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Wärmepumpen-Förderung 2027: Für wen der Antrag bis 31. Januar 2027 Geld spart

✔ Stand: 1. September 2026 · geprüft anhand des KfW-Merkblatts 458 (Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026) und der BEG-EM-Richtlinie vom 17. August 2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1, mit Wirkung vom 21.07.2026)

Zum 1. Februar 2027 werden zwei bereits feststehende Größen der KfW-Heizungsförderung abgesenkt: Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt von 16 auf 12 Prozent, der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit – also die Kosten, die die KfW höchstens berücksichtigt – sinkt von 28.000 auf 27.250 Euro. In unserem Rechenbeispiel für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus erhält der Eigentümer mit Klimageschwindigkeitsbonus, ohne Einkommensbonus und mit mindestens 28.000 Euro förderfähigen Gesamtkosten dadurch 1.435 Euro weniger Zuschuss – vorausgesetzt, die Förderkomponente aus Grundförderung beziehungsweise Grundförderung plus Wertschöpfungsbonus liegt zu beiden Zeitpunkten bei insgesamt 30 Prozent.

Für Klimageschwindigkeitsbonus und Förderhöchstbetrag ist bei einem direkt gestellten Antrag der Zeitpunkt des Antragseingangs maßgeblich – nicht das Datum von Angebot, Vertrag oder Einbau. Nach der Zusage bleiben 36 Monate für die Umsetzung. Vor dem Antrag müssen allerdings die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) und ein Vertrag mit Förderklausel vorliegen – deshalb entscheidet sich Ihr Fördersatz faktisch in den kommenden Monaten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1. Februar 2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 auf 12 Prozent, der Förderhöchstbetrag von 28.000 auf 27.250 Euro – danach halbjährlich weiter.
  • Für Bonus und Höchstbetrag zählt beim direkten Antrag das Antragsdatum – der Einbau darf später erfolgen, nach der Zusage bleiben 36 Monate Zeit.
  • Der Antrag setzt eine BzA und einen Vertrag mit Förderklausel voraus – deshalb jetzt im Herbst Angebote einholen.
Wärmepumpe © caifas, stock.adobe.com
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Was sich am 1. Februar 2027 ändert

Seit dem 21. Juli 2026 gelten in der Heizungsförderung der KfW (Programm 458) neue Konditionen: Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent, der Klimageschwindigkeitsbonus wurde jedoch von 20 auf 16 Prozent gesenkt und der Förderhöchstbetrag von 30.000 auf 28.000 Euro reduziert. Der frühere Effizienzbonus von 5 Prozent für bestimmte Wärmepumpen ist vollständig entfallen; für das erste Quartal 2027 ist außerdem die Einführung eines Wertschöpfungsbonus angekündigt. Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzen – oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung. Voraussetzung ist außerdem, dass die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird.

Ab dem 1. Februar 2027 wird regelmäßig gekürzt: Jeweils zum 1. Februar und 1. August sinkt der Bonus um 4 Prozentpunkte und der Förderhöchstbetrag um 750 Euro. Im August 2028 ist der Bonus vollständig abgebaut; der Förderhöchstbetrag sinkt weiter bis auf 22.000 Euro im August 2030.

Abbaupfad: Bonus und Förderhöchstbetrag nach Antragsdatum

Antrag bei der KfWKlimageschwindigkeitsbonusFörderhöchstbetrag (1. Wohneinheit)
bis 31.01.202716 %28.000 €
ab 01.02.202712 %27.250 €
ab 01.08.20278 %26.500 €
ab 01.02.20284 %25.750 €
ab 01.08.20280 %25.000 €
Abbaupfad der Heizungsförderung; der Förderhöchstbetrag sinkt danach weiter bis 22.000 € (August 2030). Klimageschwindigkeitsbonus nur für selbstnutzende Eigentümer. Quelle: KfW-Merkblatt 458, Stand 07/2026.
Die Wärmepumpentechnik wird vom Staat gefördert
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Was Warten kostet: vier Beispiel-Haushalte

Zur Grundförderung von 30 Prozent und dem Klimageschwindigkeitsbonus kann ein Einkommensbonus hinzukommen: 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Kalenderjahres vor dem Antrag – nicht das Bruttogehalt. Mit mindestens einem minderjährigen Kind, das in der geförderten Wohnung mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet ist und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung besteht, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro (Familienzuschlag). Grundsätzlich ist die Gesamtförderung auf 70 Prozent gedeckelt; bis zu 80 Prozent sind nur in der niedrigsten Einkommensstufe möglich.

