Kaminofen Vorschriften

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Kaminofen: gesetzliche Vorschriften und Betriebsdauer

Es gibt einige Vorschriften, die beim Einsatz von Kaminöfen beachtet werden müssen. Vorschriften zum Betrieb von Kaminöfen finden sich u.a. in der 1. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung). Kaminöfen gehören zu den sogenannten Einzelraumfeuerungsanlagen, die nur einzelne Räume mit Wärme versorgen. Außerdem beziehen sich die Vorschriften auch auf die verwendeten Brennstoffe, das können neben Holz auch Gas, Öl, Pellets oder Kohle sein. Weitere Regelungen betreffen den Brandschutz.

Kaminofen mit Bodenplatte aus Glas © Lilli, stock.adobe.com
Kaminofen mit Bodenplatte aus Glas © Lilli, stock.adobe.com
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Vorschriften nach der BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) für Einzelraumfeuerungsanlagen

Die Vorschriften nach BImSchV enthalten zwei Stufen. Stufe 1 gilt für Anlagen, die zwischen 01.01.1995 und 21.03.2010 errichtet wurden. In den Abgasen dieser Einzelraumfeuerungsanlagen – also auch Kaminöfen – dürfen seit dem 01. Januar 2025 maximal enthalten sein:

  • Feinstaub nicht mehr als 0,15 g pro Kubikmeter
  • Kohlenmonoxid maximal 4 g pro Kubikmeter.

Für ältere Kaminöfen muss die Einhaltung dieser Grenzwerte entweder über eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden.

Die Grenzwerte können das Aus für einen alten Kaminofen bedeuten
Die Grenzwerte können das Aus für einen alten Kaminofen bedeuten

Alle Kaminöfen, die zwischen dem 01.01.1955 und dem 21.03.2010 errichtet wurden, mussten diese Werte bis zum 31.12.2024 erreichen. Danach müssen sie nachgerüstet werden und die aktuellen Werte erreichen, sonst droht die Stilllegung.

Für Kaminöfen, die seit dem 22.03.2010 hergestellt wurden, gelten folgende, schärfere Grenzwerte

  • Feinstaub nicht mehr als 0,04 g pro Kubikmeter
  • Kohlenmonoxid nicht mehr als 1,25 g pro Kubikmeter
Geltende Grenzwerte laut BImSchV für Kaminöfen mit Herstelldatum ab 22. März 2010
Geltende Grenzwerte laut BImSchV für Kaminöfen mit Herstelldatum ab 22. März 2010

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt einige Ausnahmen. So sind historische Kaminöfen und sogenannte Grundöfen nicht von den Vorschriften betroffen. Außerdem gelten für Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit in einem Raum darstellen, Ausnahmen. Auch Badeöfen, selten genutzte offene Kamine und Küchenherde in privaten Haushalten dürfen weiter betrieben werden.

Schon 2010 wurden die Grenzwerte festgelegt und die Fristen, bis zu denen alte Öfen noch betrieben werden dürfen, fixiert.

Grenzwerte für Kaminöfen vor und nach März 2010 im Vergleich
  • Alle Kaminöfen, die vor 1994 errichtet wurden (Datum auf dem Typschild), müssen seit dem 21.12.2020 stillgelegt oder nachgerüstet worden sein
  • Bis 31.12.2024 galt die nächste Stufe für Kaminöfen, die über ein Typschild zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010 verfügen. Seit 01.01.2025 müssen auch sie entweder nachgerüstet worden sein oder sie wurden bereits durch den Schornsteinfeger stillgelegt.
  • Alle Kaminöfen, die nach 2010 produziert wurden, halten die vorgeschriebenen Grenzwerte ein. Hier reicht als Nachweis das Typschild. Die Prüfung, ob der Kaminofen die Grenzwerte einhält, wird während der Typprüfung beim Hersteller erteilt.
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Was tun, wenn der Kaminofen die Grenzwerte nicht einhält?

Es gibt zwei Möglichkeiten, auf die drohende Stilllegung zu reagieren:

  1. Die Nachrüstung: Mit einem Filter im Schornstein können die Abgase auf die gesetzlichen Vorgaben gesenkt werden. Damit werden dann die Grenzwerte eingehalten. Allerdings entstehen natürlich Kosten. Zur Auswahl stehen sowohl passive als auch sogenannte aktive Filter oder Partikelabscheider. Aktive Filter sind teuer und benötigen einen Stromanschluss, passive Filter sind preiswerter, müssen aber regelmäßig gewartet werden.
  2. Eher sinnvoll ist ein Austausch des alten Kaminofens. Wird anstelle des alten Kaminofens ein neuer angeschafft, so kann das einige Vorteile haben: Der neue Ofen kann nicht nur ganz nach dem eigenen Geschmack aus der Vielfalt des Angebots gewählt werden, die neuen Kaminöfen sind auch hocheffizient und verbrennen mit sehr hohen Wirkungsgraden.
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Weitere Vorschriften für Kaminöfen

Mit der Einhaltung der BImSchV allein ist es nicht getan. Schon bei der Aufstellung von Kaminöfen sind noch einige weitere Regelungen zu beachten.

Hier geht es vor allem um den Brandschutz. Deshalb müssen bestimmte Abstände des Kaminofens zu Wänden und brennbaren Gegenständen eingehalten werden.

Zu Rück- und Seitenwänden müssen mindestens 20 cm Abstand eingehalten werden. Brennbare Gegenstände müssen mindestens 80 cm entfernt sein. Und brennbare Bodenbeläge müssen durch eine Bodenplatte geschützt werden.

Der Kaminofen muss Sicherheitsabstände einhalten
Der Kaminofen muss Sicherheitsabstände einhalten

Der Schornsteinfeger überprüft die Einhaltung, bevor er die Genehmigung für den Betrieb der Feuerstätte erteilt.

Fazit

Wichtig zu wissen für Kaminofen-Besitzer:

  • Alle Kaminöfen dürfen unabhängig vom Alter weiter betrieben werden, wenn sie die Grenzwerte (0,15 g Staub und 4 g Kohlenmonoxid pro m³ Abgas) nicht überschreiten.
  • Eine Stilllegung droht seit 01.01.20 25 Kaminöfen, die diese Grenzwerte nicht einhalten. Die Stilllegung kann durch eine Nachrüstung des Kaminofens vermieden werden.
  • Es gibt Ausnahmen wie historische Kamine, offene Kamine, Kachelöfen oder Öfen, die die einzige Raumheizung darstellen.
  • Die Brandschutzvorschriften mit den notwendigen Abständen zu brennbaren Materialien sollten schon zum Eigenschutz eingehalten werden.
Kaminofen © D. Ott, stock.adobe.com
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