Mietrecht bei Ausfall der Heizungen

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Mietrecht bei Ausfall der Heizungen

Mietrecht Heizungsausfall
Mietrecht © Wilm Ihlenfeld, fotolia.com

Kaum steht der Winter vor der Tür lohnt es sich, die Heizungsanlage ordentlich zu warten. Im schlimmsten Fall kann es sonst passieren, dass die Heizung ausfällt und das ist besonders schlimm, wenn die Temperaturen immer weiter in die Minusgrade hinein absinken. Doch was können Mieter tun, wenn die Heizung plötzlich streikt?

Jede Wohnung in Deutschland muss im Winter beheizbar sein

Grundsätzlich hat jeder Mieter ein Recht darauf, eine warme Wohnung zu bekommen. Deswegen gilt es auch, grundsätzlich sofort den Vermieter darüber zu informieren, wenn die Heizungen nicht mehr richtig funktionieren und die Wohnung spürbar kühler wird. Das geht am besten und schnellsten telefonisch, zur Absicherung hilft es aber auch, ein entsprechendes Schreiben aufzusetzen. Kommt der Mieter seiner Pflicht nicht nach und versäumt es den Vermieter rechtzeitig zu informieren, dann kann es sogar passieren, dass Folgeschäden auftreten, wie beispielsweise zugefrorene Leitungen. Hier ist es nicht ausgeschlossen, dass der Mietert schadensersatzpflichtig gegenüber dem Vermieter wird.

Ist der Vermieter jedoch rechtzeitig über das Problem informiert, so muss er sich darum kümmern, dass dieses beseitigt wird. Dazu beauftragt er in der Regel einen Heizungsmonteur, der den Schaden schnell reparieren kann. Fällt die Heizung allerdings komplett aus und der Vermieter ist längerfristig nicht zu erreichen, ist es dem Mieter unter Umständen erlaubt, selbst einen Fachmann zurate zu ziehen und die Heizung reparieren zu lassen. Die Kosten dafür trägt dann der Vermieter. Dazu gibt es bereits entsprechende Gesetzesurteile, beispielsweise beim Amtsgericht Münster unter 4 C 2725/09.

Wann Mietminderungen rechtens sind

Doch was passiert, wenn der Vermieter zwar über den Schaden Bescheid weiß, diesen aber nicht reparieren kann oder will? In solchen Ausnahmefällen ist eine Mietminderung durchaus anzuraten, allerdings muss hier nach dem Einzelfall entschieden werden. Ist die Heizung noch einigermaßen intakt, schafft nur nicht eine konstant hohe Temperatur über 20 Grad in den Wohnräumen, so kann die Miete um bis zu 50 % gemindert werden. (Vergleich Urteil vom Kammergericht Berlin Az. 8 U 209/07). Fällt die Heizung komplett aus und das bei großer Kälte, dann kann die Mietminderung sogar 100 % betragen. Bei geringfügigen Störungen allerdings haben Mieter kein Recht auf eine Minderung.

Warmes Wasser zu jeder Zeit ist Pflicht

Gemeinhin lässt sich die Heizperiode grob von Mitte Oktober bis Ende März eingrenzen. In diesem Zeitraum muss es dem Mieter uneingeschränkt möglich sein, den Wohnraum täglich 24 Stunden lang auf mindestens 20 Grad zu beheizen. Das Badezimmer sollte bis 22 Grad beheizbar sein. Für die Nacht gilt eine Sonderregelung, denn da reicht es, in den Wohnräumen eine konstante Durchschnittstemperatur von 18 Grad zu erreichen.

Das warme Wasser muss immer verfügbar sein und das bei einer Mindesttemperatur zwischen 40 und 50 Grad. Ist dies nicht gegeben, kann ebenfalls eine Mietminderung von bis zu 10 % geltend gemacht werden, so hat das Amtsgericht Köln dies zumindest entschieden (Az. 206 C 251/94).

Bitte beachten: Jeder Fall ist anders deswegen sind pauschale Äußerungen mit Vorsicht zu genießen. Im Zweifelsfall hilft der Mieterschutzbund oder die Verbraucherzentralen weiter.

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