Mindesttemperatur in Mietwohnungen: Schlottern lassen ist unzulässig
Wer hat an der Heizungsuhr gedreht, ist es wirklich schon so spät? Viele Mieter können von der leicht abgewandelten Titelmelodie einer bekannten Zeichentrickserie ein Lied singen: Insbesondere in den Übergangszeiten zwischen Sommer und Winter dreht mancher Vermieter die Heizungsanlage früher herunter oder später herauf, als manchem Mieter lieb ist.
Die Wohnung heizt dann trotz kühler Außentemperaturen nicht mehr auf. Grundsätzlich hilft oft schon ein freundliches und klärendes Gespräch, wenn es Unstimmigkeiten bezüglich gewünschter Raumtemperaturen in Mietwohnungen gibt. Der Eigentümer sitzt zwar buchstäblich am längeren Hebel und auch eine gesetzlich vorgeschriebene Mindesttemperatur für Mietwohnungen gibt es, trotz anderslautender Behauptungen, nicht. Dennoch hat er sich an gewisse Spielregeln zu halten.
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Keine gesetzliche Mindesttemperatur
In der Praxis ist es mitunter problematisch, dass es sowohl zur Mindesttemperatur als auch zur Heizperiode keine bundesweit einheitlichen gesetzlichen Vorgaben gilt. Damit trägt man zwar den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen im Norden und Süden Deutschlands Rechnung. Es führt aber auch dazu, dass Streitigkeiten schließlich vor Gericht landen können und es dann Sache der Richter ist, konkrete Werte als noch zulässig oder schon unzulässig zu beurteilen. Sie geben jedoch immerhin einen Rahmen vor, in dem Vermieter sich bewegen sollten. Weiteres ergibt sich aus verschiedenen einschlägigen Empfehlungen und Vorschriften.
Grundsätzlich gilt als Heizperiode der Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende April. Damit wird die Zeit bezeichnet, in der die Heizungsanlage in Betrieb sein muss. Im Mietvertrag kann aber auch eine andere Zeitspanne festgelegt sein. Als Faustregel kann die Außentemperatur hinzugezogen werden: Sinkt sie fünf Tage in Folge unter 15 Grad, ist es ebenfalls angezeigt, die Heizungsanlage wieder in Betrieb zu nehmen. Ähnliche Circa-Angaben gelten für die Mindesttemperatur in Wohnräumen. Hier haben sich 20 bis 22 Grad Celsius für Wohnräume tagsüber und 17 bis 18 Grad Celsius in der Nacht etabliert. Sie sind nicht in Stein gemeißelt: So gab es zu Beginn des Ukrainekrieges Diskussionen, ob 16 Grad nachts nicht auch ausreichen, um Energie zu sparen. Teilweise wurde die Mindesttemperatur in der Folge, beispielsweise von Wohnungskonzernen, gesenkt.
Auskühlen kann zu Schäden führen
Heizen kann in der Tat teuer sein und, je nach Energieträger, auch fossile Ressourcen verbrauchen. Daher sollte es im Interesse sowohl des Vermieters als auch des Mieters liegen, nicht unnötig viel Wärme zu verschwenden. Der Spartrieb findet aber dort ein Ende, wo es gesundheitlich schädlich wird. Kühlen insbesondere Außenwände zu sehr ab, begünstigt dies die Schimmelbildung durch Kondenswasser. Frieren Bewohner unnötig, ist eine Grenze über-, oder besser: unterschritten.
Der Deutsche Mieterbund sieht das Nichterreichen von Mindesttemperaturen als einen Wohnungsmangel an, der im Zweifelsfall sogar eine Mietminderung rechtfertigt. Er hält 10 Prozent für die Dauer gerechtfertigt, in der der Vermieter während der Heizperiode nicht die Voraussetzungen einer Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius schafft. Wird die Wohnung nicht wärmer als 18 Grad Celsius, seien sogar 20 Prozent ok.
