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Fernwärme: Überhöhte Preise und Preiserhöhungen

Fernwärme: Was tun bei überhöhten Preisen und Preiserhöhungen?

Der Fernwärmemarkt kennt – anders als Strom und Gas – keine behördliche Preisaufsicht, und die Versorger, meist Stadtwerke, haben oftmals eine Monopolstellung in ihrem Gebiet, da sie Erzeugung und Wärmenetz selbst betreiben. Damit ist kein Wettbewerb vorhanden; Grenzen setzen vor allem die AVBFernwärmeV und das Kartellrecht.

Heizkosten © playstuff, stock.adobe.com
Überhöhte Preise und Preiserhöhungen: So wehren Sie sich © playstuff, stock.adobe.com
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Wer an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist, kann den Versorger meist nicht wechseln; Preisvergleiche helfen vor allem zur Einordnung und für Nachfragen beim Anbieter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fernwärmekunden können den Anbieter nicht wechseln – umso wichtiger ist es, Preis und Preiserhöhungen aktiv zu kontrollieren.
  • Eine vzbv-Auswertung vom April 2025 nennt im Median rund 17 Cent/kWh; deutlich höhere Preise sollten Sie hinterfragen.
  • Widersprechen Sie zweifelhaften Preiserhöhungen binnen drei Jahren und bekräftigen Sie den Widerspruch – sonst verfallen Rückforderungen.
Fernwärmepreis: Man muss seinem Anbeiter ein Stück weit vertrauen
Fernwärmepreis: Man muss seinem Anbeiter ein Stück weit vertrauen

Wie erkenne ich überhöhte Preise?

Der Preis für Fernwärme besteht aus einem Grundpreis (auch Leistungspreis genannt) und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis – oft ergänzt um einen Mess- oder Dienstleistungspreis.

Der Fernwärmepreis setzt sich zusammen aus Grundpreis und Verbrauchspreis
Der Fernwärmepreis setzt sich zusammen aus Grundpreis und Verbrauchspreis

Der Arbeitspreis ist für Kunden schwer einschätzbar. Die Fernwärmeversorger betreiben ihre Anlagen selbst und lassen sich ungern in die Karten schauen – die Kalkulation ist von außen kaum überprüfbar. Immerhin ist die Kontrolle zuletzt schärfer geworden: Das Bundeskartellamt prüft seit Ende 2023 in mehreren Pilotverfahren, ob Fernwärmeversorger ihre Preise über Preisanpassungsklauseln unzulässig stark erhöht haben. Bei vier untersuchten Netzen hat sich der Verdacht nach einem Zwischenstand der Behörde vom März 2025 erhärtet; die Verfahren laufen noch.

Der Grundpreis hängt von der optimal gewählten Anschlussleistung ab und ist damit für den Kunden kontrollier- und veränderbar. Zur Einordnung: Der mittlere Fernwärmepreis (Median, Effektivpreis im Mehrfamilienhaus) lag im Frühjahr 2025 bei rund 17 Cent je Kilowattstunde – gut jedes vierte Netz verlangt 20 Cent oder mehr. Durchschnittlich macht der Grundpreis etwa ein Viertel der Gesamtkosten aus; im Einzelfall kann der Anteil deutlich abweichen. Ist der Fernwärmepreis überhöht, liegt hier das größte Potenzial zur Reduzierung.

Wo das eigene Netz im Vergleich steht, zeigt die Preistransparenzplattform Fernwärme der Branchenverbände: Sie listet für mehrere hundert Netze die Preise typischer Abnahmefälle vom Einfamilienhaus bis zum Mehrfamilienhaus. Starke Abweichungen nach oben sind noch kein Beweis für einen überhöhten Preis – aber ein guter Anlass, beim Versorger nachzufragen.

Überhöhter Fernwärmepreis: So gehen Sie vor

WannMaßnahmeEinordnung
SofortEffektivpreis aus der Jahresabrechnung berechnen: Gesamtkosten geteilt durch verbrauchte Kilowattstundenkostenlos
SofortPreis auf der Preistransparenzplattform mit ähnlichen Netzen vergleichenkostenlos
KurzfristigAnschlussleistung prüfen (Faustformel: Jahresverbrauch ÷ Anschlussleistung ≈ 1.800 Stunden) und bei Bedarf reduzierengrößter Hebel
Bei PreiserhöhungKlausel prüfen lassen, widersprechen und unter Vorbehalt weiterzahlenFrist: 3 Jahre
Hartnäckige FälleVerbraucherzentrale einschalten; laufende Sammelklagen und Kartellamtsverfahren im Blick behaltenkostenlos
Rechtsgrundlagen: §§ 3, 24 AVBFernwärmeV · BGH VIII ZR 176/21 · Stand: Juli 2026

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Was kann ich bei überhöhten Preisen unternehmen?

Es kommt immer wieder vor, dass zu hohe Grundpreise berechnet werden. Da diese von der Anschlussleistung für das Haus abhängen, ist dies auch überprüfbar.