Wichtig beim Antrag rund um den Jahreswechsel: Für einen Antrag bis zum 31. Dezember 2026 zählen die Einkommen aus 2023 und 2024, ab dem 1. Januar 2027 die Jahre 2024 und 2025. Liegt Ihr Einkommen nahe einer Bonusgrenze, kann der Wechsel des Bezugszeitraums mehr ausmachen als die Kürzung zum 1. Februar – vergleichen Sie beide Varianten, bevor Sie den Antragstermin festlegen. Die Steuerbescheide reichen Sie erst später mit den Nachweisen ein, nicht schon beim Antrag.

Die Beispielrechnung zeigt, was der Februar-Schritt ausmacht – für ein Vorhaben, das den Förderhöchstbetrag voll ausschöpft. Ob das gelingt, hängt nicht allein von den Gesamtkosten der Wärmepumpe ab, sondern davon, welcher Anteil davon tatsächlich förderfähig ist.

Noch offene Änderung im ersten Quartal 2027: Die Rechnungen unterstellen für beide Vergleichszeitpunkte eine Förderkomponente von insgesamt 30 Prozent aus Grundförderung beziehungsweise Grundförderung plus Wertschöpfungsbonus. Nach aktuellen Angaben der KfW soll diese Komponente für Wärmepumpen erhalten bleiben, die innerhalb der EU oder ihrer assoziierten Märkte produziert wurden. Für Geräte, die nicht unter die künftige Herkunftsregel fallen, kann sie niedriger ausfallen. Der genaue Starttermin, die abschließende Herkunftsabgrenzung und die Nachweisregeln stehen noch aus.

Was Warten kostet: Antrag vor und nach dem 1. Februar 2027

Beispiel-HaushaltAntrag bis 31.01.2027Antrag 01.02.–31.07.2027Differenz
Ohne Einkommensbonus46 % → 12.880 €42 % → 11.445 €−1.435 €
Einkommensbonus 10 %56 % → 15.680 €52 % → 14.170 €−1.510 €
Einkommensbonus 30 % (Deckel 70 %)70 % → 19.600 €70 % → 19.075 €−525 €
Einkommensbonus 40 % (Deckel 80 %)80 % → 22.400 €80 % → 21.800 €−600 €
Die Rechnung isoliert den bereits feststehenden Kürzungsschritt zum 1. Februar 2027. Beispiel für den direkten Antrag eines selbstnutzenden Eigentümers eines Einfamilienhauses, der eine bonusberechtigte alte Öl- oder Gasheizung austauscht (Klimageschwindigkeitsbonus); zu WEG und Mehrfamilienhäusern siehe FAQ. Angenommen wird, dass der jeweilige Förderhöchstbetrag von 28.000 beziehungsweise 27.250 € vollständig ausgeschöpft wird und zu beiden Vergleichszeitpunkten eine Förderkomponente von insgesamt 30 % aus Grundförderung beziehungsweise Grundförderung plus Wertschöpfungsbonus gilt. Beginnt die neue Herkunftsregel bereits im Januar 2027, können die Werte der ersten Spalte für Januar-Anträge abweichen. Sätze für Klimageschwindigkeitsbonus und Förderhöchstbetrag: KfW-Merkblatt 458, Stand 07/2026.

Ehrlicherweise gehört dazu: In den beiden Deckel-Fällen wirkt der Februar-Schritt gedämpft. Beim 80-Prozent-Deckel kostet Warten 600 Euro, beim 70-Prozent-Deckel 525 Euro – jeweils der Deckel-Anteil am sinkenden Förderhöchstbetrag von 750 Euro. Ohne greifenden Deckel liegt der Verlust dagegen bei rund 1.400 bis gut 1.500 Euro. Weitere Halbjahresschritte verringern die Förderung zusätzlich; der konkrete Betrag hängt von Bonuskombination, Deckel und förderfähigen Kosten ab. Ihre persönlichen Sätze ermittelt der Förderrechner.

