Fernwärme nach einer energetischen Haus-Sanierung: Sinkt nun der Anschlusspreis?
Werden an einem Haus umfassende Sanierungsmaßnahmen und Verbesserungen am Wärmeschutz vorgenommen, lohnt sich ein Blick auf den Fernwärme-Vertrag: Der Grundpreis sinkt erst, wenn die vereinbarte Anschlussleistung angepasst wird – und das passiert nicht von allein.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach einer energetischen Sanierung sinkt der Verbrauch von selbst – der Grundpreis nicht: Er richtet sich nach der vereinbarten Anschlussleistung.
- § 3 AVBFernwärmeV: Die Leistung lässt sich einmal jährlich ohne Nachweis um bis zu 50 Prozent reduzieren.
- Nach der Anpassung Heizkurve nachstellen lassen und die nächste Abrechnung kontrollieren.

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Der Fernwärmepreis setzt sich typischerweise aus Arbeitspreis für die verbrauchte Wärmemenge und Grund- beziehungsweise Leistungspreis für die vereinbarte Anschlussleistung zusammen. Sinkt die benötigte Wärmeleistung nach einer energetischen Sanierung deutlich, können Sie die vereinbarte Anschlussleistung entsprechend senken lassen – ein Recht, das § 3 AVBFernwärmeV Fernwärmekunden ausdrücklich einräumt.
Was das für Sie als Hausbesitzer konkret bedeutet und welche Schritte Sie einleiten müssen, erfahren Sie in folgendem Artikel.
Dämmung senkt Fernwärmepreis
Der Grundpreis richtet sich nach der vereinbarten Wärmeleistung, der sogenannten Anschlussleistung in Kilowatt. Sie wird bei Vertragsbeginn berechnet oder geschätzt. Je besser das Gebäude gedämmt ist, desto weniger Fernwärme wird benötigt.
Wird der Dämmzustand des Hauses durch eine energetische Sanierung deutlich verbessert, sinkt auch die benötigte Wärmeleistung. Der Fernwärme-Vertrag sollte dann entsprechend angepasst werden – den Anstoß dafür geben Sie als Kunde selbst.

Änderung der vereinbarten Wärmeleistung
Allerdings geschieht die Anpassung des Fernwärme-Vertrages nicht automatisch. Sie müssen als Hausbesitzer und Vertragspartner die Anpassung selbst gegenüber dem Versorgungsunternehmen erklären. § 3 AVBFernwärmeV gibt Ihnen dafür klare Regeln an die Hand: Die vereinbarte Leistung kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats angepasst werden – ohne Nachweis, solange die Reduzierung nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Wie das Anpassungsrecht im Detail funktioniert und wie Sie eine Überdimensionierung erkennen, lesen Sie in unserem Beitrag zur Anschlussoptimierung.
Fernwärmepreis nach der Sanierung: Mythos und Fakt

Wie man die Wärmeleistung selbst mit einer Faustregel abschätzt und überhöhte Preise feststellt, erfahren Sie hier.
Gibt es beim Versorger mit der Anpassung der Wärmeleistung Probleme, kann ein unabhängiger Dienstleister hinzugezogen werden. Wichtig: Bis 50 Prozent Reduzierung verlangt § 3 AVBFernwärmeV keinen Bedarfsnachweis; ein kostenpflichtiges Gutachten kann trotzdem helfen, eine sinnvolle neue Anschlussleistung fachlich zu begründen. Oder Sie nutzen unseren Fernwärmecheck und wir überprüfen unabhängig Ihre Fernwärmeabrechnung.
Wie stark kann die Anschlussleistung sinken?
Wie viel Reduzierung realistisch ist, hängt vom Umfang der Sanierung ab: Einzelmaßnahmen wie neue Fenster oder eine Kellerdeckendämmung senken die Heizlast meist nur um einen kleineren Teil, eine Komplettsanierung mit gedämmter Fassade, neuem Dach und modernen Fenstern kann den Wärmebedarf dagegen deutlich verringern. Belastbar wird der neue Wert durch eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831, die ein Energieberater oder Fachplaner erstellt. Sie schützt vor beiden Fehlern: einer weiterhin zu hohen Anschlussleistung mit unnötig hohem Grundpreis – und einer zu knapp bemessenen Leistung, mit der es an sehr kalten Tagen nicht mehr richtig warm wird. Da die Anpassung nach § 3 AVBFernwärmeV einmal jährlich möglich ist, lässt sich die Leistung bei Bedarf auch schrittweise über mehrere Jahre nachjustieren.
Nach der Sanierung: In vier Schritten zum passenden Fernwärmepreis
Verbrauch und Heizlast ermitteln
Nach der ersten Heizperiode im sanierten Zustand den tatsächlichen Verbrauch aus der Abrechnung ablesen und eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 erstellen lassen.
Anpassung beim Versorger erklären Über 50 % nur mit EE-Nachweis
Die neue Wärmeleistung schriftlich mitteilen: einmal jährlich möglich, mit vier Wochen Frist zum Ende eines Kalendermonats, bis 50 Prozent Reduzierung ohne Nachweis.
Heizkurve und Regelung nachstellen
Heizkurve absenken und die Regelung der Übergabestation vom Fachbetrieb an den gesunkenen Wärmebedarf anpassen lassen – sonst verschenkt das gedämmte Haus einen Teil der Einsparung.
Nächste Abrechnung kontrollieren
Prüfen, ob der Grundpreis bereits mit der reduzierten Leistung berechnet wird – und ob die Abschläge zum gesunkenen Verbrauch passen.
Anpassung der Heizkurve
Wird der Energiestandard eines Gebäudes verbessert, sollte die Heizkurve überprüft und nach unten korrigiert werden. Die Heizkurve beschreibt den Zusammenhang der Außentemperatur und der vom Heizsystem benötigten Vorlauftemperatur.
Bei einem gut gedämmten Gebäude verliert die Außentemperatur an Einfluss. Interne zusätzliche Wärmeeinträge zum Beispiel durch starke Sonneneinstrahlung, einen Kaminofen oder viele Personen im Raum beeinflussen die Raumtemperatur dafür umso mehr.
Die richtige Einstellung der Heizkurve lässt das Heizsystem effektiv arbeiten, vermindert Wärmeverluste und spart dadurch Energie. Wenn Sie mehr zur optimalen Vorlauftemperatur wissen wollen, lesen Sie unseren Beitrag dazu hier.
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