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Steuern sparen bei der Heizungssanierung

Der deutsche Staat gewährt hohe Steuervorteile bei der energetischen Gebäudesanierung. Womit Sie rechnen können, was gefördert wird und was sonst noch wichtig ist, das erfahren Sie einige Absätze weiter unten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Handwerkerleistungen senken die Steuer um 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 € pro Jahr (§ 35a EStG).
  • Für energetische Sanierungen gibt es bis zu 40.000 € über drei Jahre (§ 35c EStG) – aber nicht zusätzlich zu Zuschüssen für dieselbe Maßnahme.
  • Voraussetzung: selbst bewohntes Haus ab 10 Jahren, Fachunternehmer-Bescheinigung und Zahlung per Überweisung.
Heizkosten bei einer Ölheizung © gourmecana, stock.adobe.com
Auch der bewährte Thermostat verschwindet mit der energetischen Sanierung aus deutschen Einfamilienhäusern © gourmecana, stock.adobe.com
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Absetzbare Handwerkleistungen

Zunächst aber ein kurzer Blick auf die schon länger – und weiterhin – absetzbaren Handwerkerleistungen nach Paragraf 35 a Absatz 3 Einkommensteuergesetz. Als Eigentümer oder Mieter können Sie Handwerkerrechnungen für selbstgenutzte Immobilien absetzen. Für Handwerkerleistungen mindert sich die Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr; für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten eigene Höchstbeträge.

Was Sie tun müssen, um diesen Nachlass zu nutzen:
Sie müssen eine Handwerkerrechnung vorlegen, auf der Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, weil auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist. Es muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass die Handwerkerrechnung unbar auf ein Konto des Betriebs gezahlt wurde – bar ist nicht gestattet.
Absetzen können Sie Modernisierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen und Renovierungsmaßnahmen.

Nun aber zur wesentlich üppigeren Steuerentlastung für Eigenheimbesitzer, die in die energetische Gebäudesanierung investieren. Die Investitionsobergrenze liegt bei 200.000 Euro – davon können Sie bis zu 20 Prozent von der Steuer absetzen – und zwar verteilt über drei Jahre; das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Unter dem Strich ergibt sich ein Steuervorteil von bis zu 40.000 Euro. Das 2019 beschlossene Klimapaket weicht von früheren Förderregeln ab: Geld zurück gibt es nun nicht nur für die Lohn- und Fahrtkosten des Handwerksbetriebs, sondern auch für Material und Technik selbst.

Diese üppige Förderung ist aber an Bedingungen geknüpft:

  • Das Haus oder die Wohnung muss selbst bewohnt sein. Bei vermieteten Wohnungen können die Kosten für Heizungssanierungen auf anderem Wege als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Gefördert wird der Austausch alter Heizungsanlagen oder die Optimierung bestehender Anlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
  • Die Steuerermäßigung gilt für Maßnahmen, die die technischen Mindestanforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllen. Wichtig: Neue Ölheizungen werden steuerlich nicht gefördert. Für neue Gasheizungen ist der fossile Wärmeerzeuger nicht steuerlich begünstigt; bei Hybridlösungen kann aber der erneuerbare Anlagenteil förderfähig sein, wenn er separat ausgewiesen wird
  • Sie müssen anerkannte Fachunternehmen beauftragen, die bescheinigen, dass die Mindestanforderungen nach § 35c EStG erfüllt sind. Der Rechnungsbetrag muss unbar auf ein Konto des Betriebs gezahlt werden, Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Wenn Sie einen BAFA-zugelassenen Energieberater oder Energieeffizienz-Experten mit Planung oder Baubegleitung beauftragen, können Sie 50 Prozent dieses Honorars geltend machen, und zwar im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und nicht über drei Jahre verteilt.

Handwerkerbonus oder Sanierungsbonus – was passt?

Handwerkerbonus (§ 35a)Energetische Sanierung (§ 35c)
Was ist absetzbar?20 % der Lohnkosten20 % der Gesamtkosten (inkl. Material)
Höchstbetrag1.200 € pro Jahr40.000 € je Wohnobjekt
Verteilungim selben Jahrüber 3 Jahre (7 % / 7 % / 6 %)
Wofür?fast alle Handwerker- und Renovierungsarbeitennur energetische Maßnahmen an Häusern ab 10 Jahren
Mit anderer Förderung kombinierbar?nein – nicht für dieselbe geförderte Maßnahmenein – nicht für dieselbe energetische Maßnahme
§ 35a und § 35c EStG; BMF-Schreiben zu § 35c – Stand 2026.
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Sebastian saniert: Ein Rechenexempel

