Ein Kaminofen kann an kalten Tagen einen Teil der Heizarbeit übernehmen und die Zentralheizung entlasten. Gleichzeitig steht das Heizen mit Holz in der Kritik: Private Holzfeuerungen verursachten nach Angaben des Umweltbundesamts im Jahr 2020 rund 18 Prozent der deutschen Feinstaub-Emissionen (PM2,5) – fast so viel wie der gesamte Straßenverkehr.
Bestimmte Kaminöfen müssten jedoch stillgelegt werden. Viele Eigentümer fragen sich, ob ganz konkret etwa auch der eigene Kaminofen betroffen ist und: Wie lange darf man den eigenen Kaminofen betreiben?
Die Antwort steht in der 1. BImSchV – der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – und in den dort festgelegten Grenzwerten und Übergangsfristen.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer 0,15 g Staub und 4 g Kohlenmonoxid je m³ Abgas nachweist, darf seinen Ofen unbefristet weiter betreiben.
- Die Fristen richten sich nach dem Typschild-Datum – die letzte lief am 31.12.2024 ab.
- Ohne Nachweis bleiben zwei Wege: elektrostatischer Staubabscheider mit Bauartzulassung oder neuer Ofen.

Die 1. BImSchV – die „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ – enthält die Vorschriften für Feuerungsanlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Dort stehen auch die Fristen, die die Betreiber – also die Kaminofen-Besitzer – einhalten müssen.
Mit der Novelle, die am 22. März 2010 in Kraft trat, wurde in § 3 abschließend festgelegt, welche Brennstoffe im häuslichen Bereich verfeuert werden dürfen. Gleichzeitig wurden Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen eingeführt – für neue Anlagen und, über eine Übergangsregelung, auch für den Bestand.
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Besitzer von Kaminen und Kaminöfen sind davon betroffen, weil ihre Geräte als Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten.
Welche Grenzwerte gelten?
Für Bestandsöfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, gelten nach § 26 der 1. BImSchV folgende Grenzwerte:
- Feinstaubemissionen dürfen bei maximal 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas liegen
- der Grenzwert für Kohlenmonoxid liegt bei 4 Gramm pro Kubikmeter
Kaminofen: gesetzliche Vorschriften und Betriebsdauer Beim Betrieb eines Kaminofens sind mehrere Regelwerke zu beachten. Die zentralen Vorgaben stehen in der… weiterlesen
Für welche Kamine gelten diese Grenzwerte?
Diese beiden Werte gelten für alle Bestandsöfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden. Bis wann der Nachweis spätestens vorliegen musste, richtet sich nach dem Datum auf dem Typschild – für die jüngste Gruppe (1. Januar 1995 bis 21. März 2010) endete die Frist am 31. Dezember 2024. Wer den Nachweis nicht führen kann, muss nachrüsten oder den Ofen außer Betrieb nehmen; der Bezirksschornsteinfeger meldet nicht behobene Mängel gegebenenfalls an die zuständige Behörde. Nicht zu verwechseln sind damit die Stufen 1 und 2: Sie gelten für neu errichtete Öfen (Stufe 1 ab dem 22.3.2010, Stufe 2 ab dem 1.1.2015) und sind deutlich strenger.
Ausdrücklich NICHT betroffen sind
- offene Kamine, die nur hin und wieder genutzt werden
- alle Anlagen, die die einzige Wärmeversorgung darstellen in einer Wohneinheit
- historische Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden
- Grundöfen (also Kachelöfen, die handwerklich an eine Stelle in der Wohneinheit gesetzt wurden)
- Badeöfen
- nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt
Alter des Kaminofens entscheidend
Ob ein Kaminofen weiter betrieben werden darf, hängt entscheidend vom Alter des Geräts ab. § 26 der 1. BImSchV staffelt die Fristen nach dem Datum auf dem Typschild: Je älter der Ofen, desto früher musste der Nachweis vorliegen – oder die Nachrüstung erfolgen. Wichtig: Eine Frist bedeutet kein automatisches Betriebsverbot. Wer die Grenzwerte nachweist, darf seinen Ofen unbefristet weiter nutzen.
Übergangsfristen nach dem Datum auf dem Typschild
Bis zu diesen Stichtagen musste der Nachweis der Grenzwerte vorliegen – sonst war die Nachrüstung mit einem Staubabscheider oder die Außerbetriebnahme fällig. Alle Fristen sind inzwischen abgelaufen.
- 31.12.2014Typschild bis einschließlich 31.12.1974 – oder Datum nicht mehr feststellbar.