Mit einer Faustformel können Sie erst einmal grob abschätzen, ob ihre Anschlussleistung zu hoch eingeschätzt wurde. Dazu benötigen Sie die verbrauchte Wärmemenge in Kilowattstunden für ein Jahr aus ihrer letzten Abrechnung. Diese teilen Sie durch die Anschlussleistung in Kilowatt. Heraus kommt die Nutzungsdauer, und diese sollte ungefähr 1.800 Stunden betragen.

Liegt das Ergebnis unter den 1.800 Stunden im Jahr, lohnt es sich, Ihre Anschlussleistung einmal zu überprüfen.

Tipp: Prüfen Sie die Anschlussleistung: Wenn sie deutlich über dem tatsächlichen Bedarf liegt, kann eine Reduzierung den Grundpreis senken. Der Fernwärmecheck hilft bei der ersten Einordnung.
Fernwärme: Der Grundpreis kann näherungsweise überprüft werden
Fernwärme: Der Grundpreis kann näherungsweise überprüft werden

Die Energieberatung der Verbraucherzentralen bietet einen Heiz-Check an, bei dem Einstellung und Effizienz des Heizsystems überprüft werden. Der Service wird vom Bund gefördert; Termine und aktuelle Konditionen nennt die Verbraucherzentrale vor Ort.

Es gibt auch Unternehmen, die ihre Kunden bei der Korrektur ihres Fernwärme-Anschlusses über die Errechnung der unterjährigen Verbrauchswerte unterstützen. Diese erstellen dann ein Gutachten, mit dem die Leistungskorrektur beim Anbieter beantragt werden kann.

Musterverfahren nehmen ebenfalls zu: Der Verbraucherzentrale Bundesverband führt Sammelklagen gegen einzelne Fernwärmeversorger wegen aus seiner Sicht nicht gesetzeskonformer Preisanpassungsformeln – im April 2026 etwa gegen Avacon Natur und die Neubrandenburger Stadtwerke. Betroffene können sich dem kostenlos anschließen, indem sie sich in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen.

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Wann sind Preiserhöhungen zulässig?

In vielen Versorgungsverträgen ist eine Preisanpassungsklausel enthalten. Der Fernwärmeversorger darf Preise nur nach Maßgabe dieser Klausel erhöhen; sie muss insbesondere § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV erfüllen. Ob die Erhöhung akzeptiert werden muss, hängt daher von Klausel, Berechnung und Bekanntmachung ab.

Gehen Preiserhöhungen über dieses Maß hinaus, muss der Verbraucher sie nicht hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen präzisiert: Eine Preisänderungsklausel muss nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sowohl die Kostenentwicklung des Versorgers als auch die Verhältnisse am Wärmemarkt angemessen abbilden und ihre Berechnungsfaktoren transparent ausweisen – sonst ist sie unwirksam. Ein Versorger darf eine unwirksame Klausel allerdings unter engen Voraussetzungen einseitig mit Wirkung für die Zukunft nachbessern (BGH, Urteile vom 27. September 2023, VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22).

Für Kunden heißt das: Preiserhöhungen immer daraufhin prüfen (lassen), ob die zugrunde liegende Klausel wirksam ist und ob die Erhöhung öffentlich bekannt gegeben wurde. Die Verbraucherzentralen und spezialisierte Prüfdienste helfen bei der Einschätzung.

Wann eine Preiserhöhung wirksam ist

§ 24 Abs. 4AVBFernwärmeV
3 + 3 JahreWiderspruchs-Zeitfenster (BGH)

1Was die Klausel leisten muss

Kostenelement: Sie bildet die tatsächliche Kostenentwicklung des Versorgers ab
Marktelement: Sie berücksichtigt die Verhältnisse am Wärmemarkt
Transparenz: Berechnungsfaktoren vollständig und verständlich ausgewiesen

2Folgen bei Verstoß

Eine unwirksame Klausel trägt keine Preiserhöhung. Der Versorger darf sie zwar für die Zukunft nachbessern – zu viel gezahlte Beträge können Kunden aber nur zurückfordern, wenn sie rechtzeitig widersprochen haben.

Merksatz

Ohne fristgerechten (und bekräftigten) Widerspruch gilt der erhöhte Preis nach drei Jahren als akzeptiert.

Rechtsgrundlage: § 24 AVBFernwärmeV · BGH-Urteile 27.9.2023 und 25.9.2024 · Stand: Juli 2026
Wichtig: Widersprechen Sie einer Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren nach der ersten Jahresabrechnung, die sie enthält – und bekräftigen Sie den Widerspruch spätestens alle drei Jahre erneut, etwa durch Zahlung unter Vorbehalt. Sonst ist eine Rückforderung nach der BGH-Rechtsprechung ausgeschlossen (Urteil vom 25. September 2024, VIII ZR 176/21).
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