Fördermöglichkeiten für Solaranlagen
Hilfe bei der Finanzierung einer Photovoltaik-Anlage
Photovoltaik-Anlagen werden in Deutschland auf mehreren Wegen gefördert, da sie als regenerative Ressource eine wichtige Rolle bei der Energiewende spielen. Im Rahmen der angestrebten Energiewende wurde das Ziel formuliert, bis zum Jahr 2030 den Bruttostrombedarf zu 80 % aus erneuerbaren Energiequellen zu decken.
Die Förderkonditionen für Photovoltaik haben sich in der letzten Zeit häufig geändert. Wir stellen hier die aktuellen Möglichkeiten vor, sich bei der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) vom Staat unterstützen zu lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Wichtigste Förderung ist die EEG-Einspeisevergütung für ins Netz eingespeisten Solarstrom – die Höhe hängt von Anlagengröße und Einspeiseart ab.
- Der Kauf ist mit 0 % Umsatzsteuer möglich; die Einnahmen sind einkommensteuerfrei bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem.
- KfW-Kredit 270 vor Vertragsabschluss beantragen; er setzt bei Privatpersonen teilweise Einspeisung oder Stromverkauf voraus.

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Fördermittel von der KfW
Neben der Verfügbarkeit von Handwerkern und den Solarpanels ist die Finanzierung der Investitionssumme ein wichtiger Punkt. Die Kosten einer PV-Anlage hängen unter anderem von Leistung, Dach, Montageaufwand, Zählerschrank und einem zusätzlichen Stromspeicher ab. Pauschale Euro-pro-kWp-Werte können deshalb täuschen; vergleichen Sie mehrere Angebote mit identischem Leistungsumfang.
Dieser Wert ist jedoch auch von der Größe der Anlage abhängig: Je größer sie ist, desto kleiner ist der Preis pro Kilowatt Peak, weil sich unter anderem die Montagekosten relativieren. Mit dem KfW-Programm „Erneuerbare Energien – Standard“ (Nr. 270) können Privatpersonen eine PV-Anlage finanzieren, wenn sie einen Teil des erzeugten Stroms einspeisen oder verkaufen. Der Kredit wird über eine Bank beantragt; die KfW bietet ihn zu beihilfefreien Konditionen an. Der Zinssatz entspricht dem aktuellen EU-Referenzzinssatz und wird von der Bank nach Standort, wirtschaftlichen Verhältnissen und Sicherheiten bestimmt.

Weitere Kredite für die Photovoltaik-Finanzierung
Zahlreiche private Kreditinstitute vergeben ebenfalls besonders zinsgünstige Darlehen für die Errichtung einer PV-Anlage. Sie können günstige Konditionen anbieten, da die Rückzahlung der Raten durch den kontinuierlichen Ertrag der Anlage beziehungsweise die Vergütung des erzeugten Stroms gesichert ist. Abhängig von der Größe der Investition und der eigenen finanziellen Situation ist es jedoch durchaus möglich, dass die Bank zusätzliche Sicherheiten verlangt. Zu den Anbietern solcher PV- oder Solar-Kredite zählen unter anderem Sparkassen, Direktbanken und Energieversorger. Holen Sie am besten mehrere Angebote ein, um die Konditionen vergleichen zu können.
Die Elektrizitätswerke Schönau (EWS) fördern nach ihren aktuellen Richtlinien gemeinschaftlich genutzte PV-Anlagen und Stromspeicher. Das Programm richtet sich an EWS-Kund:innen mit einem nachhaltigen Gemeinschaftszweck; rein wirtschaftliche Vorhaben und Projekte von Kernfamilien sind ausgeschlossen. Förderhöhe und Voraussetzungen sollten Interessierte vor Antragstellung direkt bei den EWS prüfen.
Einige Kommunen und Stadtwerke fördern kleinere Balkonkraftwerke mit Zuschüssen. Ob ein Programm verfügbar ist, hängt vom Ort und den jeweiligen Förderbedingungen ab.

Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)
Der heutige Langtitel des EEG lautet „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien“. Es wurde mehrfach überarbeitet; zu den jüngsten Änderungen zählt das Solarpaket I, das am 16. Mai 2024 in Kraft trat und unter anderem den Betrieb von Steckersolargeräten und größeren Anlagen vereinfacht hat.
Die Förderung der Photovoltaik-Anlagen wird im EEG geregelt und regelmäßig an neue Rahmenbedingungen angepasst.
Die Einspeisevergütung für Photovoltaik-Strom fällt nun unterschiedlich hoch aus, abhängig davon, ob der erzeugte Strom komplett eingespeist wird oder teilweise selbst genutzt wird.
Die Einspeisevergütung wird im EEG geregelt und hängt davon ab, ob der erzeugte Strom vollständig eingespeist wird oder (teilweise) selbst genutzt wird. Für Anlagen, die seit dem 1. August 2026 in Betrieb gehen, gelten die folgenden amtlichen Vergütungssätze anteilig nach Leistungsstufen – sie liegen planmäßig 1 Prozent unter den Sätzen des vorherigen Halbjahres:
EEG-Vergütung neuer Gebäude-Anlagen bis 100 kWp (Aug 2026–Jan 2027)
| Anlagengröße | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,70 Cent/kWh | 12,22 Cent/kWh |
| 10 bis 40 kWp | 6,66 Cent/kWh | 10,24 Cent/kWh |
| 40 bis 100 kWp | 5,44 Cent/kWh | 10,24 Cent/kWh |

Die Vergütungssätze gelten jeweils für das Inbetriebnahme-Datum einer Anlage und werden nach aktueller Regelung halbjährlich um 1 Prozent abgesenkt (Degression). Die jüngste Absenkung erfolgte planmäßig zum 1. August 2026, die nächste folgt zum 1. Februar 2027.
Wichtig für die Planung: Der bei Inbetriebnahme geltende anzulegende Wert wird festgelegt; die reguläre Zahlungsdauer beträgt 20 Jahre zuzüglich des restlichen Inbetriebnahmejahres. Für Neuanlagen kann sich der anzulegende Wert in Zeiten negativer Spotmarktpreise auf null verringern, sobald die Voraussetzungen des § 51 EEG erfüllt sind; die betroffenen Zeiten verlängern den Vergütungszeitraum nach § 51a EEG. Ob ein späterer Inbetriebnahmetermin wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich nur mit den individuellen Kosten, dem erwarteten Eigenverbrauch und den Finanzierungskonditionen beurteilen.
Neben der Vergütung für Photovoltaik-Strom gab es weitere Änderungen, die indirekt die Erzeugung von Solarstrom fördern sollten:
- Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen sind einkommensteuerfrei, wenn die Anlage bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bleibt und die Gesamtgrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigem eingehalten wird.
- Für Lieferung und Installation von PV-Anlagen einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher gilt unter gesetzlichen Voraussetzungen der Nullsteuersatz; bei Anlagen bis 30 kWp werden diese Voraussetzungen gesetzlich vermutet.
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Beim Einspeisen verkaufen Sie Strom an den Netzbetreiber; steuerlich sind viele private Kleinanlagen durch § 3 Nr. 72 EStG und den Nullsteuersatz deutlich vereinfacht. Wichtig bleibt die Registrierung der PV-Anlage im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme; eine steuerliche Anzeige beim Finanzamt ist für begünstigte Kleinanlagen unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 12. Juni 2023 regelmäßig entbehrlich.
Bei begünstigten PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG – also bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem – entfällt die Versteuerung der Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuer. Der Nullsteuersatz betrifft Lieferung und Installation der Anlage; für laufende Umsätze kann insbesondere die Kleinunternehmerregelung maßgeblich sein. Das hat noch andere Folgen für die individuelle steuerliche Situation. Der Betreiber kann nun nicht mehr einen Teil des Kaufpreises als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen und mit seinen Einkünften verrechnen. Darüber hinaus kann auch der Kaufpreis der Anlage nicht mehr abgeschrieben werden.

Finanzierung und Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen Mit welchen Kosten muss ich bei einer Solaranlage zur Stromerzeugung rechnen? Die Investitionskosten für eine… weiterlesen




