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Fernwärme Heizkostenabrechnung

Fernwärmeabrechnung: Eine Überprüfung kann sich lohnen

Eine Heizkostenabrechnung muss klar verständlich und für den Verbraucher nachvollziehbar sein, so steht es in der Heizkostenverordnung. Verbraucherzentralen und spezialisierte Prüfdienste finden jedoch regelmäßig Fehler – von falsch verteilten Grundkosten über geschätzte statt gemessene Verbräuche bis zu überhöhten Kosten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Heiz- und Warmwasserkosten müssen getrennt und nachvollziehbar ausgewiesen sein – 15 Prozent Kürzung gibt es nur bei Verstößen gegen die Verbrauchsabrechnung.
  • Mieter prüfen nach der Heizkostenverordnung, Direktkunden nach Vertrag und FFVAV – mit Anspruch auf monatliche Verbrauchsinfos bei Funkzählern.
  • Eine häufige Kostenfalle ist eine zu hohe Anschlussleistung – sie lässt sich prüfen und oft dauerhaft reduzieren.
Heizkostenabrechnung © M. Schuppich, stock.adobe.com
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Eine Überprüfung lohnt sich daher fast immer. Wir zeigen Ihnen, wie eine Abrechnung aussehen sollte und worauf Sie achten müssen.

Wer prüft was? Zwei typische Ausgangslagen

WennSie mieten – der Vermieter rechnet die Fernwärme über die Nebenkosten ab

Dann Nach Heizkostenverordnung prüfen

häufigster Fall

Getrennte Ausweisung von Heizung und Warmwasser, 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängige Verteilung, Belegeinsicht beim Vermieter – und 15 Prozent Kürzungsrecht, wenn entgegen der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

WennSie haben den Wärmeliefervertrag direkt mit dem Versorger

Dann Vertrag und FFVAV-Pflichtangaben prüfen

auf Klauseln achten

Arbeits-, Grund- und Messpreis nachrechnen, Energieträgermix und Vorjahresvergleich müssen ausgewiesen sein; Preiserhöhungen nur über wirksame Preisänderungsklauseln.

Faustregel: In Eigentümergemeinschaften läuft die Prüfung über die Hausverwaltung – die Prüfpunkte sind dieselben.

Rechtsgrundlagen: HeizkostenV · FFVAV · AVBFernwärmeV · Stand: Juli 2026

Aufbau einer Fernwärme Heizkostenabrechnung

Die Heizkosten dürfen nicht nur in der Nebenkostenabrechnung als eine Kostenstelle von vielen enthalten sein, sie müssen auch separat und detailliert aufgeführt werden. Dabei sind die Energiekosten zur Erwärmung von Räumen getrennt von den Kosten für Warmwasser aufzuführen.

Vermieter müssen zudem angeben, welche Grundkosten sie berechnen. Diese sind unabhängig vom Verbrauch und dürfen nach der Heizkostenverordnung 30 bis 50 Prozent der Heizkosten ausmachen – 50 bis 70 Prozent der Kosten müssen nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden.

Die Verbrauchswerte für die Beheizung von Räumen und Warmwasser müssen gemessen und abgelesen und in der Abrechnung aufgeführt sein.

Eine Finanztip/co2online-Stichprobe von 2018 fand besonders häufig Mängel bei der Ermittlung des Warmwasseranteils. Prüfen Sie deshalb, ob vorhandene Zählerstände oder zulässige Ersatzwerte in der Abrechnung nachvollziehbar verwendet wurden.

Heizkostenabrechnung: Kosten müssen aufgeschlüsselt werden
Heizkostenabrechnung: Kosten müssen aufgeschlüsselt werden

Der Vermieter kann die Kosten für den Betrieb und Wartung der Heizungsanlage sowie der Zähler auf die Mieter umlegen. Die Kosten müssen jedoch einzeln auf der Rechnung nachvollzogen werden können. Kosten, die nur einmalig anfallen wie beispielsweise eine Reparatur, dürfen laut Heizkostenverordnung nicht enthalten sein.

Tipp: In selbst bewohnten Zweifamilienhäusern kann per Mietvertrag von der Heizkostenverordnung abgewichen werden (§ 2 HeizkostenV).

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Was tun, wenn die Fernwärmeabrechnung fehlerhaft ist?

Rechnet der Vermieter die Kosten fürs Heizen der Räume und für Warmwasser entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, können Sie den auf Sie entfallenden Kostenanteil um 15 Prozent kürzen. Zulässige Ersatzermittlungen bei Geräteausfall oder anderen zwingenden Gründen sind davon zu unterscheiden (§ 9a, § 12 HeizkostenV).

