Der deutsche Staat gewährt hohe Steuervorteile bei der energetischen Gebäudesanierung. Womit Sie rechnen können, was gefördert wird und was sonst noch wichtig ist, das erfahren Sie einige Absätze weiter unten.
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Absetzbare Handwerkleistungen
Zunächst aber ein kurzer Blick auf die schon länger – und weiterhin – absetzbaren Handwerkerleistungen nach Paragraf 35 a Absatz 3 Einkommensteuergesetz. Als Eigentümer oder Mieter können Sie Hand¬werker¬rechnungen für selbstgenutzte Immobilien absetzen. Das Finanzamt erstattet impro Jahr bis zu 20 % von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker in Anspruch genommen werden.
Was Sie tun müssen, um diesen Nachlass zu nutzen:
Sie müssen eine Handwerkerrechnung vorlegen, auf der Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, weil auch die anteilige Mehr¬wert¬steuer begünstigt ist. Es muss ein Nachwis vorgelegt werden, dass die Handwerkerrechnung per Überweisund gezahlt wurd – bar ist nicht gestattet.
Absetzen können Sie Modernisierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen und Renovierungsmaßnahmen.
Nun aber zur wesentlich üppigeren Steuerentlastung für Eigenheimbesitzer, die in die energetische Gebäudesanierung investieren. Die Investitionsobergrenze liegt bei 200.000 Euro – davon können Sie bis zu 20 Prozent von der Steuer absetzen – und zwar verteilt über drei Jahre. Unter dem Strich ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 40.000 Euro. Das 2019 beschlossene Klimapaket weicht von früheren Förderregeln ab: Geld zurück gibt es nun nicht nur für die Lohn- und Fahrtkosten des Handwerksbetriebs, sondern auch für Material und Technik selbst.
Diese üppige Förderung ist aber an Bedingungen geknüpft:
- Das Haus oder die Wohnung muss selbst bewohnt sein. Bei vermieteten Wohnungen können die Kosten für Heizungssanierungen auf anderem Wege als Werbungskosten geltend gemacht werden.
- Gefördert wird der Austausch alter Heizungsanlagen oder die Optimierung bestehender Anlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
- Die Steuerermäßigung gilt für Maßnahmen, die von KfW oder BAFA als förderfähig eingestuft sind. Wichtig: Neue Ölheizungen werden steuerlich nicht gefördert. Einen Steuervorteil für Gasheizungen gibt es nicht mehr auch nicht in Kombination mit einer erneuerbaren Wärmequelle
- Sie müssen anerkannte Fachunternehmen beauftragen, die bescheinigen, dass die Mindestanforderungen nach $35c EstG erfüllt sind. Der Rechnungsbetrag muss überweisen werden, Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
- Wenn Sie für die Planung Ihrer Heizungssanierung einen Fachberater engagieren, können Sie 50 Prozent seines Honorars geltend machen, und zwar innerhalb eines Jahres und nicht über drei Jahre verteilt.
Sebastian saniert: Ein Rechenexempel
Sebastian möchte die energetische Sanierung seines Hauses mit dem Austausch der alten Ölheizung beginnen. Er setzt auf eine Kombination aus Wärmepumpe und Solarthermie. Die Gesamtkosten für die neue Wärmequelle belaufen sich auf 24.000 Euro. Davon kann er 20 Prozent steuerlich absetzen, also 4.800 Euro. Gestreckt über drei Jahre subventioniert der Fiskus in diesem Fall:
Jahr der Maßnahme | Absetzbare Ermäßigung | Sebastians Steuerersparnis | Möglicher Höchstbetrag |
---|---|---|---|
1. Jahr | 7 % | 1.680 Euro | 14.000 Euro |
2. Jahr | 7 % | 1.680 Euro | 14.000 Euro |
3. Jahr | 6 % | 1.440 Euro | 12.000 Euro |
Gesamte Steuerersparnis | 4.800 Euro | 40.000 Euro |
Von der größtmöglichen Steuerersparnis – 40.000 Euro – hat Sebastian damit also erst einen geringen Teil in Anspruch genommen. Ihm bleibt nun noch bis zum Jahr 2030 Zeit, im Rahmen des Klimapakets weitere energetische Sanierungsmaßnahmen an seinem Haus durchführen zu lassen, etwa den Austausch der Fenster oder Wärmedämmung, und seine Einkommensteuer damit zu reduzieren.
So gehen Sie konkret vor:
Wenn Sie vom hier beschriebenen Steuerbonus profitieren möchten, müssen Sie keine Anträge zur Bewilligung oder Ähnliches im Voraus stellen.
- Wichtig: Sie dürfen keine andere Form der Förderung in Anspruch nehmen.
- Prüfen Sie unbedingt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, oder lassen Sie dies durch Ihren Berater oder Ihren Handwerksbetrieb prüfen. Es gibt keinen Steuerbonus für Ölheizungen oder sanierte Gasheizungen!
- Wenn Sie das alles beachtet haben, tragen Sie Ihre Aufwendungen für die energetische Sanierung in Ihre Steuererklärung ein. Um die maximale Förderung zu erhalten, müssen Sie Ihre Aufwendungen in drei aufeinander folgenden Steuererklärungen geltend machen.
- Dem Finanzamt müssen Sie eine spezielle amtliche Bescheinigung des beauftragten Handwerksbetriebs vorlegen.
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