Heizen mit Holz – das ändert sich 2015

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Heizen mit Holz © stockphoto-graf , stock.adobe.com
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Lange Zeit galt der Straßenverkehr als größter Feinstaubemitent. Nachdem das Heizen mit Holz als Alternative zu immer teurer werdendem Gas und Öl in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus gerückt ist, hat sich das Blatt gewendet. Kamine und Öfen sind längst zur Dreckschleuder Nummer eins geworden und haben das Auto von Thron geschubst. Um die Feinstaubemission aus privaten Holzfeuerungsanlagen zu senken, trat schon im Jahr 2010 die Novelle der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) in Kraft.

Gesundheitsgefahr Feinstaub

Feinstaub belastet nicht nur die Umwelt, sondern auch die Gesundheit. Er steht in Verdacht Krebs auszulösen und soll sogar das Erbgut verändern können. Fast 97 Prozent des gesamten Staubes, der aus privaten Kleinfeuerungsanlagen ausgestoßen wird, besteht aus Feinstaub. Bundesweit kamen im Jahr 2012 somit rund 27.000 Tonnen Feinstaub aus privaten Haushalten zustande, 10.000 Tonnen mehr, als noch vier Jahre zuvor. Um diesem Aufwärtstrend Einhalt zu gebieten und die Emissionen zu senken, brachte die Bundesregierung die stufenweisen Grenzwerte im Rahmen der Novelle des 1. BImSchV auf den Weg.

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Übergangsfrist endet 2015

Seither dürfen Kamine, Öfen und Co. nur dann in Betrieb bleiben, wenn sie die festgelegten Emissionsgrenzwerte einhalten. Bis zum Jahr 2015 galt für Altanlagen, die vor 1994 errichtet wurde, eine Übergangsfrist. Dem Betreiber blieb demnach Zeit, bis zum 01. Januar 2015 seine Anlagen mit einem entsprechenden Filter nachzurüsten und so den Anforderungen der Grenzwerte gerecht zu werden. Gelingt ein Nachrüsten nicht, wird die Befeuerungsanlage stillgelegt.

Ausnahmen von der Regelung

Frieren muss aber dennoch keiner, denn es gibt zahlreiche Ausnahmen! Zum Beispiel für „historische“ Öfen, die vor 1950 errichtet wurden, offene Kamine und Kachelöfen, Herde, Badeöfen oder jene, die als einzige Heizquelle für eine Wohneinheit dienen. Sie sind von der Umrüst- bzw. Nachrüstpflicht ausgenommen und dürfen auch weiterhin Feinstaub in die Umwelt pusten. Für Einzelöfen gelten ebenfalls abweichende Grenzwerte. Öfen, die bis 31.12.1974 aufgestellt wurden, müssen seit 01. Januar 2015 einen Nachweis über die schadstoffarme Verbrennung erbringen oder mit einem entsprechenden Staubfilter ausgerüstet sein. Der Zeitraum für die Nachrüstung ist allerdings gestaffelt, somit sind Anlagen, die ab 1995 entstanden sind, erst bis 2024 umzurüsten.

Nicht nur Feinstaubbelastung prüfen

Geprüft wird die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte vom Schornsteinfeger alle zwei Jahre. Wann es bei den jeweiligen Feuerstätten so weit ist, ist dem Feuerstättenbescheid des entsprechenden Grundstücks zu entnehmen. Neben den Grenzwerten für den Feinstaubgehalt gilt übrigens auch das Einhalten des Stickoxidgehalts in den Abgasen. Für Einzelraumbefeuerungsanlagen, die bis zum 21.3.2010 in Betrieb genommen wurden, gelten maximal 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter und höchstens 4 Gramm Kohlenmonoxid.

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