Fördermittel für Blockheizkraftwerke
Blockheizkraftwerke nutzen die Primärenergie besonders effizient. Deshalb werden Investitionen in BHKW auch in vielfältiger Weise durch Fördermittel unterstützt.
Das Wichtigste in Kürze
- Kernförderung ist der KWK-Zuschlag nach dem KWKG – für neue Anlagen bis 50 kWel bis zu 16 Cent/kWh für eingespeisten Strom, gezahlt über den Netzbetreiber.
- Den zinsgünstigen KfW-Kredit 270 immer vor Vorhabenbeginn über einen Finanzierungspartner beantragen – ergänzend gibt es regionale Landes- und Kommunalprogramme.
- Alternative für selbstgenutzte Brennstoffzellen: Steuerbonus über drei Jahre, sofern keine steuerfreien Zuschüsse oder zinsverbilligten Darlehen für dieselbe Maßnahme genutzt werden.

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Förderung im Rahmen der BEG EM
Die Fördermittel-Landschaft wurde neu geordnet. Es gilt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die aufgeteilt ist in die Förderung für Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die Fördermittel für BEG EM wurden bis Ende 2023 komplett über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgewickelt, die anderen beiden Programme über die KfW. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes GEG („Heizungsgesetz“) wurde auch die staatliche Förderung neu geordnet. BEG EM, bei denen es um einen Heizungstausch geht, werden nun über die KfW abgewickelt.
Über die KfW werden Brennstoffzellen im Rahmen eines Heizungstauschs gefördert und es können die hohen Fördermittel beantragt werden:
- 30 % Grundförderung
- 16 % Klimageschwindigkeitsbonus (sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um vier Prozentpunkte; für Anträge ab dem 1. August 2028 entfällt er)
- Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 Prozent, gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen (bis 50.000 Euro; mit mindestens einem minderjährigen kindergeldberechtigten Kind erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze um 10.000 Euro)
- Die maximale Förderhöhe liegt in der Regel bei 70 Prozent; nur bei sehr niedrigen Einkommen sind bis zu 80 Prozent möglich.
ACHTUNG: Die Brennstoffzellen werden nur gefördert, wenn sie zu 100 % mit grünem oder blauem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.

