Förderung von Fernwärme
Fernwärme bedeutet für den Verbraucher, dass er keine eigene Heizanlage im Gebäude hat, sondern seine Energie von einem Fernwärme-Anbieter bezieht. Zuletzt wurde etwa jede sechste Wohnung in Deutschland mit Fernwärme beheizt; der Zensus 2022 nennt 15 % aller Wohnungen. Produziert werden kann die Fernwärme durch Kraft-Wärme-Kopplung, dabei wird mit Brennstoffen verschiedenster Art gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt. Der Ausbau der Fernwärme, bei der dann erneuerbare Energien genutzt werden, ist ein Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität. Fernwärme gilt als umweltfreundlich und es gibt Förderprogramme für Eigentümer, die ihr Gebäude an ein Wärmenetz anschließen möchten.
Das Wichtigste in Kürze
- Den Anschluss eines Bestandswohngebäudes ans Wärmenetz fördert die KfW (Programm 458) mit 30 % Grundförderung; selbstnutzende Eigentümer kommen mit Boni in der Regel auf höchstens 70 %, bei niedrigem Einkommen auf bis zu 80 %.
- Mit Fernwärme braucht das Haus keine eigene Heizung; die frühere 65-Prozent-EE-Vorgabe des Heizungsgesetzes ist seit Ende Juli 2026 entfallen.
- Den KfW-Antrag vor Vorhabenbeginn stellen; der Vertrag braucht eine Förderzusage-Klausel. Auch kommunale und Landes-Programme lohnen die Nachfrage.

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Wer fördert Fernwärmeheizungen?
Der eigentliche Ausbau der Wärmenetze ist Teil der seit 2024 stattfindenden Wärmeplanung in Städten und Gemeinden. Nach § 4 WPG müssen die Länder sicherstellen, dass Wärmepläne vorliegen: für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2026, für alle übrigen bis 30. Juni 2028. In diesem Wärmeplan wird dargestellt, welche Viertel oder Straßenzüge sich für den Anschluss an ein Wärmenetz eignen. Auch die Errichtung von Fern- und Nahwärmenetzen wird über die BEW gefördert; antragsberechtigt sind nach BAFA jedoch vor allem Unternehmen, wirtschaftlich tätige Kommunen, kommunale Unternehmen oder Zweckverbände, Vereine, Genossenschaften und Contractor.
Bei der Förderung lohnt es, zwei Ebenen zu unterscheiden: Den Bau und Ausbau der Wärmenetze selbst unterstützt der Bund über die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) – ein Programm des BAFA, das sich an Netzbetreiber und Projektträger richtet und unter anderem Investitionen in die Wärmeerzeugung und -verteilung bezuschusst. Für den einzelnen Hauseigentümer ist dagegen die KfW-Förderung relevant: Sie bezuschusst den Anschluss des eigenen Gebäudes an ein bestehendes Wärmenetz. Beide Wege ergänzen sich, richten sich aber an unterschiedliche Adressaten.

Eigentümer, die ihr Haus an ein Wärmenetz (das kann auch ein sogenanntes Nah-Wärmenetz sein) anschließen möchten, können hierfür ebenso Fördermittel beantragen. Für Eigentümer kann der Anschluss an ein Wärmenetz weiterhin interessant sein, weil er förderfähig ist und keine eigene Heizungsanlage im Haus erfordert. Die frühere 65-Prozent-EE-Vorgabe des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist inzwischen entfallen: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und gilt im Kern seit dem 29. Juli 2026 – Eigentümer können wieder frei zwischen den zulässigen Heizungsoptionen wählen. Für den Wärmenetz-Anschluss ändert das wenig: Er bleibt förderfähig und macht eine eigene Heizungsanlage im Haus überflüssig.
Über die BEG – Bundesförderung für effiziente Gebäude – können Zuschüsse für den Anschluss an ein Wärmenetz bei der KfW beantragt werden. In dem Programm 458 sind die Konditionen für den Austausch einer Heizung in Bestandsgebäuden geregelt.
Gefördert werden alle Arbeiten, die mit dem Anschluss an ein Fernwärmenetz zusammenhängen. Dazu zählen etwa Arbeiten an der Hausanschlussleitung, der erstmalige Einbau einer Wärmeübergabestation oder der Ersatz einer alten Station durch eine neue.
Eigentümer können dafür 30 % Grundförderung erhalten. Zusätzlich sind – je nach Situation – weitere Boni möglich: der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % (er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028) und der Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 %, gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 50.000 Euro; mit mindestens einem minderjährigen kindergeldberechtigten Kind erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze um 10.000 Euro. In der Summe sind höchstens 70 % der förderfähigen Kosten möglich; auf 80 % steigt der Deckel nur bei einem förderrelevanten Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro. Die förderfähigen Kosten sind bei Einfamilienhäusern seit dem 21. Juli 2026 auf 28.000 Euro begrenzt – der Zuschuss liegt damit im Regelfall bei höchstens 19.600 Euro, mit dem 80-Prozent-Deckel bei 22.400 Euro.
In vier Schritten zum KfW-Zuschuss für den Anschluss
Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen erster Schritt
Holen Sie ein Angebot für den Wärmenetz-Anschluss ein. Ein Fachunternehmen oder Energie-Effizienz-Experte stellt die Bestätigung zum Antrag (BzA) aus.
Vertrag mit Förderbedingung abschließen Reihenfolge entscheidend
Schließen Sie den Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zur KfW-Zusage. Ein Baustart vor dem Antrag gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus.
Antrag bei der KfW stellen
Reichen Sie den Antrag im Portal „Meine KfW“ mit der BzA-ID ein; der bedingte Vertrag muss vorliegen. Erst nach der Zusage beginnen die Arbeiten.
Anschließen lassen, Nachweise einreichen, Zuschuss erhalten Auszahlung
Nach der Zusage lassen Sie den Anschluss herstellen. Anschließend reichen Sie die Bestätigung nach Durchführung (BnD) und die Rechnungen ein; die KfW zahlt den Zuschuss direkt aus.

