Förderung von Wärmepumpen
Die Erschließung erneuerbarer Energien kann durchaus teuer sein. Anders als bei fossilen Energieträgern steht die Umweltwärme selbst ohne Brennstoffkosten zur Verfügung; für den Betrieb wird jedoch Strom benötigt, und die Erschließung der Wärmequelle verursacht Kosten. Um die notwendige Energiewende schneller voranzutreiben, wurden Anreize geschaffen, die es lohnenswert machen, regenerative Energien im Strom- und Heizbereich zu nutzen. Wärmepumpen sind in aller Munde als Alternative zu auf Verbrennung basierender Heiztechnik. Der Staat stellt Fördermittel im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung.
Kurz gesagt: Für den Einbau einer Wärmepumpe gibt es einen KfW-Zuschuss von 30 Prozent Grundförderung. Mit Einkommensbonus sind bis zu 70 Prozent erreichbar; die Obergrenze von 80 Prozent wird nur erreicht, wenn zusätzlich der Klimageschwindigkeitsbonus greift. Wie viel es am Ende wird, hängt an drei Dingen: dem Haushaltseinkommen, der Altheizung, die ersetzt wird, und dem Antragszeitpunkt – der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt halbjährlich. Gerechnet wird auf höchstens 28.000 Euro Kosten für die erste Wohneinheit.
Zuletzt geprüft: September 2026 · Konditionen der reformierten Bundesförderung, gültig seit dem 21. Juli 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Wärmepumpen werden staatlich gefördert – wahlweise über einen KfW-Zuschuss oder den Steuerbonus, nicht über beide zusammen.
- Reihenfolge beim KfW-Zuschuss: Bestätigung zum Antrag, Vertrag mit Förderklausel, Antrag – danach die Zusage abwarten oder auf eigenes Risiko starten.
- Die Grundförderung beträgt 30 Prozent; mit Boni sind bis zu 80 Prozent möglich, gerechnet auf höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit.
- Klimageschwindigkeitsbonus und Höchstkosten der ersten Wohneinheit sinken halbjährlich – maßgeblich ist das Antragsdatum, nicht der Einbautermin.
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die als „Heizungsgesetz“ bekannt wurde, wurden die Fördermittel noch einmal geändert und teils erheblich erweitert.
Inzwischen ist diese Fassung überholt: Das Gebäudeenergiegesetz wurde durch das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28. Juli 2026) geändert und in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt; es gilt im Kern seit dem 29. Juli 2026 – die frühere einheitliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien ist damit entfallen. Parallel wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 21. Juli 2026 reformiert, dabei wurden einzelne Boni neu zugeschnitten. Beides sind getrennte Regelwerke: Das GModG regelt, welche Heizung eingebaut werden darf, die BEG regelt die Förderung – geändert wurde die BEG über eine eigene Förderrichtlinie, nicht durch das GModG. Wärmepumpen bleiben förderfähig, ihre Boni, Obergrenzen und förderfähigen Höchstkosten wurden zum 21. Juli 2026 aber verändert. Und der Wegfall der einheitlichen 65-Prozent-Vorgabe bedeutet nicht, dass für neu eingebaute fossile Heizungen keine Brennstoffvorgaben mehr gelten – die gestuften Anforderungen des § 43 GModG bleiben.
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So fördert der Staat die Wärmepumpe

Mit dem sogenannten Heizungsgesetz wurden auch die Zuständigkeiten für staatliche Fördermittel geändert. Seit Anfang 2024 läuft der Heizungstausch-Zuschuss für private Wohngebäude über die KfW; das passende Zuschuss-Programm ist 458. Das BAFA bleibt unter anderem für das Wärmeerzeuger-Portal und andere BEG-Einzelmaßnahmen zuständig.