Wie viel Förderung ist bei Ihnen möglich? Eine belastbare Zuschussschätzung setzt voraus, dass die voraussichtlich förderfähigen Kosten bekannt sind – Vergleichsangebote liefern dafür die Grundlage: Jetzt Angebote von qualifizierten Heizungs-Fachbetrieben vergleichen (kostenlos und unverbindlich).

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Das Antragsdatum entscheidet – nicht Angebot oder Einbau

Bei einem direkt gestellten Antrag bestimmen die am Tag des Antragseingangs geltenden Förderbedingungen die zeitabhängige Förderstufe. Für Klimageschwindigkeitsbonus und Förderhöchstbetrag steht fest: Bis einschließlich 31. Januar 2027 gelten die höheren Werte von 16 Prozent beziehungsweise 28.000 Euro. Ob bei einem Antrag im Januar 2027 zugleich noch die heutige Grundförderung von 30 Prozent gilt oder bereits die neue Herkunftsregel mit Grundförderung und Wertschöpfungsbonus greift, ist wegen des offenen Starttermins nicht abschließend geklärt. Der Einbau kann später erfolgen – die KfW räumt nach der Zusage 36 Monate für die Umsetzung ein (Bewilligungszeitraum).

Ganz ohne Vorarbeit geht es nicht: Vor dem Antrag müssen zwei Unterlagen vorliegen – ausführlich erklärt im Ratgeber zur Wärmepumpen-Förderung:

Wärmepumpen: Informieren Sie sich vor Anschaffung einer WP über die Förderung
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Das muss vor dem Antrag vorliegen

„Bestätigung zum Antrag“ (BzA), erstellt vom Fachbetrieb oder einem Energieeffizienz-Experten – die BzA-ID brauchen Sie für das Antragsformular.
Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb – mit aufschiebender oder auflösender Bedingung (Förderklausel), die den Vertrag an die Förderzusage knüpft, und dem voraussichtlichen Umsetzungsdatum.
Zugang zum KfW-Portal „Meine KfW“ – dort wird der Antrag im Programm 458 gestellt.
Der tatsächliche Baustart vor Ort darf keinesfalls vor der Antragstellung liegen – sonst entfällt die Förderung. Beratung, Planung und der Vertrag mit Förderklausel sind vorher erlaubt; mit den Arbeiten warten Sie am besten bis zur Zusage.

Der Antrag läuft digital über „Meine KfW“. Nach der Prüfung erhalten Sie die Förderentscheidung über das Portal; eine feste Bearbeitungsdauer nennt die KfW derzeit nicht. Ab der Zusage dürfen Sie sofort starten. Nach Abschluss reichen Sie die Nachweise samt „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) ein – innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Einen Überblick über alle Zuschüsse, Kredite und den Steuerbonus gibt der Ratgeber Fördermittel für die Heizung.

Zeitplan rückwärts: bis Mitte Januar zum Antrag

Vom Stichtag zurückgerechnet bleibt weniger Zeit, als der Kalender vermuten lässt – Fachbetriebe brauchen Vorlauf. Ein realistischer Fahrplan:

Ihr Fahrplan bis zum Antrag

  1. Jetzt im September
    Bei zwei bis drei qualifizierten Heizungs-Fachbetrieben anfragen und die Ausgangsdaten zusammenstellen: Alter und Typ der Altheizung, Eigentumsnachweis. Bei möglichem Einkommensbonus beide Antragsvarianten prüfen: Für einen Antrag noch 2026 zählen die Steuerjahre 2023 und 2024, für einen Antrag im Jahr 2027 die Jahre 2024 und 2025.
  2. Oktober bis November
    Vor-Ort-Termine und Heizlastberechnung, danach Angebote vergleichen – planen Sie für Termine und Angebote mehrere Wochen Vorlauf ein.
  3. Dezember bis Mitte Januar
    BzA erstellen lassen und den Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderklausel und voraussichtlichem Umsetzungsdatum abschließen.
  4. Bis Mitte Januar 2027
    Antrag stellen: Antrag in „Meine KfW“ mit BzA-ID und Vertrag einreichen. Der 31. Januar ist ein Sonntag, und bei Nachfragespitzen kann die KfW dem Portal einen virtuellen Warteraum vorschalten oder den Zugang zeitweise aussetzen – den Antrag deshalb nicht auf die letzten Tage legen.
  5. Nach der Zusage
    Einbau zum Beispiel im Frühjahr 2027 – Sie haben 36 Monate Zeit. Danach BnD und Nachweise einreichen, dann wird ausgezahlt.
Hervorgehoben: der Antrags-Stichtag vor dem 1. Februar 2027. Stand: 1. September 2026.

