Förderung und Zuschüsse für Pelletheizungen
Pelletheizungen gehören zu den Biomasse-Heizungen. Im Bestandsgebäude kann ihr Einbau nach den Förderbedingungen der KfW bezuschusst werden.
Es stehen Fördermittel und Anreizprogramme für Pelletheizungen zur Verfügung, die Bauherrn finanziell entlasten können. Die vielen, manchmal nicht ganz durchsichtigen, Änderungen in der Förderlandschaft machen es allerdings nicht leicht, herauszufiltern, wie und unter welchen Umständen eine Pelletheizung überhaupt und vor allem von wem gefördert wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Bestandsgebäude fördert KfW 458 Biomasseheizungen mit 30 %; Selbstnutzer erreichen mit Boni meist bis 70 %, bei niedrigem Einkommen bis 80 %.
- Den Zuschuss immer vor Vorhabensbeginn beantragen – mit einer Bestätigung zum Antrag (BzA) vom Fachunternehmen oder Energie-Effizienz-Experten.
- Alternative für Selbstnutzer: der Steuerbonus nach § 35c EStG – 20 % über drei Jahre, aber nicht mit dem Zuschuss kombinierbar.

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Staatliche Förderung von Pelletheizungen
Die verschiedenen Anreizprogramme und Fördermöglichkeiten sind in dem Programm BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) zusammengefasst. Die BEG ist aufgeteilt in die drei Bereiche Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Für die Sanierung zum Effizienzhaus sind KfW-Programme maßgeblich; Einzelmaßnahmen laufen je nach Maßnahme über BAFA oder KfW.
Fördermittel für den Heizungstausch („Anlagen zur Wärmeerzeugung“) werden seit 2024 über die KfW abgewickelt. Das BAFA bleibt zuständig für viele andere Einzelmaßnahmen – zum Beispiel Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung.
Der rechtliche Rahmen hat sich im Sommer 2026 geändert: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 verkündet und gilt im Kern seit dem 29. Juli 2026. Die frühere einheitliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien ist damit entfallen. Eine Pelletheizung bleibt als Biomasseheizung eine zulässige Option; für die Förderung gelten jedoch die technischen Mindestanforderungen der BEG.
Wer nun also in eine neue Pelletheizung investieren will, für den ist die KfW der Ansprechpartner, wobei die Mittel nach wie vor an gewisse Voraussetzungen gebunden sind, ohne die eine Förderung nicht möglich ist. Vor allem hinsichtlich der Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen dürfen festgelegte Maximalwerte nicht überschritten werden.
Für Biomasseheizungen beträgt die Grundförderung 30 % der förderfähigen Kosten. Selbstnutzende kommen mit den Boni in der Regel auf höchstens 70 %; die 80 % sind einem förderrelevanten Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro vorbehalten. Im Einfamilienhaus werden seit dem 21. Juli 2026 für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 Euro berücksichtigt – das sind bis zu 8.400 Euro Grundförderung oder 22.400 Euro beim Höchstsatz.
Der frühere Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für besonders staubarme Biomasseheizungen ist mit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 ersatzlos entfallen. Für die nachträgliche Minderung der Staubemissionen an bestehenden Festbiomasseanlagen ab 4 Kilowatt gibt es beim BAFA aber weiterhin einen eigenen Zuschuss von 50 Prozent im Rahmen der Heizungsoptimierung – die Anlage muss dafür mindestens zwei Jahre alt sein, Einzelraumfeuerungsanlagen sind ausgeschlossen.
Ausblick: Warum sich frühes Beantragen lohnt
Der Förderhöchstbetrag von aktuell 28.000 Euro für die erste Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird ebenfalls halbjährlich um vier Prozentpunkte abgesenkt und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028. Eine frühe Antragstellung kann bei erfüllten Bonusvoraussetzungen vorteilhaft sein, ersetzt aber nicht die individuelle Förderprüfung.
Ob sich für Sie der KfW-Zuschuss oder der Steuerbonus nach § 35c EStG mehr lohnt, hängt von Gebäude, Maßnahme und Haushaltseinkommen ab. Mit dem Förderrechner spielen Sie Ihre Situation in wenigen Schritten unverbindlich durch.
In welcher Reihenfolge Sie die KfW-Förderung beantragen
Damit der Zuschuss nicht verfällt, kommt es auf die richtige Reihenfolge an. Lassen Sie zuerst die „Bestätigung zum Antrag (BzA)“ von einem Fachunternehmen oder einer Energie-Effizienz-Expertin bzw. einem -Experten erstellen. Einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit Ihrem Fachbetrieb schließen Sie nur mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ab, die ihn an die KfW-Förderzusage knüpft – ein Vertrag ohne diese Bedingung gilt bereits als Vorhabensbeginn und schließt die Förderung aus. Anschließend stellen Sie vor Vorhabensbeginn den Antrag bei der KfW. Erst nach der Förderzusage wird die Pelletheizung eingebaut; nachträglich gestellte Anträge werden nicht gefördert. Welche Boni Sie im Einzelfall kombinieren können und welche Fristen aktuell gelten, lesen Sie im zentralen Fördermittel-Ratgeber.