Sebastian möchte die energetische Sanierung seines Hauses mit dem Austausch der alten Ölheizung beginnen. Er setzt auf eine Kombination aus Wärmepumpe und Solarthermie. Die Gesamtkosten für die neue Wärmequelle belaufen sich auf 24.000 Euro. Davon kann er 20 Prozent steuerlich absetzen, also 4.800 Euro. Gestreckt über drei Jahre subventioniert der Fiskus in diesem Fall:

Jahr der MaßnahmeAbsetzbare ErmäßigungSebastians SteuerersparnisMöglicher Höchstbetrag
1. Jahr7 %1.680 Euro14.000 Euro
2. Jahr7 %1.680 Euro14.000 Euro
3. Jahr6 %1.440 Euro12.000 Euro
Gesamte Steuerersparnis 4.800 Euro40.000 Euro
Wärmepumpe © caifas, stock.adobe.com
Wärmepumpen benötigen keine fossilen Brennstoffe mehr – und auch keinen Heizungskeller © caifas, stock.adobe.com

Von der größtmöglichen Steuerersparnis – 40.000 Euro – hat Sebastian damit erst einen geringen Teil in Anspruch genommen. Weitere steuerbegünstigte Maßnahmen an seinem Haus müssen nach aktueller Rechtslage vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein, etwa der Austausch der Fenster oder Wärmedämmung.

Steuerentlastung für neue und modernisierte Heizungsanlagen
Steuerentlastung für neue und modernisierte Heizungsanlagen

So gehen Sie konkret vor:

Wenn Sie vom hier beschriebenen Steuerbonus profitieren möchten, müssen Sie keine Anträge zur Bewilligung oder Ähnliches im Voraus stellen.

Häufige Fragen zum Steuerbonus

Kann ich Handwerkerbonus (§ 35a) und Sanierungsbonus (§ 35c) kombinieren?
Für dieselbe Maßnahme nicht. Pro Maßnahme nutzen Sie nur einen Steuervorteil; § 35c ist außerdem ausgeschlossen, wenn Sie dafür zinsverbilligte Förderkredite oder Zuschüsse erhalten haben.
Gilt der Sanierungsbonus auch für vermietete Wohnungen?
§ 35c gilt nur für selbst bewohntes Wohneigentum. Bei vermieteten Objekten setzen Sie die Kosten stattdessen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften ab.
Bis wann gilt die Steuerermäßigung nach § 35c?
Für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.
Brauche ich eine Bescheinigung?
Ja. Das ausführende Fachunternehmen muss nach amtlichem Muster bescheinigen, dass die Mindestanforderungen erfüllt sind – diese legen Sie dem Finanzamt vor.
Muss ich vorher einen Antrag stellen?
Nein. Anders als bei BAFA oder KfW stellen Sie keinen Vorab-Antrag, sondern machen die Kosten in der Steuererklärung geltend.
§ 35a, § 35c EStG; BMF-Schreiben zu § 35c.
  • Wichtig: Für dieselbe energetische Maßnahme dürfen Sie keine zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüsse nutzen.
  • Prüfen Sie unbedingt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, oder lassen Sie dies durch Ihren Berater oder Ihren Handwerksbetrieb prüfen. Es gibt keinen Steuerbonus für neue öl- oder gasbasierte Wärmeerzeuger; förderfähig kann aber die Optimierung einer bestehenden Anlage sein, wenn die ESanMV-Anforderungen erfüllt sind.
  • Wenn Sie das alles beachtet haben, tragen Sie Ihre Aufwendungen für die energetische Sanierung in Ihre Steuererklärung ein. Um die maximale Förderung zu erhalten, müssen Sie Ihre Aufwendungen in drei aufeinander folgenden Steuererklärungen geltend machen.
  • Dem Finanzamt müssen Sie eine spezielle amtliche Bescheinigung des beauftragten Handwerksbetriebs vorlegen.

Steuerbonus oder direkte Förderung?

Für einen Heizungstausch ist die direkte Zuschussförderung über die KfW oft attraktiver als der Steuerbonus; BAFA-Förderung bleibt etwa für Heizungsoptimierung relevant – für dieselbe Maßnahme lassen sich Steuerbonus und öffentliche Zuschüsse aber nicht kombinieren. Rechnen Sie daher vorher beide Varianten durch oder lassen Sie sich beraten. Einen aktuellen Überblick über die Programme gibt unser Ratgeber zu den Fördermitteln.

Heizkosten sparen © Digitalpress, fotolia.com
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