Gasheizung Schornsteinfeger
Der Schornsteinfeger kommt auch bei Brennwert-Gasheizungen in regelmäßigen Abständen bzw. muss vom Hausbesitzer beauftragt werden. Für den Eigentümer besteht freie Wahl des Schornsteinfegers, allerdings nur für die frei vergebbaren Tätigkeiten wie Kehren, Überprüfen, Abgasmessungen und Energieberatung. Die hoheitlichen Aufgaben – die Bauabnahme, die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid – darf dagegen nur der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger übernehmen (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, SchfHwG). Welche Aufgaben in welchen Abständen anfallen, regeln die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) und die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO).
Aber schon bevor die Heizung überhaupt in Betrieb genommen werden darf, muss der Schornsteinfeger konsultiert werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Auch moderne Gas-Brennwertheizungen brauchen den Schornsteinfeger, mit in KÜO und 1. BImSchV festgelegten Aufgaben und Intervallen.
- Hoheitliche Aufgaben wie Bauabnahme und Feuerstättenbescheid macht nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
- Brennwertgeräte sind zwar von der Abgasmessung nach 1. BImSchV befreit, ganz ohne Schornsteinfeger geht es trotzdem nicht.
- Die KÜO-Überprüfung richtet sich nach raumluftabhängig oder -unabhängig und Brennwerttechnik, nicht nach dem Kesselalter.

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Aufgabe des Schornsteinfegers vor Inbetriebnahme der Heizung
Bevor eine Abgasleitung für eine Gasheizung in Betrieb genommen werden darf, besteht die Pflicht zur baulichen Abnahme der Anlage. Diese Aufgabe übernimmt der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger; die genaue Abnahmepflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Landesbaurecht. Schlampig ausgeführte Abgasleitungen, etwa unsaubere Verbindungsstücke, falsche Ausführungen oder Anschlüsse können nicht nur die Bausubstanz beschädigen – etwa durch austretendes aggressives Kondensat. Durch den Austritt von Kohlenmonoxid oder Gasexplosionen können tödliche Gefahren entstehen.

Was ändert sich beim Schornsteinfeger durch Brennwerttechnik?
Moderne Gas-Brennwertgeräte gelten zu Recht als wartungsarm – ganz aus dem Blick des Schornsteinfegers verschwinden sie deshalb aber nicht. Der entscheidende Unterschied: Weil Brennwertgeräte das Abgas stark abkühlen und sehr sauber verbrennen, sind sie von der wiederkehrenden Abgasmessung nach der 1. BImSchV ausgenommen. Die Überprüfung der Abgaswege nach der KÜO bleibt jedoch bestehen – bei einer raumluftunabhängigen Brennwertfeuerstätte in der Regel alle zwei Jahre. Dabei kontrolliert der Schornsteinfeger vor allem, ob die feuchteunempfindliche Abgasanlage dicht ist und das anfallende, leicht saure Kondensat sicher abgeführt wird. Der frühere Hauptgrund für den jährlichen Besuch – Ruß und Versottung – entfällt bei Gas dagegen weitgehend.
Regelmäßige Feuerstättenschau auch bei Gasheizungen
Im Zeitraum von 7 Jahren wird zweimal im Abstand von mindestens drei Jahren eine so genannte Feuerstättenschau durchgeführt und auf ihrer Basis ein Feuerstättenbescheid erstellt. Darin legt der Schornsteinfeger fest, welche Reinigungsarbeiten und welche Messungen im jeweiligen Haus durchgeführt werden müssen und auch, in welchen Abständen dies zu erfolgen hat. Dieser Feuerstättenbescheid informiert den Hauseigentümer über die verpflichtenden Messungen und Reinigungen, die er dann in eigener Verantwortung in Auftrag geben muss.
Der Schornsteinfeger über den Lebenszyklus der Gasheizung
- Vor InbetriebnahmeBauabnahme der Abgasanlage durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – hoheitliche Aufgabe, ohne die die Anlage nicht in Betrieb gehen darf.
- Innerhalb 4 Wochen nach InbetriebnahmeErstmalige Überwachung neu errichteter oder wesentlich geänderter Anlagen durch Messung (§ 14 der 1. BImSchV). Gas-Brennwertgeräte sind von der Abgasverlustmessung ausgenommen.
- Zweimal in 7 JahrenFeuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Mindestabstand 3 Jahre). Ergebnis ist der Feuerstättenbescheid mit den verbindlichen Intervallen für das jeweilige Haus.
- Laufend nach KÜOWiederkehrende Überprüfung der Abgaswege: raumluftabhängig jährlich; raumluftunabhängig sowie raumluftabhängige Brennwertfeuerstätten an Überdruck-Abgasanlagen alle 2 Jahre; diese Anlagen mit selbstkalibrierender Regelung alle 3 Jahre. Kehrungen fallen bei Gas nicht an.
- Laufend nach 1. BImSchVAbgasmessung nur bei messpflichtigen Geräten: bis 12 Jahre nach Inbetriebnahme alle 3 Jahre, danach alle 2 Jahre, mit selbstkalibrierender Regelung alle 5 Jahre. Brennwertgeräte entfallen.