Ausblick: Warum sich frühes Beantragen lohnt
Die Förderkonditionen werden schrittweise zurückgefahren: Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten (aktuell 28.000 Euro für die erste Wohneinheit) sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro, und der Klimageschwindigkeitsbonus wird halbjährlich um vier Prozentpunkte abgesenkt, bis er für Anträge ab dem 1. August 2028 ganz entfällt. Wer den Wärmenetz-Anschluss ohnehin plant, fährt mit einer früheren Antragstellung daher in der Regel besser.
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Regionale Förderprogramme
Die örtlichen Stadtwerke fördern die Fernwärme auf sehr unterschiedliche Weise: In manchen Städten erfolgt sie in Form eines einmaligen Zuschusses oder je nach Anschlussleistung, in anderen werden Pauschalbeträge gezahlt.
Auch die einzelnen Länder haben teilweise spezielle Förderprogramme für Fernwärme. Nachfragen lohnt sich!
Ob sich für Sie der KfW-Zuschuss oder der Steuerbonus nach § 35c EStG mehr lohnt, hängt von Gebäude, Maßnahme und Haushaltseinkommen ab. Mit dem Förderrechner spielen Sie Ihre Situation in wenigen Schritten unverbindlich durch.
Umstellung auf Fernwärme im Bestand
Wer auf Fernwärme umstellen möchte, benötigt eine Übergabestation im Gebäude. Meist werden vom Fernwärmeversorgungsunternehmen Kompaktstationen installiert, die in etwa die Größe eines Koffers haben und hängend montiert werden.

Über die in Frage kommenden Fördermittel können die jeweiligen Versorger Auskunft geben. In nahezu jedem Bundesland gibt es mehrere entsprechende Programme. Wichtig ist, dass der Antrag vor Durchführung der Maßnahme beantragt wird.
Zwei Förderwege für den Fernwärme-Anschluss
| Förderweg | Art | Höhe | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| KfW 458 (Heizungsförderung) | Zuschuss | 30 % Grundförderung, mit Boni für Selbstnutzer meist bis 70 %, bei niedrigem Einkommen bis 80 % der förderfähigen Kosten – bei Einfamilienhäusern bis 28.000 € | Anschluss eines Bestandsgebäudes an ein Wärmenetz |
| Steuerbonus § 35c EStG | Steuerermäßigung | 20 % der Kosten über drei Jahre, höchstens 40.000 € je Objekt | Selbstnutzer ohne Zuschuss für dieselbe Maßnahme |
Fernwärme im Neubau
Der Aufwand für einen Fernwärme-Anschluss ist vergleichsweise gering, da kein Schornstein benötigt und lediglich eine Übergabestation installiert wird. Über einen Wärmetauscher wird die Wärme an den Heizkreislauf des Hauses übertragen.
In Neubau-Siedlungen mit Fernwärme-Versorgung kann eine kommunale Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen; prüfen Sie deshalb die Vorgaben im Bebauungsplan und beim Versorger. Auch hier informieren die Versorgungsunternehmen über Fördermöglichkeiten.
Steuerbonus
Alternativ zu den Zuschüssen können Kosten für den Anschluss an das Fernwärmenetz nach § 35c Einkommensteuergesetz auch bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. In zwei aufeinanderfolgenden Jahren lassen sich je 7 %, im dritten Jahr noch einmal 6 % der Kosten von der Steuerlast abziehen – insgesamt also 20 % der Investitionssumme, höchstens 40.000 Euro je Objekt. Voraussetzung ist, dass das selbst genutzte Gebäude mindestens zehn Jahre alt ist und ein Fachunternehmen die Arbeiten bescheinigt. Eine Kombination mit dem KfW-Zuschuss für dieselbe Maßnahme ist nicht möglich – es gilt das Prinzip Entweder-oder. Einen Überblick über alle aktuellen Programme und Fristen bietet der zentrale Ratgeber zu Fördermitteln.

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