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Warum Sie die Planung im Herbst 2026 beginnen sollten

Neben dem festen Abbaupfad ist für das erste Quartal 2027 eine weitere Änderung vorgesehen, die einzelne Haushalte deutlich stärker treffen kann als der Februar-Schritt: eine Einschränkung der Förderung beim Austausch bereits vorhandener Wärmepumpen („Grün-zu-Grün“-Tausch). Nach den angekündigten Eckpunkten soll der Ersatz einer Wärmepumpe, die 2008 oder später in Betrieb ging, in der Regel nicht mehr gefördert werden; bei Inbetriebnahme vor 2008 sollen nur noch pauschal 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig gelten. Der Wechsel von einer Öl-, Gas- oder Kohleheizung zur Wärmepumpe ist davon nicht betroffen. Der genaue Starttermin ist noch offen. Wer den Ersatz einer älteren Wärmepumpe plant, sollte den Antrag deshalb möglichst nicht auf Anfang 2027 verschieben.

Ein zweiter Grund betrifft die Herkunft des Geräts: Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung soll dann für Wärmepumpen zunächst auf 15 Prozent sinken; nach aktuellen Angaben der KfW soll für Geräte, die innerhalb der EU oder ihrer assoziierten Märkte produziert wurden, ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent hinzukommen – insgesamt bliebe es damit bei 30 Prozent. Ein konkretes Startdatum, die abschließende Herkunftsabgrenzung und die Nachweisregeln sind noch nicht veröffentlicht. Wer ein Gerät plant, das möglicherweise nicht unter die künftige Herkunftsregel fällt, sollte den Starttermin beobachten und vor einem vorgezogenen Antrag zugleich die unterschiedlichen Einkommens-Bezugsjahre für 2026 und 2027 vergleichen.

Für wen Warten trotzdem in Ordnung ist

So klar der Countdown ist – er gilt nicht für alle gleichermaßen. Wer eine Gasheizung betreibt, deren Inbetriebnahme weniger als 20 Jahre zurückliegt, und weder Klima- noch Einkommensbonus erhält, ist beim Februar-Schritt zunächst nur vom sinkenden Förderhöchstbetrag betroffen. Bei mindestens 28.000 Euro förderfähigen Kosten und einer Förderkomponente von insgesamt 30 Prozent beträgt der Unterschied durch dessen Absenkung maximal 225 Euro; liegen die förderfähigen Kosten bei höchstens 27.250 Euro, entsteht daraus gar kein Verlust. Ob sich der Umstieg für Sie überhaupt rechnet, zeigt der Vergleich Gasheizung oder Wärmepumpe. Eine Besonderheit gilt beim Wärmenetz: Hat Ihre Kommune bereits entschieden und transparent gemacht, dass Ihr Grundstück an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll, kann die KfW ausschließlich den Netzanschluss statt einer Einzelheizung fördern – eine bloße Perspektive in der kommunalen Wärmeplanung ist damit nicht gleichzusetzen.

Grundsätzlich gilt: Eine Heizung, die 20 Jahre laufen soll, verdient eine saubere Planung. Der Stichtag ist ein guter Anlass zu starten – kein Grund, Heizlast, Auslegung und Angebotsvergleich zu überspringen.

Häufige Fragen zum Förder-Stichtag

Zum Schluss die Fragen, die zum Stichtag am häufigsten auftauchen – kurz beantwortet.