Ausblick: Warum sich frühes Beantragen lohnt
Auch für förderfähige Brennstoffzellen gilt die Degression der KfW-Heizungsförderung: Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten (aktuell 28.000 Euro für die erste Wohneinheit) sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro, und der Klimageschwindigkeitsbonus wird halbjährlich um vier Prozentpunkte abgesenkt, bis er für Anträge ab dem 1. August 2028 ganz entfällt. Beim KWK-Zuschlag wiederum zählt der Stichtag 31. Dezember 2026 für Genehmigung oder verbindliche Bestellung. Wer ein BHKW- oder Brennstoffzellen-Vorhaben ohnehin plant, fährt mit einer früheren Antragstellung daher in der Regel besser.
Zuschlag für KWK-Strom nach dem KWKG
Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten Betreiber eines Blockheizkraftwerks für den produzierten Strom einen Zuschlag. Für den Zuschlag ist eine Zulassung der Anlage durch das BAFA erforderlich; den Zuschlag fordert der Betreiber anschließend beim zuständigen Netzbetreiber an.
Für serienmäßig hergestellte hocheffiziente KWK-Anlagen bis einschließlich 50 kWel, deren Typ in der BAFA-Typenliste steht, gibt es ein vereinfachtes Zulassungsverfahren: Bei erfüllten Voraussetzungen genügt eine elektronische und gebührenfreie Anzeige beim BAFA. Die Anzeige muss bis zum 31.12. des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres erfolgen. Seit der KWKG-Novelle Ende 2025 läuft die Antragstellung verpflichtend elektronisch über das DKWKG-Antragsportal des BAFA. Gezahlt wird der Zuschlag nicht vom BAFA, sondern vom zuständigen Netzbetreiber, mit dessen Netz die KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist.
Maßgeblich ist die geltende Fassung des KWKG (häufig als KWKG 2025 bezeichnet) mit dem dort festgelegten Förderrahmen. Für neue KWK-Anlagen bis 50 kWel beträgt der Zuschlag nach § 7 Abs. 3a KWKG 16 Cent/kWh für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, und 8 Cent/kWh für nicht eingespeisten KWK-Strom (diese Sätze wurden zuletzt verdoppelt, als die geförderte Stundenzahl auf 30.000 Vollbenutzungsstunden gesenkt wurde). Für größere Anlagen ist der eingespeiste KWK-Strom nach Leistungsklassen gestaffelt: mehr als 50 bis 100 kWel 6 Cent/kWh, mehr als 100 bis 250 kWel 5 Cent/kWh, mehr als 250 kWel bis 2 Megawatt 4,4 Cent/kWh und über 2 Megawatt je nach Anlage 3,1 oder 3,4 Cent/kWh. Wichtig: KWKG-Zuschläge sind auch für spätere Inbetriebnahmen möglich, wenn bis zum 31.12.2026 eine Genehmigung oder – falls keine Genehmigung erforderlich ist – eine verbindliche Bestellung vorliegt und die Anlage fristgerecht in Dauerbetrieb geht.
Hinweis: Den früheren BAFA-Investitionszuschuss für Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWel (Mini-KWK-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative) sollten Sie für neue Vorhaben nicht mehr einplanen – die Einreichungsfrist dieses Bundesprogramms lief bis Ende 2020. Übrig bleibt vor allem der laufende KWK-Zuschlag nach dem KWKG; zusätzliche Landes- oder Kommunalprogramme müssen separat geprüft werden.
Der Zuschlag wird nicht zeitlich unbegrenzt gezahlt, sondern nur für eine bestimmte Förderdauer in Vollbenutzungsstunden (VBH). Neue KWK-Anlagen werden grundsätzlich für 30.000 VBH gefördert; nur Anlagen bis 2 kWel können auf Antrag eine pauschalierte Zahlung für 60.000 VBH erhalten. Zusätzlich begrenzt der Gesetzgeber die Zahl der pro Jahr zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden und senkt sie schrittweise ab: Ab dem Kalenderjahr 2026 werden jährlich nur noch 3.300 zuschlagsberechtigte VBH angesetzt; dieser Wert sinkt bis 2030 in Schritten von 200 Stunden weiter auf rund 2.500 VBH pro Jahr.
Förderwege für ein BHKW im Überblick
| Förderweg | Art | Worum es geht | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| KWK-Zuschlag (KWKG) | laufender Zuschlag | Vergütung je erzeugter kWh KWK-Strom, gestaffelt nach Leistung; über den Netzbetreiber | den laufenden Betrieb eines BHKW |
| Landes- & Kommunalprogramme | Zuschuss/Kredit | regional unterschiedliche Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen der Bundesländer und Kommunen | ergänzende Förderung vor Ort |
| KfW-Kredit 270 | zinsgünstiger Kredit | Finanzierung bis 100 % der Investition, beihilfefreie Konditionen | die Anschaffung biomassebetriebener Anlagen |
| Steuerbonus (§ 35c EStG) | Steuerermäßigung | 20 % der Kosten über drei Jahre, max. 40.000 € je Objekt; statt Zuschuss | selbstgenutzte Brennstoffzellen im Bestand |
Steuerrechtliche Besonderheiten
- Energiesteuer – Zusätzlich gibt es für den Betrieb von Blockheizkraftwerken einen steuerlichen Anreiz. Die Energiesteuer wird (allerdings nur auf Antrag) zurückerstattet. Der Antrag wird beim Hauptzollamt gestellt. Voraussetzung ist, dass das BHKW einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von 70 Prozent aufweist. Dies muss nachgewiesen werden.
Achtung: Seit dem 01.01.2024 wird die Energiesteuer nicht mehr vollständig zurückerstattet. Es ist nur noch eine teilweise Steuerentlastung nach § 53 a Energiesteuergesetz möglich.
- Umsatzsteuer – Wer Strom aus dem eigenen BHKW einspeist, kann umsatzsteuerlich Unternehmer sein. Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Strom hängen aber vom konkreten Steuerstatus ab, etwa von Kleinunternehmerregelung, Anlagenzuordnung und Vorsteuerabzug.

