Fördermittel für Blockheizkraftwerke
Blockheizkraftwerke nutzen die Primärenergie besonders effizient. Deshalb werden Investitionen in BHKW auch in vielfältiger Weise durch Fördermittel unterstützt.
Das Wichtigste in Kürze
- Kernförderung ist der KWK-Zuschlag nach dem KWKG – für neue Anlagen bis 50 kWel bis zu 16 Cent/kWh für eingespeisten Strom, gezahlt über den Netzbetreiber.
- Den zinsgünstigen KfW-Kredit 270 immer vor Vorhabenbeginn über einen Finanzierungspartner beantragen – ergänzend gibt es regionale Landes- und Kommunalprogramme.
- Alternative für selbstgenutzte Brennstoffzellen: der Steuerbonus über drei Jahre – aber nicht mit Zuschüssen kombinierbar.

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Förderung im Rahmen der BEG EM
Die Fördermittel-Landschaft wurde neu geordnet. Es gilt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die aufgeteilt ist in die Förderung für Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die Fördermittel für BEG EM wurden bis Ende 2023 komplett über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgewickelt, die anderen beiden Programme über die KfW. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes GEG („Heizungsgesetz“) wurde auch die staatliche Förderung neu geordnet. BEG EM, bei denen es um einen Heizungstausch geht, werden nun über die KfW abgewickelt.
Über die KfW werden Brennstoffzellen im Rahmen eines Heizungstauschs gefördert und es können die hohen Fördermittel beantragt werden:
- 30 % Grundförderung
- 20 % Klimageschwindigkeitsbonus
- 30 % Einkommensbonus
- Die maximale Förderhöhe liegt bei 70 %.
ACHTUNG: Die Brennstoffzellen werden nur gefördert, wenn sie zu 100 % mit grünem oder blauem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.

Zuschlag für KWK-Strom nach dem KWKG
Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten Betreiber eines Blockheizkraftwerks für den produzierten Strom einen Zuschlag. Dieser wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das BHKW bei der BAFA zugelassen wurde.
Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 kWel hat das BAFA ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingerichtet: Es genügt eine elektronische und gebührenfreie Anzeige beim Amt. Die Anzeige muss bis zum 31.12. des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres erfolgen. Seit der KWKG-Novelle Ende 2025 läuft die Antragstellung verpflichtend elektronisch über das DKWKG-Antragsportal des BAFA. Gezahlt wird der Zuschlag nicht vom BAFA, sondern vom zuständigen Netzbetreiber, mit dessen Netz die KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist.
Maßgeblich ist die geltende Fassung des KWKG (häufig als KWKG 2025 bezeichnet) mit dem dort festgelegten Förderrahmen. Für neue KWK-Anlagen bis 50 kWel beträgt der Zuschlag nach § 7 Abs. 3a KWKG 16 Cent/kWh für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, und 8 Cent/kWh für nicht eingespeisten KWK-Strom (diese Sätze wurden zuletzt verdoppelt, als die geförderte Stundenzahl auf 30.000 Vollbenutzungsstunden gesenkt wurde). Für größere Anlagen ist der eingespeiste KWK-Strom nach Leistungsklassen gestaffelt: mehr als 50 bis 100 kWel 6 Cent/kWh, mehr als 100 bis 250 kWel 5 Cent/kWh, mehr als 250 kWel bis 2 Megawatt 4,4 Cent/kWh und über 2 Megawatt je nach Anlage 3,1 oder 3,4 Cent/kWh. Wichtig: KWKG-Zuschläge sind auch für spätere Inbetriebnahmen möglich, wenn bis zum 31.12.2026 eine Genehmigung oder – falls keine Genehmigung erforderlich ist – eine verbindliche Bestellung vorliegt und die Anlage fristgerecht in Dauerbetrieb geht.
Hinweis: Den früheren BAFA-Investitionszuschuss für Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWel (Mini-KWK-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative) sollten Sie für neue Vorhaben nicht mehr einplanen – die Einreichungsfrist dieses Bundesprogramms lief bis Ende 2020. Übrig bleibt vor allem der laufende KWK-Zuschlag nach dem KWKG; zusätzliche Landes- oder Kommunalprogramme müssen separat geprüft werden.
Der Zuschlag wird nicht zeitlich unbegrenzt gezahlt, sondern nur für eine bestimmte Förderdauer in Vollbenutzungsstunden (VBH). Neue KWK-Anlagen werden grundsätzlich für 30.000 VBH gefördert; nur Anlagen bis 2 kWel können auf Antrag eine pauschalierte Zahlung für 60.000 VBH erhalten. Zusätzlich begrenzt der Gesetzgeber die Zahl der pro Jahr zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden und senkt sie schrittweise ab: Ab dem Kalenderjahr 2026 werden jährlich nur noch 3.300 zuschlagsberechtigte VBH angesetzt; dieser Wert sinkt bis 2030 in Schritten von 200 Stunden weiter auf rund 2.500 VBH pro Jahr.
Förderwege für ein BHKW im Überblick
| Förderweg | Art | Worum es geht | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| KWK-Zuschlag (KWKG) | laufender Zuschlag | Vergütung je erzeugter kWh KWK-Strom, gestaffelt nach Leistung; über den Netzbetreiber | den laufenden Betrieb eines BHKW |
| Landes- & Kommunalprogramme | Zuschuss/Kredit | regional unterschiedliche Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen der Bundesländer und Kommunen | ergänzende Förderung vor Ort |
| KfW-Kredit 270 | zinsgünstiger Kredit | Finanzierung bis 100 % der Investition, beihilfefreie Konditionen | die Anschaffung biomassebetriebener Anlagen |
| Steuerbonus (§ 35c EStG) | Steuerermäßigung | 20 % der Kosten über drei Jahre, max. 40.000 € je Objekt; statt Zuschuss | selbstgenutzte Brennstoffzellen im Bestand |
Steuerrechtliche Besonderheiten
- Energiesteuer – Zusätzlich gibt es für den Betrieb von Blockheizkraftwerken einen steuerlichen Anreiz. Die Energiesteuer wird (allerdings nur auf Antrag) zurückerstattet. Der Antrag wird beim Hauptzollamt gestellt. Voraussetzung ist, dass das BHKW einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von 70 Prozent aufweist. Dies muss nachgewiesen werden.
Achtung: Seit dem 01.01.2024 wird die Energiesteuer nicht mehr vollständig zurückerstattet. Es ist nur noch eine teilweise Steuerentlastung nach § 53 a Energiesteuergesetz möglich.
- Umsatzsteuer – Wer Strom aus dem eigenen BHKW einspeist, kann umsatzsteuerlich Unternehmer sein. Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Strom hängen aber vom konkreten Steuerstatus ab, etwa von Kleinunternehmerregelung, Anlagenzuordnung und Vorsteuerabzug.