- 31.12.2017Typschild vom 1.1.1975 bis 31.12.1984.
- 31.12.2020Typschild vom 1.1.1985 bis 31.12.1994.
- 31.12.2024Typschild vom 1.1.1995 bis 21.3.2010 – die letzte Stufe der Übergangsregelung.
- ab 22.3.2010Später errichtete Öfen fallen nicht unter die Übergangsregelung: Sie erfüllen bereits die Stufe 1 oder 2.
Wie wird die Einhaltung der Grenzwerte überprüft?
Für alle Kaminöfen gilt das Typschild als Nachweis des Alters. Ist es nicht mehr vorhanden oder unleserlich, hilft ein Blick in die Betriebsanleitung; im Zweifel geben der Fachbetrieb oder der Hersteller Auskunft. Lässt sich das Datum gar nicht mehr feststellen, behandelt die Verordnung den Ofen wie die älteste Gruppe – die Frist dafür lief bereits Ende 2014 ab.
Den Nachweis über die Grenzwerte führen Eigentümer auf zwei Wegen: über eine Herstellerbescheinigung mit den Prüfstandswerten des Geräts – bei vielen Herstellern online verfügbar – oder über eine Vor-Ort-Messung des Bezirksschornsteinfegers, für die zusätzliche Kosten anfallen. Der erste Weg ist deshalb meist der naheliegende erste Schritt.
Was tun, wenn der Grenzwert nicht eingehalten wird?
Hält ein Kaminofen die Grenzwerte nicht ein, muss er nicht sofort stillgelegt oder ersetzt werden. Als dritter Weg bleibt die Nachrüstung mit einem bauartzugelassenen Staubabscheider.
Wichtig dabei: Als Staubminderung nach dem Stand der Technik gelten bei Einzelraumfeuerungsanlagen praktisch nur elektrostatische Staubabscheider mit Bauartzulassung. Ein reiner Katalysator – oft als „passiver Filter“ verkauft – reicht dafür nach Einschätzung des Umweltbundesamts nicht aus. Elektrostatische Abscheider kosten in der Anschaffung oft ab rund 1.000 Euro; mit Einbau kann der Gesamtpreis je nach System deutlich höher liegen. Bei einem alten, ohnehin ineffizienten Ofen kann sich deshalb der Austausch gegen ein neues Gerät mehr lohnen als die Nachrüstung.
Darf Ihr Kaminofen bleiben? Drei Fragen zur Einordnung
1. Wurde der Ofen ab dem 22. März 2010 errichtet?
2. Greift eine der gesetzlichen Ausnahmen?
Offener Kamin, Badeofen, handwerklich gesetzter Grundofen, Herd oder Backofen unter 15 kW, Ofen von vor 1950 oder einzige Wärmequelle der Wohneinheit.
3. Liegt eine Herstellerbescheinigung oder Messung mit 0,15 g Staub und 4 g CO je m³ vor?

Was passiert, wenn die Frist verstrichen ist?
Wird bei der Feuerstättenschau festgestellt, dass ein Ofen weder den Nachweis erbringt noch nachgerüstet ist, fordert der Bezirksschornsteinfeger zur Beseitigung des Mangels auf und setzt eine Frist. Bleibt der Betreiber untätig, meldet er den Fall der zuständigen Behörde – in der Regel der unteren Immissionsschutzbehörde oder dem Bauordnungsamt. Diese kann die Stilllegung anordnen; der Weiterbetrieb kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
In der Praxis kommt diese Eskalation selten vor, weil die meisten Betreiber vorher reagieren. Wer die Frist übersehen hat, sollte den Ofen deshalb nicht einfach weiter befeuern, sondern zuerst die Herstellerbescheinigung besorgen – häufig löst sich das Problem damit ohne Umbau.
Fazit
Seit dem 1. Januar 2025 ist die letzte Übergangsfrist abgelaufen: Auch Kaminöfen mit Typschild-Datum zwischen 1995 und dem 21. März 2010 dürfen nur noch laufen, wenn sie die Grenzwerte des § 26 nachweislich einhalten oder nachgerüstet sind. Zuständig für die Kontrolle ist der Bezirksschornsteinfeger. Für neu errichtete Öfen gelten davon unabhängig die strengeren Werte der Stufe 1 (ab 22.3.2010) und der Stufe 2 (ab 1.1.2015).
Was tun, wenn der eigene Kaminofen die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht mehr einhält und die Stilllegung durch den Schornsteinfeger droht? Die… weiterlesen




