Wer zur Miete wohnt, kann nicht selbst bestimmen, wann die Heizung an ist und wann nicht. Immer wieder kommt es hier zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter.
Völlig willkürlich ist das Heizen in Mietwohnungen allerdings nicht. Der Mieter hat ein Recht auf eine angenehm warme Wohnung und auf warmes Wasser. Welche Pflichten Vermieter und Mieter haben, und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Vermieter muss in der Heizperiode (üblich 1. Oktober bis 30. April) tagsüber 20–22 °C, nachts 18 °C ermöglichen.
- Mieter ist verpflichtet, ausreichend zu heizen und zu lüften — Schimmelvermeidung ist gemeinsame Sache.
- Bei Heizungsausfall: Mangel schriftlich melden; Mietminderung erst nach Fristsetzung und Dokumentation.

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Heizen während der Heizperiode
Die Heizperiode ist gesetzlich nicht fest auf bestimmte Monate begrenzt; ohne abweichende Vereinbarung wird häufig die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April zugrunde gelegt. In dieser Zeit muss die Heizung so betrieben werden, dass in den Wohnräumen üblicherweise Raumtemperaturen von etwa 20 bis 22°C erreichbar sind.
Der Vermieter muss diese Tagestemperaturen nicht rund um die Uhr bereitstellen. Eine Nachtabsenkung ist nach der Rechtsprechung regelmäßig zulässig, wenn nachts trotz Absenkung etwa 18°C erreicht werden; in winterlichen Kältephasen kann eine durchgehende Beheizung erforderlich sein. Das passt auch zu Energieempfehlungen des Umweltbundesamtes, die Raumtemperatur nachts oder bei längerer Abwesenheit auf etwa 18°C abzusenken.

Wer ist verantwortlich? Mieter ↔ Vermieter
Mietminderung bei zu kalter Wohnung
Können die nach Mietvertrag beziehungsweise Rechtsprechung üblichen Mindesttemperaturen von tagsüber etwa 20 bis 22°C und nachts etwa 18°C in der Mietwohnung nicht erreicht werden, liegt regelmäßig ein Wohnungsmangel vor. Nach § 536 BGB ist dann grundsätzlich nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Mieter sollten den Ausfall der Heizung dokumentieren und dem Vermieter unverzüglich melden; dieser muss den Mangel beheben.

Pflichten des Mieters
Der Mieter ist theoretisch nicht verpflichtet zu heizen. Allerdings muss er gewährleisten, dass die Wasserrohre nicht einfrieren, die Bausubstanz keinen Schaden nimmt und Schimmelbildung vermieden wird. Um dies zu verhindern, ist ein ausgeglichenes Raumklima notwendig. Das erreicht der Mieter durch sachgerechtes Heizen und Lüften. Besonders das richtige Heizen in der Übergangszeit ist von großer Bedeutung.
Zudem muss der Mieter einen Heizungsmangel oder gar -ausfall sowie weitere Schäden unverzüglich dem Vermieter melden. Denn nur so kann der Vermieter schnell Abhilfe schaffen.

Warmwasser muss immer verfügbar sein

Anders als bei den Raumtemperaturen muss warmes Trinkwasser grundsätzlich das ganze Jahr über rund um die Uhr verfügbar sein, wenn die Wohnung mit Warmwasserversorgung vermietet wurde. Für die Trinkwasserhygiene ist vor allem wichtig, dass die Warmwasseranlage ausreichend hohe Temperaturen einhält; in größeren Anlagen dienen Vorgaben wie DVGW W 551 und die Trinkwasserverordnung dem Schutz vor Legionellen.
Der Vermieter muss also immer schauen, dass die Trinkwassererwärmung entsprechend funktioniert.
Heizen im Sommer
An kalten Tagen außerhalb der Heizperiode dürfen die Temperaturen auch tagsüber einmal kurz auf 18°C sinken. Allerdings ist der Vermieter bei länger anhaltenden oder gar weiter sinkenden Temperaturen verpflichtet, die Heizung anzuschalten.
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