. Will man den Kaminofen während einer Heizperiode regelmäßig betreiben, so sollten ebenso zwischen 3 und 5 Raummeter Holz einkalkuliert werden. Die Lagermöglichkeit für das Kaminholz (oder Briketts) sollte also gleichenfalls vorab bedacht werden.

Kaminofen: Standortwahl
Der spätere Standort für den Kaminofen muss mit Bedacht ausgewählt werden. Die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien in Ofennähe sollten in jedem Fall eingehalten werden und sind überdies ohnehin gesetzlich vorgeschrieben. Auch der Mindestabstand zur Wand unterliegt den Vorschriften des Gesetzgebers und unterscheidet sich je nach Ofenart.
Überdies muss auch der Boden unter dem Kaminofen den feuerschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Wird der Kaminofen auf feuerfesten Bodenbelägen, z.B. Fliesen, aufgestellt, so erübrigt sich das auslegen einer Kaminofen-Bodenplatte. Bei Holz- oder PVC-Bodenbelägen ist das Unterlegen einer entsprechend großen Bodenplatte jedoch vorgeschrieben. Sie kann entweder aus Eisen oder auch aus feuerfestem Glas bestehen und muss den Boden mindestens 50 cm vor und 30 cm neben dem Ofen abdecken.


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Gesetzliches zum Betrieb eines Kaminofens
Kaminöfen unterliegen einem einheitlichen und geordneten Zulassungsverfahren, das in der gesamten EU gilt. Kaminöfen ohne Zulassung, die keine Euro-Norm aufweisen, dürfen nicht betrieben werden. Der Schornsteinfeger achtet bei der Abnahme des Kaminofens darauf, ob eine solche Zulassung vorhanden ist. Ebenso prüft er, ob die Bestimmungen zum Brandschutz eingehalten wurden. Die Kernpunkte hierfür sind der Mindestabstand zur Wand von 20 cm und 50 cm vor der Kaminofentür. Bei geringeren Abständen zu brennbaren Gegenständen müssen diese durch eine nichtbrennbare Isolierung vor einer Überhitzung geschützt werden.
Auch der Boden ist durch eine nicht brennbare Bodenplatte vor Funkenflug und somit vor Brandgefahr zu schützen, sofern es sich nicht ohnehin um einen nicht brennbaren Boden, etwa einen Fliesenboden, handelt. Die Bodenplatte ist so zu bemessen, dass sie die Abmessungen des Kaminofens zu den Seiten um 30 cm überragt, nach vorne hin sind je nach Bauart 50 – 80 cm vorgesehen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem die Einhaltung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, da bei der Verbrennung Abgase entstehen, die im wesentlichen aus Kohlenmonoxyd (CO), Kohlendioxyd (CO2), Stickoxyd und Wasserdampf bestehen. Damit diese Stoffe nicht in zu großen Mengen in die Umwelt gelangen und diese schädigen, sind gewisse Grenzwerte bezüglich der Feinstaubkonzentration und des Kohlenmonoxid-Gehalts in der Verordnung festgelegt.
Ab dem 01.01.2015 gilt zudem die Einhaltung noch strengerer Grenzwerte als bislang. Feinstaub darf dann nur noch in Konzentrationen von höchstens 40mg/m³ vorkommen und der Kohlenmonoxid-Gehalt darf höchstens 1250mg/m³ betragen, bei einem Wirkungsgrad von mindestens 75 Prozent.


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