Kaminöfen stellen angesichts der Bemühungen, so viel Gas wie möglich einzusparen, durchaus eine Alternative zum Heizen dar, auch wenn Holz als Brennstoff inzwischen auch sehr teuer und teilweise sogar knapp geworden ist. Die Umweltfreundlichkeit von Holz als Brennstoff ist zudem umstritten.
Bestimmte Kaminöfen müssten jedoch stillgelegt werden. Viele Eigentümer fragen sich, ob ganz konkret etwa auch der eigene Kaminofen betroffen ist und: Wie lange darf man den eigenen Kaminofen betreiben?
Die Antwort ist in der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung und den hier festgeschriebenen Vorschriften und Fristen zu finden.

In der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) sind die Vorschriften enthalten, die kleine und mittlere Feuerungsanlagen betreffen, deren Betrieb ansonsten nicht genehmigungspflichtig ist. Hier finden sich auch die Fristen, die von den Betreibern der Anlagen (also den Kaminofen-Besitzern) eingehalten werden müssen.
Mit der Novellierung der BImSchV, die im März 2010 in Kraft getreten ist, wurden Brennstoffe definiert, die in sogenannten Kleinfeuerungsanlagen im häuslichen Bereich genutzt werden dürfen. Es wurden gleichzeitig auch Grenzwerte für die Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen definiert.
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Besitzer von Kaminen und Kaminöfen sind von der 1. Novelle der BImschV betroffen, da es sich hierbei um Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe handelt.
Welche Grenzwerte gelten?
Für ältere Kaminöfen gelten laut BImSchV folgende Grenzwerte:
- Feinstaubemissionen dürfen bei maximal 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas liegen
- der Grenzwert für Kohlenmonoxid liegt bei 4 Gramm pro Kubikmeter


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Für welche Kamine gelten diese Grenzwerte?
Die 1. Stufe BImSchV galt zunächst für Kaminöfen, die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet wurden. Seit 01.01.2025 müssen auch Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21.03.2010 errichtet wurden, diese Grenzwerte einhalten. Sie können dazu nachgerüstet werden, sonst droht die Stilllegung durch den Schornsteinfeger.
Ausdrücklich NICHT betroffen sind
- offene Kamine, die nur hin und wieder genutzt werden
- alle Anlagen, die die einzige Wärmeversorgung darstellen in einer Wohneinheit
- historische Kamine (aber nur, wenn sie seit vor 1950 an derselben Stelle stehen)
- Grundöfen (also Kachelöfen, die handwerklich an eine Stelle in der Wohneinheit gesetzt wurden)
- Badeöfen
- Küchenöfen im privaten Haushalt
Alter des Kaminofens entscheidend
Ob ein Kaminofen weiter betrieben werden darf, hängt ganz entscheidend vom Alter des Ofens ab. Die 1. BImschV hat sehr differenziert festgelegt, ab wann welche Einzelfeuerungsanlagen nicht mehr ohne Nachweis betrieben werden dürfen.
- Alle Öfen, die vor 1974 gebaut wurden, dürfen schon seit 2014 nicht mehr betrieben werden.
- Für Öfen vor 1984 galt eine Frist bis Ende 2017.
- Öfen, die bis 1994 gebaut wurden, durften bis Ende 2020 betrieben werden.
- Alle Öfen, die bis 2010 gebaut wurden, hatten eine Frist bis Ende 2024 erhalten.
Wie wird die Einhaltung der Grenzwerte überprüft?
Für alle Kaminöfen gilt übrigens das Typschild als Nachweis des Alters. Sollte das Typschild nicht mehr vorhanden sein oder unleserlich geworden sein, dann empfiehlt sich ein Blick in die hoffentlich noch vorhandene Betriebsanleitung. Im Zweifel hilft auch hier der Fachbetrieb weiter oder der Hersteller des Kaminofens.
Jeder Eigentümer kann auch durch eine Messung des Schornsteinfegers nachweisen, dass sein Kaminofen die Grenzwerte einhält. Hier entstehen allerdings zusätzliche Kosten.
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Was tun, wenn der Grenzwert nicht eingehalten wird?
Hält ein Kaminofen die Grenzwerte nicht ein, bedeutet das nicht gleich, dass er stillgelegt oder ersetzt werden muss. Es gibt auch die Möglichkeit, den Kaminofen nachzurüsten und einen Feinstaubfilter einzubauen.
Hier muss jeder abschätzen, ob es sinnvoll ist, den alten Kaminofen auszutauschen oder nachzurüsten. Für einen passiven Rußfilter fallen einige Hundert Euro an, aktive Filter sind so teuer, dass es eher lohnt, einen neuen Kaminofen anzuschaffen, der dann auch über einen hohen Wirkungsgrad verfügt und die Abgasgrenzwerte einhält bzw. deutlich unterschreitet.

Fazit
Seit 2025 wird auch bei allen Kaminöfen, die zwischen 1994 und 2010 errichtet wurden, kontrolliert, ob sie die in der 1. Stufe der BImSchV genannten Grenzwerte einhalten. Der Schornsteinfeger ist hierfür zuständig. In der 2. Stufe wurden die Grenzwerte weiter verschärft. Diese gelten für alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die seit 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden.

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