Förderung und Zuschüsse für Holzheizungen
Die Nutzung erneuerbarer Energien ist ein notwendiges Ziel im Rahmen des Klimaschutzes, darauf ist auch die staatliche Förderung zugeschnitten. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude bündelt auf Bundesebene die Fördermittel. Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes und deren Inkrafttreten zum 01.01.2024 haben sich erneut Änderungen ergeben. Holzheizungen als Biomasse-Heizungen kommen ebenfalls in den Genuss der Bundesförderung, die über die KfW abgewickelt wird.
Das Wichtigste in Kürze
- KfW 458 fördert Holzheizungen mit 30 % Grundförderung; Selbstnutzer erreichen mit Boni meist bis 70 %, bei niedrigem Einkommen bis 80 % – auf höchstens 28.000 € förderfähige Kosten.
- Den Zuschuss immer vor Vorhabensbeginn beantragen – mit einer Bestätigung zum Antrag (BzA) vom Fachunternehmen oder Energie-Effizienz-Experten.
- Alternative für Selbstnutzer: der Steuerbonus nach § 35c EStG – 20 % über drei Jahre, aber nicht mit dem Zuschuss kombinierbar.

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BAFA-Förderung für Holzheizungen
Bis Ende 2023 gab es nur noch vergleichsweise geringe Zuschüsse für Biomasseheizungen als Teil der BEG EM (Bundesförderung Einzelmaßnahmen) über das BAFA. Ab Januar 2024 wird der Austausch einer alten Heizung über die KfW abgewickelt. Weitere Einzelmaßnahmen wie Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung laufen weiterhin über das BAFA.
Hierzu zählen etwa ein hydraulischer Abgleich, die Dämmung von Rohrleitungen oder auch Maßnahmen zur Staubemissionsreduzierung. Die genauen förderfähigen Maßnahmen sind auf der Website des BAFA abrufbar.

Fördermittel nach der Novelle des GEG („Heizungsgesetz“) durch die KfW
Mit 01.01.2024 trat die Novelle des GEG und die entsprechend verabschiedeten Fördermittel für einen Heizungstausch in Kraft.
Der rechtliche Rahmen hat sich im Sommer 2026 grundlegend geändert: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und gilt im Kern seit dem 29. Juli 2026. Die frühere einheitliche 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien und die daran gekoppelten Wärmeplanungs-Fristen sind damit entfallen – Eigentümer können wieder frei zwischen den zulässigen Heizungsoptionen wählen. Für Holzheizungen ändert das wenig: Sie bleiben als Biomasseheizungen uneingeschränkt zulässig und werden weiterhin gefördert, sofern die technischen Anforderungen – etwa an die Emissionen – eingehalten werden.
Wer eine neue Holzheizung plant, kann – bei erfüllten Voraussetzungen und verfügbaren Haushaltsmitteln – folgende Förderbausteine erhalten:
- 30 % Grundförderung
- 16 % Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Austausch alter Heizungen (erste Absenkung um vier Prozentpunkte am 1. Februar 2027, danach halbjährlich; entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028)
- Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 Prozent, gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen (bis 50.000 Euro; mit mindestens einem minderjährigen kindergeldberechtigten Kind erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze um 10.000 Euro)
Die Fördersätze beziehen sich auf die förderfähigen Kosten, die im Einfamilienhaus für die erste Wohneinheit seit dem 21. Juli 2026 auf höchstens 28.000 Euro begrenzt sind. Bei 30 % Grundförderung sind das bis zu 8.400 Euro. Für Selbstnutzer sind mit Klima- und Einkommensbonus je nach Haushaltseinkommen bis zu 80 % und 22.400 Euro möglich.
Hinweis: Die frühere Auflage, den Klimageschwindigkeitsbonus bei Biomasseheizungen nur in Kombination mit Solarthermie, Photovoltaik zur Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zu gewähren, ist mit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 entfallen.
Ausblick: Warum sich frühes Beantragen lohnt
Die Förderkonditionen werden schrittweise zurückgefahren: Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten (aktuell 28.000 Euro für die erste Wohneinheit) sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro, und auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird halbjährlich um vier Prozentpunkte abgesenkt. Weitere Fördervoraussetzungen und Fristen ergeben sich aus dem jeweils aktuellen KfW-Merkblatt. Wer den Umstieg auf eine Holzheizung ohnehin plant, fährt mit einer früheren Antragstellung daher in der Regel besser.
Ob sich für Sie der KfW-Zuschuss oder der Steuerbonus nach § 35c EStG mehr lohnt, hängt von Gebäude, Maßnahme und Haushaltseinkommen ab. Mit dem Förderrechner spielen Sie Ihre Situation in wenigen Schritten unverbindlich durch.
In welcher Reihenfolge Sie die KfW-Förderung beantragen
Damit der Zuschuss nicht verfällt, kommt es auf die richtige Reihenfolge an. Lassen Sie zuerst die „Bestätigung zum Antrag (BzA)“ von einem Fachunternehmen oder einer Energie-Effizienz-Expertin bzw. einem -Experten erstellen. Einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit Ihrem Fachbetrieb schließen Sie nur mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ab, die ihn an die KfW-Förderzusage knüpft – ein Vertrag ohne diese Bedingung gilt bereits als Vorhabensbeginn und schließt die Förderung aus. Anschließend stellen Sie vor Vorhabensbeginn den Antrag bei der KfW. Erst nach der Förderzusage wird die Holzheizung eingebaut; nachträglich gestellte Anträge werden nicht gefördert. Welche Boni Sie im Einzelfall kombinieren können und welche Fristen aktuell gelten, lesen Sie im zentralen Fördermittel-Ratgeber.
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Bundeslandbezogene Zuschüsse für Holzheizungen
In einigen Bundesländern gibt es neben der staatlichen Förderung noch weitere Förderprogramme für Betreiber einer effizienten Holzheizung. Sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich wird die Nutzung erneuerbarer Energien entweder in Form von Zuschüssen oder durch zinsgünstige Kredite forciert.
Oftmals in Verbindung mit einer energetischen Sanierung des Gebäudes sind die Fördermöglichkeiten von Bundesland zu Bundesland allerdings recht unterschiedlich. Ob und inwieweit diese existent sind, kann bei den jeweiligen Kommunen erfragt werden.

