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Kaminofen Vorschriften

Kaminofen: gesetzliche Vorschriften und Betriebsdauer

Beim Betrieb eines Kaminofens sind mehrere Regelwerke zu beachten. Die zentralen Vorgaben stehen in der 1. BImSchV – der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ genannt. Kaminöfen zählen dort zu den Einzelraumfeuerungsanlagen, die vorrangig den Aufstellraum beheizen. Die Verordnung regelt die Emissionsgrenzwerte, die zulässigen Brennstoffe (§ 3) und die Überwachung durch den Schornsteinfeger. Für den Brandschutz – Abstände, Bodenplatte, Abnahme – gelten zusätzlich die Feuerungsverordnungen der Bundesländer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bestandsöfen von vor dem 22.3.2010 dürfen bleiben, wenn sie 0,15 g Staub und 4 g Kohlenmonoxid je m³ Abgas einhalten.
  • Fehlt der Nachweis, muss der Ofen nachgerüstet oder stillgelegt werden – die letzte Frist lief Ende 2024 ab.
  • Ausgenommen sind unter anderem offene Kamine, Badeöfen und handwerklich gesetzte Grundöfen – nicht Kachelöfen allgemein.
Kaminofen mit Bodenplatte aus Glas © Lilli, stock.adobe.com
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Vorschriften nach der 1. BImSchV für Einzelraumfeuerungsanlagen

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Bestandsanlagen und neuen Öfen. Für Kaminöfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, gilt die Übergangsregelung des § 26 der 1. BImSchV. Diese Öfen dürfen zeitlich unbegrenzt weiterlaufen, wenn sie die folgenden Werte im Abgas nicht überschreiten:

  • Feinstaub nicht mehr als 0,15 g pro Kubikmeter
  • Kohlenmonoxid maximal 4 g pro Kubikmeter.

Der Nachweis läuft über eine Herstellerbescheinigung mit den Prüfstandswerten oder über eine Vor-Ort-Messung des Bezirksschornsteinfegers. Liegt einer der beiden Nachweise vor, ist der Weiterbetrieb dauerhaft möglich. Ohne Nachweis muss der Ofen mit einer Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

Die Grenzwerte können das Aus für einen alten Kaminofen bedeuten
Die Grenzwerte können das Aus für einen alten Kaminofen bedeuten

Für Kaminöfen mit einem Typschild-Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 lief die letzte Übergangsfrist am 31. Dezember 2024 ab. Ältere Geräte waren bereits früher an der Reihe – die vollständige Staffel steht im Ratgeber Wie lange darf man den eigenen Kaminofen betreiben?

Für neue Kaminöfen gelten dagegen die schärferen Anforderungen der Anlage 4 der 1. BImSchV, gestaffelt in zwei Stufen. Sie werden bereits bei der Typprüfung des Geräts nachgewiesen – der Käufer muss dafür nichts weiter tun:

Grenzwerte für neue Kaminöfen: Stufe 1 und Stufe 2

Werte für Raumheizer mit Flachfeuerung (den klassischen Kaminofen), gemessen im Typprüfverfahren nach DIN EN 13240, bezogen auf einen Kubikmeter Abgas.

Ofen-KategorieStaubKohlenmonoxidMindestwirkungsgrad
Bestandsofen (errichtet vor dem 22.3.2010)0,15 g/m³4,0 g/m³keine Vorgabe
Stufe 1 (errichtet 22.3.2010 bis 31.12.2014)0,075 g/m³2,0 g/m³73 %
Stufe 2 (errichtet ab 1.1.2015)0,04 g/m³1,25 g/m³73 %

Ein heutiger Ofen darf also nur noch gut ein Viertel des Staubs eines Altgeräts ausstoßen.

Quelle: Anlage 4 der 1. BImSchV; § 26 der 1. BImSchV (Bestandsanlagen)

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Die 1. BImSchV nimmt mehrere Gruppen von der Nachrüst- und Stilllegungspflicht aus; die meisten stehen in § 26 Absatz 3, Badeöfen sind bereits über § 1 Absatz 2 ausgenommen. Zwei Punkte werden dabei häufig falsch verstanden: Ausgenommen sind nur handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen – nicht Kachelöfen allgemein und auch keine industriell gefertigten Kachelofen-Einsätze. Und die Ausnahme für die einzige Heizung bezieht sich auf die gesamte Wohneinheit, nicht auf einen einzelnen Raum. Ein Kaminofen im Wohnzimmer, während die Zentralheizung das übrige Haus versorgt, fällt also nicht darunter. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, klärt sie am besten mit dem Bezirksschornsteinfeger ab.

Diese Anlagen sind von der Nachrüstpflicht ausgenommen

Offene Kamine

Sie dürfen nur gelegentlich betrieben werden und nur mit naturbelassenem Scheitholz oder Holzbriketts.

Grundöfen

Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, die vor Ort handwerklich gesetzt wurden – nicht jeder Kachelofen erfüllt das.

Badeöfen

Öfen zur Wassererwärmung im Bad bleiben von der Sanierungspflicht unberührt.

Herde und Backöfen

Nicht gewerblich genutzte Geräte mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt.

Einzige Wärmequelle

Anlagen, über die eine Wohneinheit ausschließlich beheizt wird – der Zusatzofen neben der Zentralheizung zählt nicht dazu.

Historische Öfen

Anlagen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden; der Betreiber muss das glaubhaft machen.

