Stand: 11. September 2026 · Grundlage ist der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden.
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Neben höheren Freibeträgen und mehr Kindergeld enthält er eine Kürzung, die viele selbstnutzende Eigentümer und Mieter trifft: Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG soll von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro im Jahr. Gelten soll das erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027.
Für Eigentümer könnte die geplante Steuerkürzung mit einer zweiten, bereits festgelegten Absenkung zusammenfallen: Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Konditionen der KfW-Heizungsförderung, und ab dem 1. Februar 2027 sinken Klimageschwindigkeitsbonus und förderfähige Höchstkosten zum ersten Mal. Dieser Beitrag zeigt, was die beiden Stichtage unterm Strich kosten können – und welche Rechnungen sich nach heutigem Stand noch 2026 lohnen.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Handwerkerbonus soll ab dem Steuerjahr 2027 von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten sinken, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro.
- Es zählt das Jahr der Zahlung: Wer eine 2026 erbrachte Handwerkerleistung noch 2026 unbar bezahlt, nutzt nach geltendem Recht noch den 20-Prozent-Satz.
- Zweite Kürzung, bereits festgelegt: Ab 1. Februar 2027 sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 auf 12 Prozent, die förderfähigen Höchstkosten von 28.000 auf 27.250 Euro.
- Der Entwurf ist nicht verabschiedet: Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; bis dahin gilt die aktuelle Rechtslage.
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Was genau gekürzt werden soll
Betroffen ist allein die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Heute mindert sie die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr; ab dem Veranlagungszeitraum 2027 sollen es 15 Prozent und höchstens 900 Euro sein. Der Höchstbetrag wäre wie heute bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht – nur eben mit 900 statt 1.200 Euro Entlastung.
Nicht angetastet werden die haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG, etwa Reinigungskraft, Gartenpflege oder Winterdienst: Dort bleibt es bei 20 Prozent – höchstens 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (Abs. 2), höchstens 510 Euro für einen Minijob im Privathaushalt (Abs. 1).
Die Kürzung dient der Gegenfinanzierung der Reform. Laut Finanztableau des Entwurfs beträgt die volle Jahreswirkung der Kürzung 2027 rund 710 Millionen Euro und 2028 rund 735 Millionen Euro; danach steigt sie weiter. Für 2028 entfallen auf den Handwerkerbonus und die von 2 auf 5 Prozent steigende Minijob-Pauschsteuer zusammen 1,49 Milliarden Euro der insgesamt rund 4,26 Milliarden Euro Gegenfinanzierung.
Den Rahmen hatte der Koalitionsausschuss am 1. Juli 2026 gesetzt. Zuvor stand der Handwerkerbonus zeitweise komplett auf der Streichliste; die Kürzung auf 15 Prozent ist der Kompromiss, nicht die schärfste diskutierte Variante. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks nannte die Einigung deshalb einen vertretbaren Kompromiss.

Für welche Arbeiten der Bonus gilt
Begünstigt sind Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im eigenen Haushalt – für Eigentümer ebenso wie für Mieter. Abziehbar sind nur die Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material. Die Rechnung sollte diese Anteile deshalb getrennt ausweisen. Nach § 35a Abs. 5 EStG setzt die Ermäßigung außerdem eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs voraus; Barzahlung wird nicht anerkannt.
Rund um die Heizung fallen viele typische Posten darunter:
- Wartung und Reparatur der Heizungsanlage, einschließlich Entkalken von Warmwasserspeicher oder Durchlauferhitzer.
- Schornsteinfegerarbeiten – Kehr- und Messarbeiten ebenso wie die Feuerstättenschau.
- Hydraulischer Abgleich und Pumpentausch, sofern Sie dafür keine öffentliche Förderung – etwa den BAFA-Zuschuss – nutzen.
- Heizkörpertausch oder neue Thermostatventile, wenn die Maßnahme nicht über ein Förderprogramm läuft.
- Kleinere Modernisierungen wie eine neue Rohrdämmung oder der Anschluss eines Pufferspeichers.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Förderung: Für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die Sie einen steuerfreien Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen erhalten, gibt es den Handwerkerbonus nicht (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Ein geförderter Heizungstausch läuft also über die KfW und nicht zusätzlich über § 35a.
Was Sie noch 2026 tun können
Maßgeblich für den Steuerbonus ist das Jahr, in dem Sie zahlen – nicht das Rechnungsdatum und nicht das Jahr der Steuererklärung. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG ausdrücklich auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung ab. Wer eine Handwerkerrechnung noch 2026 überweist, fällt nach heutigem Stand unter die 20 Prozent; wer bis Januar wartet, voraussichtlich unter die 15 Prozent – sofern der Entwurf so in Kraft tritt. Drei Schritte helfen, das laufende Jahr zu nutzen:
- Anstehende Arbeiten vorziehen: Was ohnehin fällig ist – Wartung, Entkalken, Reparatur, kleine Modernisierung – lässt sich noch in diesem Jahr beauftragen. Qualifizierte Heizungs-Fachbetriebe sind im Herbst gut ausgelastet, planen Sie deshalb Vorlauf ein.