Wie hoch die Heizungsförderung ausfällt
Die Bausteine sind kombinierbar, der Gesamtsatz ist aber gedeckelt. Prüfen Sie die Sätze vor dem Antrag zusätzlich im KfW-Merkblatt 458 – sie ändern sich halbjährlich. Planmäßig sinken halbjährlich nur der Klimageschwindigkeitsbonus und der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit; Grundförderung, Einkommensbonus und die Beträge für weitere Wohneinheiten ändern sich nicht automatisch mit.
| Baustein | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Für alle Antragsteller, unabhängig von Einkommen und Altheizung |
| Einkommensbonus | 40 / 30 / 10 % | Nur für selbstgenutzte Wohneinheiten, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen: bis 30.000 €, bis 40.000 €, bis 50.000 €. Lebt in der selbstgenutzten Haupt- oder alleinigen Wohneinheit mindestens ein minderjähriges kindergeldberechtigtes Kind, steigt die jeweilige Grenze einmalig und pauschal um 10.000 € – unabhängig von der Kinderzahl |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 %, sinkend | Nur für Selbstnutzer beim Austausch einer berechtigten Altheizung. Ab 1.2.2027 noch 12 %, danach halbjährlich −4 Prozentpunkte; für Anträge ab 1.8.2028 entfällt er |
| Höchster Gesamtsatz | 80 % | Die Regel-Obergrenze für Grund- und Bonusförderung zusammen liegt bei 70 %. Auf 80 % kommen nur selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (mit Familienzuschlag bis 40.000 €), und zwar mit Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus zusammen. Rechnerische Summen darüber werden auf die jeweilige Obergrenze gekappt – 30 % + 30 % + 16 % ergeben rechnerisch 76 %, gefördert werden 70 % |
| Förderfähige Höchstkosten | 28.000 € für die erste Wohneinheit | Sinkt halbjährlich um 750 €. Zweite bis sechste Wohneinheit je 15.000 €, ab der siebten je 8.000 € |
| Höchster Zuschuss | 22.400 € bei einer Wohneinheit | 80 % von 28.000 €. Mit Klimageschwindigkeits-, aber ohne Einkommensbonus sind es 46 % – rund 12.880 € |
Was wird gefördert
Mit dem Klimaschutzpaket der Bundesregierung wurde die Förderung des Heizens mit erneuerbaren Energien neu geordnet. Wichtigste Änderung ist die Umstellung von Festbeträgen auf prozentuale Zuschüsse. Fördermittel werden nunmehr entsprechend der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vergeben, in der die BAFA- und die KfW-Förderung zusammengefasst und neu geordnet wurden.
Für Wärmepumpen ist das Programm der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) interessant. Hier werden Fördermittel für den Einbau förderfähiger Wärmepumpen in bestehenden Wohngebäuden bereitgestellt, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Wie sich die Bausteine in konkreten Fällen auswirken, zeigen die durchgerechneten Beispiele im Ratgeber Förderbeispiele für Wärmepumpen.
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung von 30 Prozent und möglichen Boni zusammen: dem Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent für den förderfähigen Heizungstausch und dem Einkommensbonus für Selbstnutzer. Dieser beträgt 10, 30 oder 40 Prozent, abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen; lebt in der selbstgenutzten Haupt- oder alleinigen Wohneinheit mindestens ein minderjähriges kindergeldberechtigtes Kind, erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro. Der frühere Effizienzbonus für natürliche Kältemittel ist entfallen. Insgesamt gilt meist eine Obergrenze von 70 Prozent; bis zu 80 Prozent sind bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro möglich, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro. Für die erste Wohneinheit sind bis zum 31. Januar 2027 höchstens 28.000 Euro anrechenbar.
Die genauen Prozentsätze, die Staffelung nach Wohneinheiten und die Höchstbeträge ändern sich immer wieder. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf einzelne Zahlen aus älteren Quellen, sondern prüfen Sie die aktuell gültigen Konditionen im zentralen Fördermittel-Ratgeber oder direkt bei der KfW.