Quelle: 1. BImSchV (§ 1 Absatz 2, § 26 Absatz 3)

Schon 2010 wurden die Grenzwerte festgelegt und die Fristen, bis zu denen alte Öfen noch betrieben werden dürfen, fixiert.

  • Kaminöfen mit einem Typschild-Datum bis 31.12.1994 mussten spätestens bis zum 31.12.2020 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden – es sei denn, der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte lag vor.
  • Für Typschild-Daten zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010 endete die Frist am 31.12.2024. Seit dem 01.01.2025 gilt: Nachweis vorlegen, nachrüsten oder außer Betrieb nehmen – andernfalls droht eine behördlich durchgesetzte Stilllegung.
  • Kaminöfen, die ab dem 22.03.2010 errichtet wurden, fallen nicht unter diese Übergangsregelung. Sie haben die Grenzwerte ihrer Stufe bereits in der Typprüfung nachgewiesen – als Beleg genügen Typschild und Herstellerbescheinigung.

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Was tun, wenn der Kaminofen die Grenzwerte nicht einhält?

Es gibt zwei Möglichkeiten, auf die drohende Stilllegung zu reagieren:

  1. Die Nachrüstung mit einem Staubabscheider: Für Einzelraumfeuerungsanlagen kommen dafür nach Einschätzung des Umweltbundesamts praktisch nur elektrostatische Staubabscheider infrage. Sie brauchen einen Stromanschluss und eine Bauartzulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Ein Katalysator allein gilt nicht als Staubminderung nach dem Stand der Technik und reicht für den Nachweis nicht aus.
  2. Der Austausch des alten Kaminofens: Neue Geräte müssen die Stufe-2-Werte einhalten und für Raumheizer mit Flachfeuerung mindestens 73 Prozent Wirkungsgrad erreichen. Sie stoßen damit deutlich weniger Staub aus und holen aus derselben Menge Holz mehr Wärme heraus. Ob sich Nachrüstung oder Austausch eher rechnet, hängt vom Alter und Zustand des Ofens ab.
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Weitere Vorschriften für Kaminöfen

Mit der Einhaltung der BImSchV allein ist es nicht getan. Schon bei der Aufstellung von Kaminöfen sind noch einige weitere Regelungen zu beachten.

Hier geht es vor allem um den Brandschutz. Deshalb müssen bestimmte Abstände des Kaminofens zu Wänden und brennbaren Gegenständen eingehalten werden.

Maßgeblich sind immer die Abstände aus der Typprüfung des Herstellers – sie stehen in der Bedienungsanleitung und auf dem Typschild. Fehlt diese Angabe, nennen die Feuerungsverordnungen der Länder regelmäßig einen Abstand von 40 cm zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen. Bei offenen Kaminen müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen im Bereich der Feuerraumöffnung mindestens 80 cm entfernt sein; bei geschlossenen Kaminöfen gelten vorn vor allem Herstellerangaben und Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger. Brennbare Bodenbeläge schützt eine Bodenplatte, die – gemessen ab der Feuerraumöffnung – vorn mindestens 50 cm und seitlich mindestens 30 cm übersteht.

Der Bezirksschornsteinfeger prüft das bei der Abnahme der neuen Feuerstätte und bescheinigt ihre sichere Benutzbarkeit. Eine behördliche „Genehmigung“ ist das nicht – ohne die Abnahme darf der Ofen aber nicht in Betrieb gehen.

So finden Sie heraus, was für Ihren Ofen gilt

Der erste Blick geht auf das Typschild. Es sitzt meist auf der Rückseite des Ofens, an der Seitenwand oder innen an der Feuerraumtür und nennt Hersteller, Typ, Bauart und das Datum. Ist es nicht mehr lesbar, helfen die Bedienungsanleitung, der Hersteller oder ein Fachbetrieb weiter. Lässt sich das Datum gar nicht mehr feststellen, greift die strengste Stufe: Für diese Öfen lief die Frist bereits Ende 2014 ab.

Den zweiten Anhaltspunkt liefert der Feuerstättenbescheid, den der Bezirksschornsteinfeger nach der Feuerstättenschau ausstellt: Dort sind die für Ihre Anlage geltenden Fristen und Prüftermine aufgeführt. Wer unsicher ist, ob sein Ofen die Werte einhält, lässt zuerst nach einer Herstellerbescheinigung suchen – sie ist kostenlos, während eine Vor-Ort-Messung zusätzlich bezahlt werden muss.

Fazit

Wichtig zu wissen für Kaminofen-Besitzer:

  • Bestandsöfen dürfen unabhängig vom Alter weiter betrieben werden, wenn sie die Grenzwerte (0,15 g Staub und 4 g Kohlenmonoxid je m³ Abgas) nachweislich nicht überschreiten.
  • Seit dem 01.01.2025 droht die Stilllegung, wenn ein Bestandsofen die Grenzwerte weder nachweist noch nachgerüstet ist. Eine Nachrüstung mit einem bauartzugelassenen Staubabscheider verhindert sie.
  • Es gibt Ausnahmen: offene Kamine, Badeöfen, handwerklich gesetzte Grundöfen, nicht gewerbliche Herde und Backöfen unter 15 kW, Öfen von vor 1950 sowie Anlagen, über die eine Wohneinheit ausschließlich beheizt wird.
  • Die Brandschutzvorschriften mit den notwendigen Abständen zu brennbaren Materialien sollten schon zum Eigenschutz eingehalten werden.
Kaminofen © D. Ott, stock.adobe.com
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