Eine gute Alternative: Der Steuerbonus
Alternativ können Selbstnutzer für eine Pelletheizung, die die technischen Mindestanforderungen der ESanMV erfüllt, die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen: 20 % der begünstigten Aufwendungen über drei Jahre, höchstens 40.000 Euro Steuerermäßigung je Objekt. Im Jahr der Maßnahme und im folgenden Jahr sind jeweils sieben Prozent, höchstens 14.000 Euro, im dritten Jahr sechs Prozent, höchstens 12.000 Euro möglich. Die Beträge werden von der Steuerschuld abgezogen; ist der Abzugsbetrag höher als die Einkommensteuer-Schuld, verfällt der Rest. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Haus bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Weitere Details erläutert unser Ratgeber Heizungssanierung: So sparen Sie Steuern.
Für dieselbe Maßnahme ist § 35c EStG ausgeschlossen, wenn Sie dafür einen öffentlichen steuerfreien Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch nehmen.
Was das Gesetz sagt: § 35c EStG
Für energetische Maßnahmen an einem […] zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer […] im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. (§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG)

Welche Förderung ist für mich die beste?
Die kurze Antwort: Das kommt darauf an. Rechnen Sie beide Wege mit Ihren individuellen Zahlen durch. Der KfW-Zuschuss wird nach Umsetzung und Nachweisen ausgezahlt; der Steuerbonus mindert die Einkommensteuer über drei Jahre. Wer keinen KfW-Zuschuss für dieselbe Maßnahme nutzt, kann den Steuerbonus prüfen.
Zwei Förderwege für die Pelletheizung im Vergleich
| Förderweg | Art | Höhe | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| KfW 458 (Heizungsförderung) | Zuschuss | 30 % Grundförderung, mit Boni für Selbstnutzer meist bis 70 %, bei niedrigem Einkommen bis 80 % der förderfähigen Kosten. | Einbau einer neuen Pelletheizung im Bestand |
| Steuerbonus § 35c EStG | Steuerermäßigung | 20 % der Kosten über drei Jahre, höchstens 40.000 € Steuerermäßigung je Objekt | Selbstnutzer ohne Zuschuss für dieselbe Maßnahme |
Ein Beispiel verdeutlicht, dass sich die beiden Wege wegen der aktuell hohen Förderung deutlich unterscheiden:
Austausch einer alten Ölheizung durch eine neue Pelletheizung
Angenommene Kosten: 25.000 Euro
- Option 1:
Förderung durch KfW: 7.500 Euro Grundförderung (30 Prozent). Selbstnutzer können je nach Voraussetzungen weitere Boni erhalten – etwa den Einkommensbonus (seit dem 21. Juli 2026 gestaffelt: 40, 30 oder 10 Prozent je nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen) oder den Klimageschwindigkeitsbonus (16 Prozent, schrittweise sinkend). Die frühere Auflage, die Pelletheizung dafür mit Solarthermie, Photovoltaik zur Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zu kombinieren, ist mit der Reform entfallen.
Verbleibende Kosten: 17.500 Euro – mit Bonus entsprechend weniger. - Option 2:
Steuerbonus: insgesamt 5.000 Euro (je 1.750 Euro in den ersten beiden Jahren und 1.500 Euro im dritten Jahr)
Verbleibende Kosten: 20.000 Euro

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