Kehrungen und Sicherheitsüberprüfung nach der KÜO
In der KÜO sind die Intervalle festgelegt, in denen der Hauseigentümer einen Schornsteinfeger beauftragen muss. Bei Gasheizungen fällt dabei keine Kehrung an – nur die Überprüfung der Abgaswege. Die Fristen unterscheiden sich je nach Ausführung der Feuerstätte.
Messungen nach der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)
Auch die erforderlichen Messungen nach der 1. BImSchV hängen von der Art der Gasheizung ab. Wir haben die Fristen in einer Tabelle zusammengefasst. Auch für die Durchführung dieser Messungen ist der Hauseigentümer verantwortlich. Sie können von jedem Schornsteinfeger durchgeführt werden, müssen dem Bezirksschornsteinfeger aber auf jeden Fall nachgewiesen werden, um Bußgelder zu vermeiden. Der Bezirksschornsteinfeger kann alle diese Aufgaben auch selbst durchführen und kümmert sich dann normalerweise auch um die korrekte Einhaltung aller Fristen, d.h. er kommt auf den Eigentümer aktiv zu, wenn wieder eine Frist einzuhalten ist.
| Art der Gasfeuerstätte | Überprüfung nach KÜO (Anlage 1 Nr. 3) | Messung nach 1. BImSchV (§ 15) |
|---|---|---|
| raumluftabhängige Gasfeuerstätte | jährlich | siehe rechts* |
| raumluftunabhängige Gasfeuerstätte | alle 2 Jahre | siehe rechts* |
| raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck | alle 2 Jahre | nicht notwendig |
| raumluftunabhängige Feuerstätte oder raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an Überdruck-Abgasanlage mit selbstkalibrierender Regelung | alle 3 Jahre | siehe rechts* |
| Gas-Brennwertgerät | alle 2 Jahre | nicht notwendig |
*Messpflichtige Gasgeräte (mit Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 der 1. BImSchV) werden nach § 15 Absatz 3 gemessen: bei einer Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung, die zwölf Jahre und weniger zurückliegt, alle drei Jahre, danach alle zwei Jahre; bei selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung alle fünf Jahre. Gas-Brennwertgeräte sind von der Abgasverlustmessung ausgenommen. Bei Gasfeuerstätten fällt keine Kehrung an, nur die Überprüfung der Abgaswege.

Kosten der Arbeiten des Schornsteinfegers
Auch wenn viel darüber diskutiert wird, ob Schornsteinfeger zu viel kosten oder berechnen, hilft die Unterscheidung zwischen hoheitlichen und frei vergebbaren Arbeiten. Für hoheitliche Tätigkeiten wie Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid legt die KÜO bundeseinheitlich Arbeitswerte fest; der Eurobetrag je Arbeitswert ist ebenfalls in der KÜO geregelt und beträgt seit 2025 bundeseinheitlich 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Messungen sowie Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind dagegen frei vergebbare Leistungen – ihre Preise sind grundsätzlich verhandelbar und sollten anhand des Angebots oder der Rechnung geprüft werden.

Hier ein grober Überblick über typische Kostenpositionen. Die hoheitlichen Gebühren ergeben sich aus den Arbeitswerten der KÜO; bei den frei vergebbaren Mess-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten entscheidet dagegen das Angebot des beauftragten Betriebs.
| Aufgabe | Einordnung | Kostenbasis* |
|---|---|---|
| Feuerstättenbescheid (bis 3 Feuerungsanlagen) | hoheitlich | nach Arbeitswerten der KÜO |
| Feuerstättenschau Einfamilienhaus | hoheitlich | Grundwert plus Zuschlag je Feuerstätte (KÜO) |
| Abgasmessung herkömmlicher Gaskessel | frei vergebbar | Preis laut Angebot oder Rechnung |
| Abgasmessung Brennwertkessel | entfällt | nicht messpflichtig |
Verglichen mit anderen Kosten, die auf Hauseigentümer zukommen, fallen also die Rechnungen des Schornsteinfegers nicht besonders hoch aus. Jeder sollte wirklich bedenken, dass es sowohl bei der Feuerstättenschau als auch bei Kehrungen und Emissionsmessungen um die eigene Sicherheit geht. Einsparmöglichkeiten ergeben sich zudem durch die freie Wahl des Schornsteinfegers.
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Vorteile
- Kehren, Überprüfen, Abgasmessungen und Energieberatung darf ein frei gewählter Schornsteinfegerbetrieb übernehmen.
- Preise für die frei vergebbaren Arbeiten sind verhandelbar – ein Angebotsvergleich kann sich lohnen.
- Ein einziger Betrieb kann alle Termine bündeln und an die Fristen erinnern.
Nachteile
- Bauabnahme, Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid bleiben dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
- Jede frei vergebene Arbeit muss dem Bezirksschornsteinfeger fristgerecht nachgewiesen werden – sonst droht eine Ordnungswidrigkeit.
- Bei mehreren Betrieben muss der Eigentümer die Fristen selbst im Blick behalten.
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