Fördermittel für Blockheizkraftwerke (Stand 2024)
Blockheizkraftwerke nutzen die Primärenergie besonders effizient. Deshalb werden Investitionen in BHKW auch in vielfältiger Weise durch Fördermittel unterstützt.
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Förderung im Rahmen der BEG EM
Die Fördermittel-Landschaft wurde neu geordnet. Es gilt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die aufgeteilt ist in die Förderung für Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die Fördermittel für BEG EM wurden bis Ende 2023 komplett über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgewickelt, die anderen beiden Programme über die KfW. Mit der Novelle des GEG („Heizungsgesetz“) wurde auch die staatliche Förderung neu geordnet. BEG EM, bei denen es um einen Heizungstausch geht, werden nun über die KfW abgewickelt.
Über die KfW werden Brennstoffzellen im Rahmen eines Heizungstauschs gefördert und es können die hohen Fördermittel beantragt werden:
- 30 % Grundförderung
- 20 % Geschwindigkeitsbonus
- 30 % Einkommensbonus
- Die maximale Förderhöhe liegt bei 70 %.
ACHTUNG: Die Brennstoffzellen werden nur gefördert, wenn sie zu 100 % mit grünem oder blauem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
Zuschlag für eingespeisten Strom nach dem KWKG 2023
Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten Betreiber eines Blockheizkraftwerks für den produzierten Strom einen Zuschlag. Dieser wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das BHKW bei der BAFA zugelassen wurde.
Für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 kWel hat das BAFA ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingerichtet: Es genügt eine elektronische und gebührenfreie Anzeige bei dem Amt. Die elektronische Anzeige muss bis zum 31.12. des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres beim BAFA erfolgen. Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie hier. Gezahlt wird der Zuschlag nicht vom BAFA, sondern vom jeweiligen Netzbetreiber, in dessen Netz der Strom eingespeist wird.
Mit den letzten Änderungen des KWKG 2023 von Dezember 2022, die ab Januar 2023 in Kraft getreten sind, wurden die Fördersätze wie folgt geändert: Sie betragen nun beispielsweise 8 Cent/kWh für Anlagen bis 50 kWel, 6 Cent/kWh für Anlagen zwischen 50 und 100 kWel und 5 Cent/kWh für Anlagen zwischen 100 und 250 kWel. Für Anlagen der Leistungsklasse über 250 kWel und bis 2 Megawatt 4,4 Cent/kWh. Über 2 Megawatt je nach Anlage 3,1 oder 3,4 Cent/kWh. Allerdings besteht der Anspruch nur noch für den in das allgemeine Stromnetz eingespeisten Strom, nicht mehr für den selbstgenutzten.
Ausnahmen bilden kleine Anlagen mit einer Leistung von maximal 50 kW für die es 3 bis 4 Cent/kWh Zuschlag gibt.
Grundsätzlich werden die Förderungen nur für eine bestimmte Anzahl an Vollbenutzungsstunden gezahlt. Diese werden jährlich angepasst. Auch die Förderdauer wurde angepasst: Kleine Anlagen mit bis zu 50 kWel werden für 60.000 Vollbenutzungsstunden gefördert, größere wie bisher 30.000 Stunden. Für modernisierte Anlagen werden im Jahr 2023 und nur 2024 nur noch 4000 Stunden zugrunde gelegt.
Steuerrechtliche Besonderheiten
- Energiesteuer – Zusätzlich gibt es für den Betrieb von Blockheizkraftwerken einen steuerlichen Anreiz. Die Energiesteuer wird (allerdings nur auf Antrag) zurückerstattet. Der Antrag wird beim Hauptzollamt gestellt. Voraussetzung ist, dass das BHKW einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von 70 Prozent aufweist. Dies muss nachgewiesen werden.
Achtung: Seit dem 01.01.2024 wird die Energiesteuer nicht mehr vollständig zurückerstattet. Es ist nur noch eine teilweise Steuerentlastung nach § 53 a Energiesteuergesetz möglich.
- Umsatzsteuer – Auch hier gibt es einige Regelungen, die für Betreiber von BHKW wichtig sind. Zunächst gilt jeder, der Strom aus dem eigenen BHKW in das öffentliche Netz einspeist, als Unternehmer. Daraus ergibt sich das Recht zum Vorsteuerabzug. Gleichzeitig muss aber für den eigengenutzten Strom Umsatzsteuer gezahlt werden.
Finanzierungsmöglichkeiten über die KfW
Für BHKW ist das KfW-Programm 270 „Erneuerbare Energien – Standard“ interessant. Damit werden zinsgünstige Kredite für die Anschaffung von BHKW gewährt, wenn diese mit nachwachsenden Rohstoffen (fester Biomasse, Biogas oder Erdwärme) betrieben werden. Die Zinssätze richten sich nach der Bonität des Antragstellers, derzeit beginnt er bei 5,11 Prozent effektiver Jahreszins (Stand: 19. Januar 2024).
Interessant sind die tilgungsfreien Anfangsjahre. Es werden bis zu 100 Prozent der Investition finanziert, Eigenmittel sind also nicht zwingend notwendig. Beantragt werden die Fördermittel der KfW über Landesförderinstitute der Bundesländer. Auch im Rahmen anderer Programme kann die Anschaffung eines BHKW gefördert werden. Einige Programme bieten sogar einen Tilgungszuschuss.
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Eine gute Alternative: Der Steuerbonus
Statt der BAFA- beziehungsweise der KfW-Förderung können Kosten für den Einbau einer Brennstoffzelle über drei Jahre und bis zu einer maximalen Höhe von 40.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Im Jahr der Maßnahme und im folgenden Jahr können jeweils sieben Prozent, höchstens jedoch 14.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Im dritten Jahr sind es dann noch sechs Prozent beziehungsweise 12.000 Euro. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss das Haus mindestens zehn Jahre alt sein und der Eigentümer selbst darin wohnen. Eine Kombination mit anderen Förderungen ist nicht möglich. Es heißt also: Entweder-oder.
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