Fehlen Verbrauchswerte ohne zulässige Ausnahme oder ist die Ersatzermittlung nicht nachvollziehbar, können Sie der Abrechnung widersprechen und eine korrigierte Abrechnung beziehungsweise die vorgeschriebene Verbrauchserfassung verlangen.

Tipp: Prüfen Sie auffällige Preisänderungen und Anschlussleistungen besonders genau. Mit unserem Fernwärmecheck finden Sie mögliche Ansatzpunkte.

Grundsätzlich lohnt es sich, die Zahlen in der Abrechnung zu überprüfen. So sollten Sie schauen, ob die Messwerte in den weiterführenden Berechnungen auch wiederverwendet werden.

Fernwärmeabrechnung in sechs Punkten prüfen

Heizung und Warmwasser getrennt? Beide Posten müssen einzeln ausgewiesen und nachvollziehbar berechnet sein.
Verteilung korrekt? 50 bis 70 Prozent der Kosten müssen nach erfasstem Verbrauch verteilt sein, der Rest über die Wohnfläche.
Gemessen statt geschätzt? Bei nicht verbrauchsgerechter Abrechnung dürfen Sie den Kostenanteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV).
Zählerstände stimmig? Anfangs- und Endstände müssen zur Vorjahresabrechnung passen und in den Rechenschritten wiederverwendet werden.
Eigener Anteil plausibel? Ein Verbrauchsanteil weit über dem Wohnflächenanteil deutet auf Messfehler oder Einsparpotenzial hin.
Einmalkosten enthalten? Reparaturen und andere Einmalposten gehören nicht in die Heizkostenabrechnung.
Rechtsgrundlage: HeizkostenV · Stand: Juli 2026

Manchmal kann es auch vorkommen, dass die Messgeräte nicht richtig funktionieren und falsche Werte liefern. Ein Anzeichen kann zum Beispiel sein, wenn Sie einen sehr hohen Anteil am Gesamtheizenergieverbrauch haben, der nicht ihrem Wohnflächenanteil im Gebäude entspricht.

Funktionieren die Messgeräte richtig?
Funktionieren die Messgeräte richtig? Oder haben Sie noch Einsparpotential?

Entweder Sie haben dann tatsächlich so viel mehr Energie verbraucht, dann sollten Sie sich über Einsparmaßnahmen informieren, oder aber die Messgeräte messen tatsächlich nicht korrekt. Wenn Sie sich den hohen Energieverbrauch nicht erklären können, dann informieren Sie den Vermieter und bitten um eine Überprüfung der Messgeräte.

Beim Bezug von Fernwärme kommt es immer wieder aufgrund einer zu großen Anschlussleistung zu überhöhten Kosten. In der Optimierung der Anschlussleistung liegt oftmals ein gutes Einsparpotential. Können Vermieter oder Versorger die vereinbarte Anschlussleistung nicht plausibel erklären, sollten Mieter und Eigentümer eine Überprüfung anstoßen – oft lässt sich die Leistung senken und damit der Grundpreis dauerhaft reduzieren.

Direkt beim Versorger: Was die FFVAV vorschreibt

Wer den Fernwärmevertrag selbst mit dem Versorger geschlossen hat, bekommt die Abrechnung direkt vom Wärmelieferanten. Maßgeblich sind dann der Vertrag mit seinen Preisbestandteilen – Arbeits-, Grund- und gegebenenfalls Messpreis – und die Fernwärme-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV). Sie schreibt seit Oktober 2021 unter anderem vor, dass Abrechnungen die Preisbestandteile, den eingesetzten Energieträgermix und Vergleichswerte zum Vorjahresverbrauch ausweisen.

Neue Wärmezähler müssen nach der FFVAV fernablesbar sein; Bestandszähler ohne Fernablesung müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Bei fernablesbaren Zählern haben Kunden Anspruch auf monatliche, kostenlose Verbrauchsinformationen – ein gutes Frühwarnsystem gegen Überraschungen in der Jahresabrechnung.

Bei vermieteten Wohngebäuden gilt seit 2023 zusätzlich das CO2-Kostenaufteilungsgesetz: Die CO2-Kosten aus fossilen Brennstoffen werden – auch bei Fernwärme – über ein Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt; je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil. Die Aufteilung muss aus der Abrechnung hervorgehen.

Heizkosten © Alexander Raths, stock.adobe.com
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