Daneben muss die Wärmepumpe technische Mindestanforderungen erfüllen, damit die Investition bezuschusst wird. Ein wichtiger Punkt für die Planung: Die Anforderungen werden schrittweise verschärft – ab dem 1. Januar 2028 sind nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel förderfähig. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen unter anderem:
- Die Anlage muss auf eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 ausgelegt sein; für Luft/Luft-Wärmepumpen gelten stattdessen besondere Effizienzwerte
- Die installierten Wärmepumpen müssen bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen – unter anderem eine festgelegte jahreszeitbedingte Raumheizungs-Effizienz (ηs). Die genauen Schwellenwerte und die aktuelle Liste förderfähiger Geräte nennt der zentrale Fördermittel-Ratgeber
- Eine interoperable digitale Schnittstelle für die netzorientierte Steuerung nach § 14a EnWG und die Anbindung an ein intelligentes Messsystem; ist noch keines vorhanden, besteht nach Inbetriebnahme eine Bestellpflicht. Ab 1. Juli 2027 kommt ein CoC-konformes Schnittstellenformat hinzu, etwa EEBUS
- Die Geräuschemissionen von Luft-Wasser-WP müssen seit Januar 2026 mindestens 10 dB unter den Grenzwerten der Europäischen Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 813/2013 liegen (bis Ende 2025 genügten 5 dB)
Über die KfW kann darüber hinaus ein sogenannter Ergänzungskredit beantragt werden. Die Förderkredite 358, 359 können beantragt werden, wenn ein Zuschuss durch KfW oder BAFA bereits bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurde. Die Konditionen können auf der Website der KfW eingesehen werden.
Bei allen Anträgen müssen die beauftragten Fachunternehmen mit involviert sein: Die Bestätigung zum Antrag und die Bestätigung nach Durchführung erstellt ein Fachunternehmen oder ein zugelassener Energieeffizienz-Experte, den Antrag selbst stellt die antragstellende Person. Vorausgesetzt wird außerdem ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag oder Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. Das Heizungsverteilsystem ist im Zuge der Maßnahme zu optimieren, einschließlich hydraulischen Abgleichs beziehungsweise Anpassung der Luftvolumenströme. Für den Klimageschwindigkeitsbonus muss die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Maßgeblich für den Einkommensbonus ist nicht das aktuelle Bruttoeinkommen, sondern grundsätzlich der Durchschnitt des zu versteuernden Haushaltseinkommens aus dem zweiten und dritten Kalenderjahr vor dem Antrag – bei einem Antrag im Jahr 2026 also aus 2024 und 2023.
Förderung beantragen: die richtige Reihenfolge
Beraten lassen und Bestätigung zum Antrag holen
Einen Fachbetrieb oder Energieeffizienz-Experten einbinden, prüfen, ob die Wärmepumpe die technischen Anforderungen erfüllt, und die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Das Fachunternehmen muss am Antrag beteiligt sein.
Vertrag mit Förderklausel schließen
Den Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abschließen – er gilt also nur, wenn die Förderung bewilligt wird. Ohne diese Klausel entfällt der Zuschuss; der bedingte Vertrag wird beim Antrag mit hochgeladen.
Antrag vor Baubeginn stellen
Den KfW-Zuschuss (Programm 458) über „Meine KfW“ beantragen, bevor die Arbeiten vor Ort beginnen. Reine Planungsleistungen sind vorher erlaubt. Wer vor der Antragstellung mit den Arbeiten beginnt, handelt förderschädlich.
Nach Zusage umsetzen und nachweisen
Nach der Antragstellung darf auf eigenes finanzielles Risiko bereits vor der Zusage begonnen werden; abzuwarten ist trotzdem die sicherere Variante. Nach dem Einbau Rechnungen und die Bestätigung nach Durchführung einreichen – erst dann wird ausgezahlt.
Die Reihenfolge ist das eine – die Fehler, die sie durchbrechen, das andere. Drei davon kosten Geld, einer vor allem Zeit.
Häufige Fehler beim Förderantrag
- Auftrag ohne Förderklausel vergebenFehlt im Liefer- oder Leistungsvertrag die aufschiebende oder auflösende Bedingung, ist der Zuschuss auch dann verloren, wenn alle technischen Anforderungen erfüllt sind. Nachträglich lässt sich das nicht heilen.
- Arbeiten vor der Antragstellung begonnenFörderschädlich ist der Beginn der Arbeiten vor der Antragstellung – nicht der Beginn vor der Zusage. Nach dem Antrag darf auf eigenes finanzielles Risiko begonnen werden. Reine Planungsleistungen sind auch vorher erlaubt.
