Fernwärme: Überhöhte Preise und Preiserhöhungen

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Fernwärme: Was tun bei überhöhten Preisen und Preiserhöhungen?

Der Fernwärmemarkt ist nicht reguliert und die Versorger, meist Stadtwerke, haben oftmals eine Monopolstellung in ihrem Gebiet, da sie ihre Kraftwerke und Wärmenetze selbst betreiben. Damit ist kein Wettbewerb vorhanden.

Heizkosten © playstuff, stock.adobe.com
Überhöhte Preise und Preiserhöhungen: So wehren Sie sich © playstuff, stock.adobe.com
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Wer sich für Fernwärme entscheidet, hat also keine Anbieterauswahl und kann Preise vergleichen, sondern muss die Entgelte des zuständigen Versorgers akzeptieren.

Fernwärmepreis: Man muss seinem Anbeiter ein Stück weit vertrauen
Fernwärmepreis: Man muss seinem Anbeiter ein Stück weit vertrauen

Wie erkenne ich überhöhte Preise?

Der Preis für Fernwärme besteht aus einem Grundpreis und einem sogenannten Arbeits- oder auch Leistungspreis.

Der Fernwärmepreis setzt sich zusammen aus Grundpreis und Verbrauchspreis
Der Fernwärmepreis setzt sich zusammen aus Grundpreis und Verbrauchspreis

Der Arbeitspreis ist für Kunden schwer einschätzbar. Die Fernwärmeversorger betreiben ihre Kraftwerke selbst und lassen sich nicht gerne in die Karten schauen. Deshalb ist die Höhe des Arbeitspreises wenig überprüfbar. Lediglich wenn das Bundeskartellamt oder die Verbraucherzentralen nach einer Überprüfung überhöhte Preise feststellen, wird der Kunde das mitbekommen und erhält eine entsprechende Rückvergütung.

Der Grundpreis hängt von der optimal gewählten Anschlussleistung ab und ist damit für den Kunden kontrollier- und veränderbar. Im Schnitt sollte der Fernwärmepreis zwischen sieben und zwölf Cent pro Kilowattstunden liegen. Der Anteil des Grundpreises liegt dabei bei ungefähr zehn bis 40 Prozent. Ist der Fernwärmepreis überhöht, liegt hier das Potential zur Reduzierung.

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Was kann ich bei überhöhten Preisen unternehmen?

Es kommt immer wieder vor, dass zu hohe Grundpreise berechnet werden. Da diese von der Anschlussleistung für das Haus abhängen, ist dies auch überprüfbar.

Mit einer Faustformel können Sie erst einmal grob abschätzen, ob ihre Anschlussleistung zu hoch eingeschätzt wurde. Dazu benötigen Sie die verbrauchte Wärmemenge in Kilowattstunden für ein Jahr aus ihrer letzten Abrechnung. Diese teilen Sie durch die Anschlussleistung in Kilowatt. Heraus kommt die Nutzungsdauer, und diese sollte ungefähr 1.800 Stunden betragen.

Liegt das Ergebnis unter den 1.800 Stunden im Jahr, lohnt es sich, Ihre Anschlussleistung einmal zu überprüfen.

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Fernwärme: Der Grundpreis kann näherungsweise überprüft werden
Fernwärme: Der Grundpreis kann näherungsweise überprüft werden

Die Energieberatung der Verbraucherzentralen bieten einen Heiz-Check an, bei dem die optimale Einstellung und Effizienz des Heizsystems überprüft wird. Dieser vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützte Service kostet den Hausbesitzer lediglich 30 Euro.

Es gibt auch Unternehmen, die ihre Kunden bei der Korrektur ihres Fernwärme-Anschlusses über die Errechnung der unterjährigen Verbrauchswerte unterstützen. Diese erstellen dann ein Gutachten, mit dem die Leistungskorrektur beim Anbieter beantragt werden kann.

Heizkosten © Alexander Raths, stock.adobe.com
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Wann sind Preiserhöhungen zulässig?

In vielen Versorgungsverträgen ist eine Anstiegsklausel enthalten. Das heißt, der Fernwärmeversorger darf seine Preise anheben, wenn seine Kosten zum Beispiel für den Kauf des Energieträgers gestiegen sind. Diese Preiserhöhung ist erlaubt und muss von den Verbrauchern akzeptiert werden.

Gehen die Preiserhöhungen über dieses Maß hinaus und werden noch andere Begründungen herangezogen, muss dies der Verbraucher nicht hinnehmen. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 ist dies einer Vertragsänderungen gleichzusetzen, die einer Zustimmung durch den Kunden bedarf.

Geklagt hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale gegen die Energieversorgung Offenbach (EVO). Diese hat gegen das Urteil Revision eingelegt, es ist also noch nicht rechtskräftig.

Tipp: Beachten Sie, dass Sie in der Regel nur drei Jahre Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Energiepreisen haben.
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