Finanzierungsmöglichkeiten über die KfW
Für BHKW ist das KfW-Programm 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ interessant. Damit werden zinsgünstige Kredite für die Anschaffung von BHKW gewährt, wenn diese auf Basis von Biomasse-Brennstoffen (etwa fester Biomasse oder Biogas) oder als geothermische Anlagen betrieben werden. Voraussetzung ist, dass zumindest ein Teil des erzeugten Stroms oder der Wärme eingespeist beziehungsweise abgegeben wird. Die KfW vergibt den Kredit 270 zu beihilfefreien Konditionen, die sich am EU-Referenzzinssatz orientieren; der konkrete Zinssatz hängt von Bonität und Sicherheiten ab und wird über die durchleitende Hausbank ermittelt.

Interessant sind die tilgungsfreien Anfangsjahre. Es werden bis zu 100 Prozent der Investition finanziert, Eigenmittel sind also nicht zwingend notwendig. Beantragt wird der KfW-Kredit vor Vorhabensbeginn über einen Finanzierungspartner, also in der Regel Hausbank, Sparkasse oder eine andere durchleitende Bank. Auch im Rahmen anderer Programme kann die Anschaffung eines BHKW gefördert werden. Einige Programme bieten sogar einen Tilgungszuschuss.
Eine gute Alternative: Der Steuerbonus

Anstatt BAFA- beziehungsweise KfW-Fördermittel zu beantragen, können alternativ 20 Prozent der Kosten für den Einbau einer Brennstoffzelle über drei Jahre von der Steuer abgesetzt werden – höchstens jedoch 40.000 Euro Steuerermäßigung je Objekt. Im Jahr der Maßnahme und im folgenden Jahr können jeweils sieben Prozent, höchstens jedoch 14.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Im dritten Jahr sind es dann noch sechs Prozent beziehungsweise 12.000 Euro. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss das Haus mindestens zehn Jahre alt sein und der Eigentümer selbst darin wohnen. Eine Kombination mit anderen Förderungen ist nicht möglich. Es heißt also: Entweder-Oder.
Was das Gesetz sagt: § 35c EStG (Steuerbonus)
Für energetische Maßnahmen an einem […] zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer […] im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. (§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG)
Wie passt das BHKW in den aktuellen Rechtsrahmen?
Für die Förderung eines BHKW ist auch der gebäuderechtliche Rahmen wichtig. Nach geltendem GEG müssen neu eingebaute Heizungen schrittweise mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme nutzen; im Bestand greifen die Anforderungen je nach Wärmeplanung, Gebietsausweisung und gesetzlichen Stichtagen. Ein fossil betriebenes BHKW erfüllt diese Anforderung allein in der Regel nicht; mit erneuerbaren Brennstoffen wie Biomethan oder grünem Wasserstoff kann es dagegen anrechenbar sein. Zu beachten ist, dass die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz durch ein flexibleres Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzen will, das die starre 65-Prozent-Vorgabe lockern soll. Der Entwurf wurde am 11. Juni 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten, ist aber noch nicht in Kraft – maßgeblich bleibt vorerst die bestehende Regelung. Einen Überblick über alle aktuellen Programme gibt unser zentraler Ratgeber zu Heizungs-Fördermitteln.

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