Handwerkerangebote Stolpersteine

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Handwerkerangebote und ihre Stolpersteine

Ist der Kostenvoranschlag akzeptiert bzw. ein verbindliches Angebot angenommen, steht dem ordentlichen Ausführen der vereinbarten Leistungen von Seiten des Heizungsmonteurs eigentlich nichts mehr Wege. Doch was passiert, wenn Probleme auftreten?

Arbeiten am Fussbodenheizung Verteiler © Alexander Raths, stock.adobe.com
Fachhandwerker arbeitet am Fußbodenheizung-Verteiler © Alexander Raths, stock.adobe.com
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  • Der Termin für die Fertigstellung der Arbeiten kann nicht eingehalten werden.
  • Die Leistungen sind unvollständig oder mangelhaft.
  • Die benötigten Materialien und Arbeitsstunden sind teurer als vereinbart.
  • Das vereinbarte Material ist nicht verfügbar und muss entsprechend ersetzt werden.
Wenn möglich alles schriftlich vereinbaren
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Für den Kunden selbst ist es allerdings schwer zu ermitteln, welche Mehrkosten vertretbar sind und wann längere Wartezeiten bis zur Fertigstellung der Heizungsanlage in Kauf genommen werden müssen, oder auch nicht. Schließlich muss er sich blindlings auf die Vereinbarungen im Vertrag verlassen können. Deshalb gilt auch: Je detaillierter dieser verfasst wurde, umso besser können Kunden jeden Arbeitsschritt nachvollziehen.

Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der durchgeführten Arbeiten oder der optimalen Wahl der verwendeten Materialien genügt es meist nicht, die Zweifel bei der Heizungsfirma anzumelden. Natürlich sollte jeder zunächst versuchen, die Unklarheiten mit dem Heizungsbauer zu klären. Vielleicht handelt es sich ja nur um einen Tippfehler oder das angebotene Modell wurde vom Hersteller durch ein neueres Modell ersetzt.

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Expertenrat ist gefragt

Sollten die Uneinigkeiten jedoch nicht aufzulösen sein, raten die Verbraucherschutzzentralen dazu, im Streitfall den Rat eines Experten hinzu zu ziehen, um das Problem zu klären. Das können entweder ausgewiesene Fachleute von der Verbraucherschutzzentrale selbst oder einer Handwerkskammer sein. Manchmal hilft auch ein externer Gutachter. Gerade Handwerkskammern sind bemüht, eine Schlichtung zwischen beiden Parteien herbeizuführen. Ein schriftliches Mängelgutachten in Händen kann zudem die eigene Position des Kunden stärken. In einem solchen Mängelgutachten werden nicht nur die Mängel erläutert, sondern auch die noch zu erledigen bzw. ausbesserungswürdigen Arbeiten aufgeführt. Sind diese erledigt, überprüft der Gutachter in der Regel noch einmal die ausgeführten Installationen.

Streit mit dem Handwerker: Annerkannte Schlichtungsstellen
Streit mit dem Handwerker: Anerkannte Schlichtungsstellen

Mangelhafte Arbeiten nicht bezahlen

Nach Abschluss der Arbeiten des Heizungsbauers erfolgt gemeinsam eine „Abnahme“ der Arbeiten. Erklärt man sich in der Abnahme mit den Leistungen einverstanden und unterschreibt dem Heizungsbauer dies womöglich, dann wird der Rechnungsbetrag komplett fällig.

Werden während der Abnahme aber wesentliche Mängel entdeckt, dann wird der heizungsbauer zur Nachbesserung aufgefordert. Bezahlt werden sollte in der Regel auch nur das, was an Leistung wirklich erbracht wurde.

Für fehlerhafte Arbeiten kann das Geld solange einbehalten werden, bis von Seiten der Fachfirma entsprechend nachgebessert wurde. Oft dient das Einbehalten von Teilen der Auftragssumme schon allein als gute Motivation für die Handwerker, wieder zu kommen und den Kunden zufrieden zu stellen. Experten warnen allerdings davor, die komplette Summe erst dann zu bezahlen, wenn wirklich alles fertig ist und die Abnahme zur vollsten Zufriedenheit war. Das ist rechtlich nicht erlaubt und kann in einem gerichtlichen Mahnverfahren enden.

Kleinere Mängel können Firmen im Zuge der Gewährleistungspflicht nachbessern. Dafür muss man ihnen sie zwei bis drei Chancen einräumen. Die genaue Anzahl der Nachbesserungsmöglichkeiten ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Geld für größere Mängel kann solange einbehalten werden, bis diese behoben sind. Die Kosten für Materialanschaffungen wie Heizungsanlagen oder bestimmte Maschinen zur Installation müssen in jedem Fall vom Kunden gezahlt werden und zwar selbst dann, wenn sie im Vorfeld nicht explizit besprochen wurden, aber für die Installation später notwendig werden.

Handwerkerrechnungen sollten grundsätzlich nur per Überweisung bezahlt werden.

Handwerkerrechnungen nicht bar bezahlen
Handwerkerrechnungen nicht bar bezahlen

Nur wenn eine Handwerkerrechnung überwiesen wurde, können die Lohnkosten entsprechend der gesetzlichen Regelung von der Einkommensteuer abgezogen werden. Deshalb darf auch ein Handwerker nicht darauf bestehen, dass die Rechnung vor Ort in bar beglichen wird.

Fazit

Rechnungen von Heizungsbauern sollten nicht vom Angebot abweichen. Notwendige Mehrarbeit muss der Heizungstechniker ankündigen, wenn er feststellt, dass diese notwendig werden. Und sie muss begründet werden. Rechnungen müssen nicht bar beglichen werden und Teilbeträge können zurückbehalten werden, wenn bei der Abnahme der Arbeiten noch Nachbesserungen vereinbart wurden.

Heizkostenverteiler ablesen © Kzenon, fotolia.com
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