- Bearbeitungszeit unterschätztZwischen Antrag und Zusage vergehen Wochen, danach folgen Einbau und Verwendungsnachweis. Den Zuschuss kostet das nicht, wohl aber Zeit: Ein Heizungstausch, der erst im Herbst geplant wird, läuft in den Winter.
- Zuschuss und Steuerbonus zugleich eingeplantFür dieselbe Maßnahme einschließlich Umfeldmaßnahmen geht nur eins von beidem. Wer den Zuschuss nimmt, kann sie nicht zusätzlich nach § 35c EStG absetzen – das fällt oft erst bei der Steuererklärung auf. Getrennte Maßnahmen lassen sich dagegen unterschiedlich fördern.
Gefördert werden effiziente Wärmepumpen, wenn sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Die Anlage muss dabei überwiegend – also zu mehr als 50 Prozent – mindestens einem dieser Zwecke dienen:
- Warmwasserbereitung – eine reine Warmwasser-Wärmepumpe ist allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen und regelmäßig als mitgeförderte Komponente förderfähig
- Raumheizung – auch allein; eine erneuerbare Warmwasserbereitung ist dafür nicht mehr Voraussetzung
- kombinierte Raumheizung und Warmwasserbereitung
- Zuführung von Wärme in ein Gebäudenetz
Technische Mindestanforderungen und Eintragung in der Liste des BAFA mit Prüfnachweis gelten dabei nebeneinander – beides muss erfüllt sein. Bei Luft/Luft-Wärmepumpen und Brauchwasser-Wärmepumpen kommt es auf den konkreten Fördertatbestand an: Luft/Luft-Wärmepumpen können förderfähig sein, wenn sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen und die versorgten Räume nach dem Einbau überwiegend mit erneuerbarer Energie beheizt werden; eine vollwertige Zentralheizung müssen sie dafür nicht ersetzen – auch ergänzend eingebaute Split-Klimaanlagen mit Heizfunktion kommen in Betracht. Brauchwasser-Wärmepumpen sind nicht allgemein eigenständig förderfähig, sondern regelmäßig nur unter bestimmten Voraussetzungen als mitgeförderte Komponente. Auch Wärmepumpen oberhalb der bei Einfamilienhäusern üblichen Leistungsklassen können förderfähig sein; maßgeblich sind die technischen Mindestanforderungen, nicht die Nennleistung. Welche Prüf- oder Herstellernachweise nötig sind, richtet sich nach Wärmequelle, Leistung und Bauform.
Ausblick: Was sich ab 2027 ändert
Für die zeitliche Planung ist wichtig: Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt nach den seit dem 21. Juli 2026 geltenden KfW-Konditionen erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um 750 Euro. Für das erste Quartal 2027 ist zudem ein Wertschöpfungsbonus geplant. Die Förderlogik soll dabei anders aussehen als bisher: Die Grundförderung sinkt für alle Wärmepumpen auf 15 Prozent, und Geräte aus der EU und assoziierten Märkten erhalten zusätzlich 15 Prozent Wertschöpfungsbonus. Ebenfalls für das erste Quartal 2027 sind Einschränkungen beim Ersatz vorhandener erneuerbarer Wärmeerzeuger vorgesehen: Ging der alte erneuerbare Wärmeerzeuger vor 2008 in Betrieb, sollen pauschal nur noch 25 Prozent der Kosten angesetzt werden; der Ersatz eines seit dem 1. Januar 2008 installierten erneuerbaren Wärmeerzeugers soll gar nicht mehr gefördert werden. Ist das Gebäude bereits an ein Gebäude- oder Wärmenetz angeschlossen, sollen eine zusätzliche dezentrale Heizung und ein weiterer Netzanschluss ebenfalls nicht mehr gefördert werden. Alte fossile Heizungen sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen. Alle genannten Punkte sind Planungsstand – die endgültige Ausgestaltung war im September 2026 noch nicht veröffentlicht und ist vor der Antragstellung im aktuellen KfW-Merkblatt zu prüfen.