Häufige Fragen zum Förder-Stichtag

Zählt das Datum des Angebots oder des Vertrags?
Nein. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag bei der KfW eingeht. Ein Angebot ist eine Planungsgrundlage; vor dem Antrag müssen die BzA und ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderklausel vorliegen. Weder Angebots- noch Vertragsdatum legt die Förderstufe fest – ein Vertrag vom Dezember 2026 hilft daher nicht, wenn der Antrag erst im Februar 2027 gestellt wird.
Muss die Wärmepumpe bis Februar 2027 eingebaut sein?
Nein. Nach der Zusage haben Sie 36 Monate für die Umsetzung. Ein Einbau im Frühjahr oder Sommer 2027 – oder später – reicht völlig; es gelten die Sätze vom Tag der Antragstellung.
Was passiert, wenn die KfW den Antrag ablehnt?
Dafür ist die Förderklausel im Vertrag da: Bei einer aufschiebenden Bedingung wird der Vertrag erst mit der Zusage wirksam, bei einer auflösenden entfällt er bei Ablehnung – Sie bleiben nicht auf dem Auftrag sitzen. Die Förderung steht zudem unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Auch deshalb erst nach der Zusage einbauen lassen.
Gilt die Frist auch für den Einkommensbonus?
Die Staffel (40, 30 oder 10 Prozent) ändert sich zum 1. Februar 2027 nach jetzigem Stand nicht. Der Stichtag wirkt trotzdem, weil Klimageschwindigkeitsbonus und Förderhöchstbetrag sinken. Wer den 80-Prozent-Deckel erreicht, verliert beim ersten Schritt zum 1. Februar in unserem Beispiel 600 Euro. Beim folgenden Schritt zum 1. August 2027 greift der Deckel nicht mehr: Der Zuschuss sinkt von 21.800 auf 20.670 Euro, also um weitere 1.130 Euro – gegenüber einem Antrag bis 31. Januar sind es dann insgesamt 1.730 Euro weniger. Die Rechnung unterstellt eine Förderkomponente von insgesamt 30 Prozent aus Grundförderung beziehungsweise Grundförderung plus Wertschöpfungsbonus. Zusätzlich ändern sich mit dem Jahreswechsel die maßgeblichen Steuerjahre (siehe oben).
Was gilt bei einer WEG oder einem Mehrfamilienhaus?
Bei einer zentralen Maßnahme am Gemeinschaftseigentum einer WEG oder an einem Mehrfamilienhaus wird zunächst ein Basisantrag für die Grundförderung gestellt – bei der WEG durch die Verwaltung oder – ausschließlich wenn keine Verwaltung bestellt ist – durch eine bevollmächtigte Eigentümerin beziehungsweise einen bevollmächtigten Eigentümer, beim Mehrfamilienhaus durch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer. Selbstnutzende Eigentümer beantragen Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus gegebenenfalls später über einen Zusatzantrag; für dessen Fördersatz ist die Merkblattfassung maßgeblich, die beim Eingang des Basisantrags galt. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach der Zusage und vor der Nachweiseinreichung zum Basisantrag gestellt werden. Bei einer Maßnahme im Sondereigentum einer Eigentumswohnung stellt die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer dagegen selbst einen direkten Antrag. Die Rechenbeispiele oben beziehen sich auf ein selbstgenutztes Einfamilienhaus – bei WEG und Mehrfamilienhäusern kann die Kostenbasis abweichen, weil der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf die Wohneinheiten verteilt wird.

Fazit: Antrag vorbereiten, Angebote vergleichen

Der Abbau der Heizungsförderung folgt einem angekündigten Fahrplan – ärgerlich für Spätentschlossene, planbar für alle, die jetzt beginnen. Wer bis Mitte Januar 2027 beantragt und die Voraussetzungen erfüllt, erhält 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und den höheren Förderhöchstbetrag; eingebaut wird in Ruhe später. Der erste Schritt ist keine Unterschrift, sondern ein Vergleich: mehrere Angebote einholen, Heizlast berechnen lassen, dann entscheiden.

Bereit für den ersten Schritt? Holen Sie sich Vergleichsangebote für Ihre Wärmepumpe – inklusive Fördereinschätzung: Jetzt Angebote von qualifizierten Heizungs-Fachbetrieben vergleichen (kostenlos und unverbindlich).
Tipp: Lieber erst in Ruhe einarbeiten? Der kostenlose Wärmepumpen-E-Mail-Kurs führt Schritt für Schritt durch Planung, Förderung und Angebotsvergleich.

Quellen: KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026) · KfW-Pressemitteilung vom 8. Juli 2026 · KfW-Programmseite 458 (aktuelle Hinweise und FAQ) · Richtlinie BEG EM vom 17. August 2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1, mit Wirkung vom 21.07.2026) . Alle Angaben nach bestem Wissen, Stand 1. September 2026; verbindlich sind die Förderbedingungen der KfW im jeweils aktuellen Merkblatt.

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