Eine gute Alternative: Der Steuerbonus

Angesichts der vielfältigen Änderungen und vor allem der Unsicherheiten, für welche Fördermittel noch Finanzmittel vorhanden sind, können beim Einbau einer neuen Heizung Steuervorteile eine gute Option sein.
Alternativ kann für eine Umrüstung oder den Einbau einer neuen Holzheizung, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die Steuerermäßigung nach § 35c EStG genutzt werden: 20 % der Aufwendungen über drei Jahre, insgesamt höchstens 40.000 Euro Steuerermäßigung je Objekt. Im Jahr der Maßnahme und im zweiten Jahr können jeweils sieben Prozent, höchstens jedoch 14.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Im dritten Jahr sind es dann noch sechs Prozent beziehungsweise 12.000 Euro. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss das Haus mindestens zehn Jahre alt sein und der Eigentümer selbst darin wohnen. Eine Kombination mit anderen Förderungen ist nicht möglich. Es heißt also: Entweder – Oder.
Was das Gesetz sagt: § 35c EStG
Für energetische Maßnahmen an einem […] zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer […] im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. (§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG)

Welche Förderung ist für mich die beste?
Die kurze Antwort: Das kommt darauf an. Die etwas längere: Sie sollten Ihr Projekt mit den individuell maßgeblichen Zahlen durchrechnen (lassen). Der Förderzeitpunkt ist wichtig: Der KfW-Zuschuss wird nach Umsetzung und Nachweisprüfung ausgezahlt; der Steuerbonus wirkt über die Steuererklärungen der folgenden drei Jahre. Andererseits ist die Beantragung der Fördermittel des BAFA bzw. der KfW mit hohem Aufwand verbunden. Es besteht gerade bezüglich der Fördermittel immer eine gewisse Unsicherheit, wie lange hierfür Mittel zur Verfügung stehen und ob die Mittel auch zukünftig beantragt werden können. Wer zudem die Voraussetzungen für die Förderungen aber beispielsweise nicht erfüllt, wird froh sein, mit der Steuerbonus-Alternative auch viel Geld sparen zu können.
Zwei Förderwege für die Holzheizung im Vergleich
| Förderweg | Art | Höhe | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| KfW 458 (Heizungsförderung) | Zuschuss | 30 % Grundförderung; mit Boni für Selbstnutzer meist bis 70 %, bei niedrigem Einkommen bis 80 % der förderfähigen Kosten | Einbau einer neuen Holzheizung im Bestand |
| Steuerbonus § 35c EStG | Steuerermäßigung | 20 % der Aufwendungen über drei Jahre, max. 40.000 € Steuerermäßigung je Objekt | Selbstnutzer ohne Zuschuss für dieselbe Maßnahme |
Ein Beispiel verdeutlicht dies:
Austausch einer alten Ölheizung durch eine neue Holzheizung
Angenommene Kosten: 25.000 Euro
- Option 1:
KfW Förderung: 7.500 Euro (Grundförderung von 30 Prozent)
Verbleibende Kosten: 17.500 Euro (unter bestimmten Voraussetzungen können zusätzliche Boni möglich sein, z. B. Klimageschwindigkeitsbonus oder Einkommensbonus). - Option 2:
Steuerbonus: insgesamt 5.000 Euro (je 1.750 Euro in den ersten beiden Jahren und 1.500 Euro im dritten Jahr)
Verbleibende Kosten: 20.000 Euro

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