Hybridheizungen
Hybridheizungen kombinieren mehrere Energiequellen miteinander. Auch hier kann eine Wärmepumpe zum Einsatz kommen; förderfähig sind aber nur die nach BEG anerkannten Kostenanteile, und bei Hybridbetrieb gelten zusätzliche Anforderungen an EE-Anteil, Auslegung und Steuerung.

Ideal (nicht nur) für Altbauten: Hybridheizungen Eine Hybridheizung kombiniert zwei oder mehr Wärmeerzeuger, die sich ergänzen – typischerweise einen erneuerbaren… weiterlesen
Weitere finanzielle Vorteile und Angebote
Neben der staatlichen Förderung gibt es Angebote, die die laufenden Kosten senken – Förderung im eigentlichen Sinn sind sie nicht. Viele Energieunternehmen bieten Stromtarife für Wärmepumpen an. Daneben gibt es aber auch Energielieferanten, die ihren Kunden den Bau einer Wärmepumpenanlage durch entsprechende Anreize schmackhaft machen.
Eine gute Alternative: Der Steuerbonus
Statt des KfW-Zuschusses lässt sich der Einbau einer Wärmepumpe, die die Mindestanforderungen erfüllt, über den Steuerbonus nach § 35c EStG fördern: Über drei Jahre werden 20 Prozent der Kosten von der Steuerschuld abgezogen, höchstens 40.000 Euro Steuerermäßigung je Objekt – das entspricht begünstigten Aufwendungen von höchstens 200.000 Euro. Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, nicht um eine Auszahlung: Wer in einem Jahr zu wenig Einkommensteuer schuldet, verliert den nicht genutzten Teil; einen Vor- oder Rücktrag gibt es nicht. Die genauen Konditionen nennt der zentrale Fördermittel-Ratgeber.
Im Jahr der Maßnahme und im folgenden Jahr können jeweils sieben Prozent, höchstens jedoch 14.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Im dritten Jahr sind es dann noch sechs Prozent beziehungsweise maximal 12.000 Euro. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein, in der EU oder im EWR liegen und im jeweiligen Jahr vom Eigentümer selbst bewohnt werden. Nötig sind außerdem die amtlich vorgeschriebene Bescheinigung des Fachunternehmens, eine Rechnung in deutscher Sprache und die unbare Zahlung; die Maßnahme muss vollständig erbracht, abgerechnet und bezahlt sein.
Maßgeblich sind dabei die technischen Anforderungen der ESanMV, nicht die der BEG. Für dieselbe Maßnahme einschließlich ihrer Umfeldmaßnahmen ist der Steuerbonus ausgeschlossen, wenn Sie dafür bereits einen steuerfreien Zuschuss oder ein zinsverbilligtes öffentliches Darlehen nutzen. Getrennte Maßnahmen lassen sich dagegen unterschiedlich fördern – etwa die Wärmepumpe über die BEG und eine davon getrennte Fassadendämmung über § 35c EStG.

Welche Förderung ist für mich die beste?
Die kurze Antwort: Das kommt darauf an. Die etwas längere: Sie sollten Ihr Projekt mit den individuell maßgeblichen Zahlen durchrechnen (lassen). In vielen Fällen ist der KfW-Zuschuss lohnender. Auch der Auszahlungszeitpunkt ist wichtig: Der KfW-Zuschuss wird erst nach Abschluss der Maßnahme und dem Verwendungsnachweis ausgezahlt – für die Zwischenfinanzierung kommt der Ergänzungskredit infrage. Der Steuerbonus wirkt sich erst mit den folgenden drei Steuererklärungen aus.

Ein Beispiel verdeutlicht dies:
Austausch einer alten Ölheizung durch eine neue Wärmepumpe
Angenommene Kosten: 30.000 Euro (förderfähig sind davon seit dem 21. Juli 2026 höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit)
- Option 1:
KfW-Zuschuss (Programm 458): 8.400 Euro (Grundförderung 30 % von maximal 28.000 Euro)
Verbleibende Kosten: 21.600 Euro (je nach Bonusförderung deutlich weniger – in der Regel sind bis zu 70 Prozent Zuschuss möglich, bei niedrigen Einkommen bis zu 80 Prozent beziehungsweise höchstens 22.400 Euro). - Option 2:
Steuerbonus: 6.000 Euro (entspricht 7 Prozent, also 2.100 Euro in den ersten beiden Jahren und 6 Prozent, also 1.800 Euro im dritten Jahr)
Verbleibende Kosten: 24.000 Euro
Im Vergleich: KfW-Zuschuss oder Steuerbonus?