Auf Bagatellmängel trifft das allerdings nicht zu. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Heizung nur sehr kurzzeitig ausgefallen ist oder nur für wenige Stunden leicht von der Mindesttemperatur abgewichen wurde. Weitere Eskalationsstufen sind auf der anderen Seite ebenso wenig ausgeschlossen: Ein kompletter Heizungsausfall im Winter kann eine Mietminderung bis zu 100 Prozent rechtfertigen, bei dauerhaftem Ausfall kann sogar eine fristlose Kündigung seitens des Mieters in Betracht gezogen werden.
Richtwerte von Juristen und Umweltexperten
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, sind die Gerichte gefragt, die bereits häufiger über entsprechende Streitigkeiten geurteilt haben. So erklärte das Amtsgericht Hamburg 1995 beispielsweise, dass Mieter verlangen können, dass eine Wohnung innerhalb von einer Stunde auf 20 Grad Celsius aufzuheizen sein muss, wenn es draußen unter null Grad kalt ist. Das Amtsgericht Bonn urteilte, dass die Wohnungstemperatur in der Nachtzeit – die meist zwischen 23 beziehungsweise 0 Uhr bis 6 Uhr gesehen wird – auf „etwa 16 bis 17 Grad Celsius“ sinken darf.
Was behaglich ist, empfindet eben jeder Mensch anders. Das Umweltbundesamt stellt die „individuelle Behaglichkeitstemperatur“ sogar als Hauptaspekt seiner Empfehlungen heraus, mahnt aber gleichzeitig: „Jedes Grad Raumtemperatur mehr verteuert die Heizkostenrechnung.“ Entsprechend wird für den Wohnbereich eine Raumtemperatur von nicht mehr als 20 Grad Celsius empfohlen. In der Küche hält es demnach 18 Grad Celsius, im Schlafzimmer 17 Grad Celsius für ausreichend – sofern eben die Temperatur jeweils als behaglich empfunden wird. Bei einer Abwesenheit von einigen wenigen Tagen könne das Thermometer sogar auf 15 Grad Celsius absinken. Für das Badezimmer werden 22 Grad Celsius empfohlen: Hier herrscht häufig eine hohe Luftfeuchtigkeit, und wärmere Luft kann mehr davon aufnehmen als kältere.
Beim warmen Wasser gelten indes andere Regeln: Es muss zu jeder Tages- und Nachtzeit und ohne längeren Vorlauf mit mindestens 40 bis 50 Grad Celsius zur Verfügung stehen. Üblich und kein Grund zur Beschwerde ist allerdings, dass es einige Sekunden dauert, bis das Wasser mit der gewünschten hohen Temperatur aus dem Hahn fließt. Eine Absenkung der Temperatur in der Nachtzeit haben Gerichte für nichtig erklärt. Etwaige Klauseln im Mietvertrag sind folglich unwirksam.
Zu heiß ist auch nicht gut
Häufig, aber nicht immer sind zu kalte Temperaturen das Problem. Auch zu heiße Wohnungen muss man sich als Mieter nicht in jedem Fall gefallen lassen. Die Sachlage ist hier zwar ähnlich fließend: Auch eine gesetzliche Maximaltemperatur gibt es nicht. Liegen die Temperaturen in der Wohnung aber dauerhaft bei 26 Grad Celsius oder höher, ist das nicht mehr „behaglich“, es kann sogar gesundheitsschädlich sein. In besonderen Fällen kann auch hier eine Mietminderung in Betracht gezogen werden.
Es gibt allerdings jedoch Gerichte, die bei Wohnungen im Dachgeschoss andere Maßstäbe angesetzt haben und bis zu 30 Grad Celsius zumindest zeitweise als hinnehmbar beurteilt haben. So oder so: Der erste Weg sollte auch hier zum Vermieter führen, um einen Konsens zu finden, wie die Temperaturen in erträglichem Maß gehalten werden können.
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