Finanzierungsmöglichkeiten über die KfW
Für BHKW ist das KfW-Programm 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ interessant. Das Programm finanziert KWK-Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung auf Basis von Biomasse-Brennstoffen, etwa fester Biomasse oder Biogas. Voraussetzung ist, dass zumindest ein Teil des erzeugten Stroms oder der Wärme eingespeist beziehungsweise abgegeben wird. Die KfW vergibt den Kredit 270 zu beihilfefreien Konditionen, die sich am EU-Referenzzinssatz orientieren; der konkrete Zinssatz hängt von Bonität und Sicherheiten ab und wird über die durchleitende Hausbank ermittelt.

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Interessant sind die tilgungsfreien Anfangsjahre. Es werden bis zu 100 Prozent der Investition finanziert, Eigenmittel sind also nicht zwingend notwendig. Beantragt wird der KfW-Kredit vor Vorhabensbeginn über einen Finanzierungspartner, also in der Regel Hausbank, Sparkasse oder eine andere durchleitende Bank. Auch im Rahmen anderer Programme kann die Anschaffung eines BHKW gefördert werden. Einige Programme bieten sogar einen Tilgungszuschuss.
Eine gute Alternative: Der Steuerbonus

Anstatt BAFA- beziehungsweise KfW-Fördermittel zu beantragen, können alternativ 20 Prozent der Kosten für den Einbau einer Brennstoffzelle über drei Jahre von der Steuer abgesetzt werden – höchstens jedoch 40.000 Euro Steuerermäßigung je Objekt. Im Jahr der Maßnahme und im folgenden Jahr können jeweils sieben Prozent, höchstens jedoch 14.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Im dritten Jahr sind es dann noch sechs Prozent beziehungsweise 12.000 Euro. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss das Haus mindestens zehn Jahre alt sein, der Eigentümer selbst darin wohnen und die Brennstoffzelle die technischen Mindestanforderungen der ESanMV erfüllen. Für dieselbe Maßnahme ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen genutzt werden.
Was das Gesetz sagt: § 35c EStG (Steuerbonus)
Für energetische Maßnahmen an einem […] zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer […] im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. (§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG)
Wie passt das BHKW in den aktuellen Rechtsrahmen?
Für die Einordnung eines BHKW ist auch der gebäuderechtliche Rahmen wichtig – und der hat sich im Sommer 2026 grundlegend geändert: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und gilt im Kern seit dem 29. Juli 2026. Die frühere einheitliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien ist damit entfallen – Eigentümer können wieder frei zwischen den zulässigen Heizungsoptionen wählen, auch ein BHKW ist ohne diese Auflage zulässig. Für nach dem 29. Juli 2026 in Bestandsgebäude eingebaute gas- oder ölbetriebene Heizungen gilt allerdings die Bio-Treppe des § 43 GModG: ein steigender Mindestanteil zugelassener klimafreundlicherer Brennstoffe von 10 Prozent ab 2029 bis 60 Prozent ab 2040. An den Förderanforderungen ändert das nichts – für den KfW-Zuschuss müssen Brennstoffzellen weiterhin vollständig mit grünem oder blauem Wasserstoff beziehungsweise Biomethan betrieben werden. Einen Überblick über alle aktuellen Programme gibt unser zentraler Ratgeber zu Heizungs-Fördermitteln.

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