Beide Wege schließen sich gegenseitig aus – Sie müssen sich also für einen entscheiden. Welcher der passende ist, hängt vor allem davon ab, ob Sie den KfW-Zuschuss nutzen können und wie schnell Sie entlastet werden möchten. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Situationen ein.
Welcher Förderweg passt zu Ihnen?
Für die Wärmepumpe gibt es zwei getrennte Wege – sie schließen sich gegenseitig aus. Welcher der passende ist, hängt von Ihrer Situation ab.
WennSie tauschen eine alte fossile Heizung und wollen schnell entlastet werden
Dann KfW-Zuschuss (Programm 458)
Der Zuschuss wird nach Projektabschluss und Verwendungsnachweis ausgezahlt; mit den Bonusstufen fällt er beim Austausch einer alten Heizung am höchsten aus. Antrag läuft über das Portal „Meine KfW“.
WennSie können den KfW-Zuschuss nicht nutzen, haben aber laufend Steuerlast
Dann Steuerbonus nach § 35c EStG
Statt eines Zuschusses ziehen Sie die Kosten über drei Jahre von der Einkommensteuer ab. Voraussetzung: Das Haus ist mindestens zehn Jahre alt, Sie wohnen selbst darin – und Sie nutzen für dieselbe Maßnahme keinen Zuschuss und kein zinsverbilligtes öffentliches Darlehen.
WennSie sind unsicher, was sich für Sie mehr lohnt
Dann Zuerst durchrechnen lassen
In vielen Fällen ist der KfW-Zuschuss wirtschaftlich vorteilhafter – den Ausschlag gibt aber immer die eigene Rechnung. Eine erste Orientierung gibt der zentrale Fördermittel-Ratgeber.
Fazit: Jetzt den richtigen Zeitpunkt nutzen
Die Wärmepumpe bleibt eine staatlich geförderte Investition – Selbstnutzende können beim Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten: Er liegt seit dem 21. Juli 2026 bei 16 Prozent und bleibt bis Ende Januar 2027 auf diesem Stand; ab dem 1. Februar 2027 verringert er sich halbjährlich um vier Prozentpunkte, für Anträge ab dem 1. August 2028 gibt es ihn nicht mehr. Wer die Förderung in Anspruch nehmen möchte, sollte vor allem die Reihenfolge einhalten: Fachbetrieb einbinden, Vertrag mit Förderzusage-Bedingung schließen, KfW-Antrag vor Baubeginn stellen und erst nach Zusage umsetzen. Ein erfahrener Fachbetrieb kennt die aktuellen Anforderungen an Effizienz und Lärmschutz und übernimmt in der Regel die nötige Bestätigung für den KfW-Antrag. Die jeweils gültige Förderhöhe und die Antragswege fasst der zentrale Fördermittel-Ratgeber zusammen; eine persönliche Einschätzung gibt die Fördermittelberatung.
Häufige Fragen zur Wärmepumpen-Förderung
Fünf Fragen, die beim Förderantrag regelmäßig auftauchen. Bevor Sie Angebote einholen, lohnt außerdem der Blick in den Ratgeber Wärmepumpen-Angebot prüfen; wie der Tausch insgesamt abläuft, steht im Ratgeber Heizungstausch mit Wärmepumpe: der Ablauf.
Häufige Fragen zur Wärmepumpen-Förderung
Wie viel Förderung bekomme ich?
Wer stellt den Antrag?
Was passiert, wenn die Kosten steigen?
Kann ich Förderung und Steuerbonus kombinieren?
Bis wann muss der Antrag gestellt sein?
Stromverbrauch und Betriebskosten von Wärmepumpen: Das müssen Sie wissen Ein Blick auf die Wirtschaftlichkeit von Wärmepumpen führt an den folgenden… weiterlesen



