Vertrag und Kündigung bei Fernwärme: Dies müssen Sie Wissen
Fernwärme ist regional sehr unterschiedlich verfügbar. Besonders in Städten gibt es gut ausgebaute Fernwärmenetze, die meist von den Stadtwerken betrieben werden.

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Diese betreiben ihre Wärmenetze selbst und haben somit eine Monopolstellung. Damit fällt der Anbietervergleich für Verbraucher weg. Mit den folgenden Tipps zur Vertrags- und Kündigungssituation bei Fernwärme können Sie ihr spezielles Fernwärmeangebot trotzdem gut einschätzen.
Gesetzlicher Rahmen für Fernwärmepreise
Über die Preisangabenverordnung ist seit 2010 vorgeschrieben, dass Fernwärme-Anbieter dem Endverbraucher verbrauchsabhängige Preise je Mengeneinheit plus Umsatzsteuer angeben müssen. Das gilt für Werbung und Angebote, wobei das Internetportal des Anbieters als Angebot gesehen wird. Dabei wird der Arbeits- und der Leistungspreis angegeben. Was der Unterschied ist und wie Sie erhöhte Preise erkennen können erfahren Sie hier.
Prüfung vor Vertragsabschluss
Wer einen Vertrag mit einem Fernwärmeanbieter abschließen möchte, kann diesen zuvor von der Verbraucherzentrale überprüfen lassen. Diese beschäftigen sich immer wieder mit Beschwerden bezüglich überhöhter Preise und können das Angebot gut einschätzen. Der Fernwärmevertrag muss dann schriftlich abgeschlossen werden.

Vorgaben zu Preisentwicklungsklauseln
Die im Vertrag aufgeführten zukünftigen Preisanpassungsklauseln müssen für den Verbraucher verständlich und konkret angegeben werden. Der Fernwärme-Anbieter darf seine Preise erhöhen, wenn seine Kosten für das Betreiben des Wärmenetzes beispielsweise durch höhere Brennstoffkosten gestiegen sind. Wann Sie Preiserhöhungen nicht akzeptieren müssen, lesen Sie hier.

Aufbau der Abrechnung
Auch für die Fernwärmeabrechnung gelten bestimmte Vorgaben, sodass der Verbraucher alle Details nachvollziehbar vorliegen hat. Rechnungen und Abschläge müssen verständlich und vollständig sein.

Kündigungmodalitäten des Fernwärmevertrags
Ist die Fernwärme vorgeschrieben, herrscht also Anschlusszwang für Hauseigentümer, dann ist eine Kündigung nicht möglich. Ansonsten darf die erste Laufzeit eines Vertrages nicht länger als zehn Jahre gehen. Eine Kündigung muss schriftlich in der Regel mit einer Frist von neun Monaten vor Vertragsablauf erfolgen. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag um weitere fünf Jahre.
Mieter in einem Ein- oder Zweifamilienhaus können ebenfalls einen Fernwärmevertrag abschließen. Dieser kann bei Auszug mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.

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