Kaminofen Vorschriften

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Kaminofen gesetzliche Vorschriften und Betriebsdauer

Die teilweise unübersichtliche Kommunikation über die 1. BImSchV – das heißt, über die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, in denen es um den Betrieb oder im schlimmsten Fall eben auch um die Stilllegung von Kaminöfen geht, haben viele Besitzer von Kaminöfen beunruhigt.

In der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung sind Vorschriften und Regelungen enthalten, die sich auf sogenannte kleine und mittlere Feuerungsanlagen beziehen. Diese Feuerungsanlagen werden unterschieden in zentrale Feuerungsanlagen wie Heizungen und in Einzelraumfeuerungsanlagen, die nur einzelne Räume mit Wärme versorgen. Hierzu gehören auch Kaminöfen. Außerdem beziehen sich die Vorschriften auch auf die verwendeten Brennstoffe, das können neben Holz auch Gas, Öl, Pellets oder Kohle sein.

Kaminofen mit Bodenplatte aus Glas © Lilli, stock.adobe.com
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Vorschriften nach der BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) für Einzelraumfeuerungsanlagen

In den Abgasen aller Einzelraumfeuerungsanlagen – also auch Kaminöfen – dürfen aktuell laut Stufe 2 der BImSchV maximal enthalten sein:

  • Feinstaub nicht mehr als 0,04 g pro Kubikmeter
  • Kohlenmonoxid maximal 1,25 g pro Kubikmeter.

Davon betroffen sind alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die nach dem 22.03.2010 gebaut wurden. Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann entweder über eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden.

Stufe 1 der BImSchV sieht folgende Grenzwerte vor:

  • Feinstaub nicht mehr als 0,075 g pro Kubikmeter
  • Kohlenmonoxid maximal 2 g pro Kubikmeter

Davon betroffen sind alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab 22.03.2010 errichtet wurden. alle Kaminöfen, die zwischen dem 01.01.1955 und dem 21.03.2010 errichtet wurden, dürfen diese Werte bis zum 31.12.2024 erreichen. Danach müssen sie nachgerüstet werden und die aktuellen Werte erreichen.

Nicht betroffen sind historische Kaminöfen und sogenannte Grundöfen sowie Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit in einem Raum darstellen.

Diese Grenzwerte gelten für alle Kaminöfen
Diese Grenzwerte gelten für alle Kaminöfen

Hat nun aber der Nachweis nicht funktioniert (keine Herstellerbescheinigung und nicht erfüllte Messung oder nicht erfolgte Messung vom Schornsteinfeger), dann gelten und galten diverse Fristen, bis zu denen die entsprechenden Kaminöfen betrieben werden durften bzw. noch betrieben werden dürfen. Schon 2010 wurden die Grenzwerte festgelegt und die Fristen, bis zu denen alte Öfen noch betrieben werden dürfen, fixiert.

  • Alle Kaminöfen, die vor 1994 errichtet wurden (Datum auf dem Typschild), müssen seit dem 21.12.2020 stillgelegt oder nachgerüstet worden sein
  • Seit dem 31.12.2020 dürfen nur noch Kaminöfen in Betrieb sein, die über ein Typschild zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010 verfügen. Aber auch diese Kaminöfen dürfen nur noch bis 31.12.2024 betrieben werden. Danach müssen auch sie entweder nachgerüstet sein oder es droht die Stilllegung der Kaminöfen.
  • Alle Kaminöfen, die nach 2010 produziert wurden, halten die vorgeschriebenen Grenzwerte ein. Hier reicht als Nachweis das Typschild. Die Prüfung, ob der Kaminofen die Grenzwerte einhält, wird während der Typprüfung beim Hersteller erteilt.
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Was tun bei drohender Stilllegung?

Es gibt zwei Möglichkeiten, auf die drohende Stilllegung zu reagieren:

  1. Die Nachrüstung: Mit einem Filter im Schornstein, können die Abgase auf die gesetzlichen Vorgaben gesenkt werden. Damit werden dann die Grenzwerte eingehalten. Allerdings entstehen natürlich Kosten. Zur Auswahl stehen sowohl passive wie sogenannte aktive Filter oder Partikelabscheider. Aktive Filter sind teuer und benötigen einen Stromanschluss, passive Filter sind preiswerter, müssen aber regelmäßig gewartet werden.
  2. Alternativ sollte der Ausbau bzw. Austausch des alten Kaminofens in Betracht gezogen werden. Wird anstelle des alten Kaminofens ein neuer angeschafft, so kann das einige Vorteile haben: Der neue Ofen kann nicht nur ganz nach dem eigenen Geschmack aus der Vielfalt des Angebots gewählt werden, die neuen Kaminöfen sind auch hoch effizient und verbrennen mit sehr hohen Wirkungsgraden.
Staubfilter nachrüsten oder neuen Kaminofen einbauen?
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Weitere Vorschriften für Kaminöfen

Mit der Einhaltung der BImSchV allein ist es nicht getan. Schon bei der Aufstellung von Kaminöfen sind noch einige weitere Regelungen zu beachten.

Hier geht es vor allem um den Brandschutz. Deshalb müssen bestimmte Abstände des Kaminofens zu Wänden und brennbaren Gegenständen eingehalten werden.

Zu Rück- und Seitenwänden müssen mindestens 20 cm Abstand eingehalten werden. Brennbare Gegenstände müssen mindestens 80 cm entfernt sein. Und brennbare Bodenbeläge müssen durch eine Bodenplatte geschützt werden.

Der Kaminofen muss Sicherheitsabstände einhalten
Der Kaminofen muss Sicherheitsabstände einhalten

Der Schornsteinfeger überprüft die Einhaltung, bevor er die Genehmigung für den Betrieb der Feuerstätte erteilt.

Fazit

Wichtig zu wissen für Kaminofen-Besitzer:

  • Alle Kaminöfen dürfen unabhängig vom Alter weiter betrieben werden, wenn sie die Grenzwerte (0,04 g Staub und 1,25 g Kohlenmonoxid pro m³ Abgas) nicht überschreiten.
  • Eine Stilllegung droht nur für Kaminöfen, die diese Grenzwerte nicht einhalten. Die Stilllegung kann durch eine Nachrüstung des Kaminofens vermieden werden.
  • Es gibt Ausnahmen wie historische Kamine, offene Kamine, Kachelöfen oder Öfen, die die einzige Raumheizung darstellen. Für einige Kaminöfen gelten abhängig vom Alter noch weniger strenge Werte (0,075 g Staub und 2 g Kohlenmonoxid pro m3)
  • Die Brandschutzvorschriften mit den notwendigen Abständen zu brennbaren Materialien sollten schon zum Eigenschutz eingehalten werden.
Kaminofen © D. Ott, stock.adobe.com
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