- Leistung noch 2026 ausführen lassen: Am rechtssichersten ist es, wenn die Arbeit in diesem Jahr tatsächlich erbracht und mit einer ordentlichen Rechnung abgerechnet wird.
- Rechnung noch 2026 unbar begleichen: Geben Sie die Überweisung so rechtzeitig in Auftrag, dass sie noch 2026 von Ihrem Konto abgebucht wird – maßgeblich ist der Abfluss bei Ihnen –, und bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf.
Die zweite Kürzung: Heizungsförderung ab Februar 2027
Unabhängig vom Steuerpaket sinkt die Heizungsförderung – und zwar nach bereits geltenden Regeln. Seit dem 21. Juli 2026 gelten im KfW-Zuschuss 458 neue Konditionen: Zur derzeitigen Grundförderung von 30 Prozent kommt für Selbstnutzer, die eine förderberechtigte alte Öl- oder Gasheizung ersetzen, ein Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent; die Voraussetzungen im Einzelnen stehen im Förder-Ratgeber. Dieser Bonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 auf 12 Prozent und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um jeweils 4 Prozentpunkte; für Anträge ab dem 1. August 2028 entfällt er.
Parallel schrumpft die Basis, auf die die Prozente angewendet werden: Die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit liegen bei 28.000 Euro und sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Maßgeblich ist jeweils das Datum der Antragstellung bei der KfW, nicht der Einbau. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Für Klimageschwindigkeitsbonus und förderfähige Höchstkosten gelten bei Anträgen bis zum 31. Januar 2027 noch die heutigen Werte von 16 Prozent beziehungsweise 28.000 Euro; unabhängig davon soll im ersten Quartal 2027 die Wärmepumpenförderung durch den Wertschöpfungsbonus neu geordnet werden – Starttermin und Detailregeln stehen noch aus.
Der Antrag setzt außerdem eine Bestätigung zum Antrag (BzA) und einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit Förderbedingung voraus, das braucht Vorlauf. Was dafür vorliegen sollte, steht im Beitrag zum Förder-Stichtag 1. Februar 2027, alle Sätze und Boni erklärt der Ratgeber zur Wärmepumpen-Förderung.
Zwei Kürzungen, ein Kalender: Was sich wann ändert
- bis 31. Dez. 2026Handwerkerbonus 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro – maßgeblich ist die Zahlung im Jahr 2026. KfW-Antrag: Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent, förderfähige Höchstkosten 28.000 Euro.
- 1. Jan. 2027Geplant: Handwerkerbonus 15 Prozent, höchstens 900 Euro – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 (Regierungsentwurf; Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden). Bei der KfW gelten 16 Prozent und 28.000 Euro noch bis 31. Januar.
- 1. Feb. 2027KfW 458: Klimageschwindigkeitsbonus 12 Prozent, förderfähige Höchstkosten 27.250 Euro – für Anträge ab diesem Tag; bereits in der geltenden Richtlinie festgelegt.
- 1. Aug. 2027Klimageschwindigkeitsbonus 8 Prozent, Höchstkosten 26.500 Euro – der Abbau läuft halbjährlich weiter.
- 1. Feb. 2028Klimageschwindigkeitsbonus 4 Prozent, Höchstkosten 25.750 Euro.
- 1. Aug. 2028Der Klimageschwindigkeitsbonus entfällt für neue Anträge; Höchstkosten 25.000 Euro.
Wie sich die beiden Stichtage im Beispiel auswirken
Wie stark beide Kürzungen zusammenwirken, zeigt ein Beispiel mit zwei voneinander unabhängigen Entscheidungen in engem zeitlichen Zusammenhang: eine größere Handwerkerrechnung und ein Heizungstausch. Die Handwerkerrechnung steht dabei für eine eigene, nicht geförderte Maßnahme – etwa Wartung oder Reparatur –, nicht für den geförderten Heizungstausch selbst. Wer beide Stichtage verpasst, hat in diesem Beispiel knapp 1.600 Euro weniger Entlastung; die Rechnung im Einzelnen steht unten.
Kurz gefragt
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Die KfW-Rechnung unterstellt in beiden Varianten einen Förderanteil aus Grundförderung und gegebenenfalls Wertschöpfungsbonus von zusammen 30 Prozent; vorgesehen sind nach der Neuordnung eine Grundförderung von 15 Prozent plus ein EU-Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent. Sobald die Neuordnung in Kraft tritt, ergäben sich bei einem Antrag ab dem 1. Februar 2027 ohne Wertschöpfungsbonus insgesamt 27 Prozent: eine Grundförderung von 15 Prozent plus ein Klimageschwindigkeitsbonus von 12 Prozent. Ihre eigenen Zahlen liefert der Förderrechner.
Rechenbeispiel: Zwei Kürzungen, ein Haushalt
Steuerbonus oder Förderung: was wann gilt
In der Berichterstattung werden drei Instrumente häufig vermischt, die unterschiedlichen Regeln folgen. Der Handwerkerbonus nach § 35a Abs. 3 EStG gilt für begünstigte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die nicht über ein Förderprogramm laufen – und nur er soll gekürzt werden. Für die energetische Sanierung des selbstgenutzten Eigenheims gibt es daneben die Steuerermäßigung nach § 35c EStG, für den Heizungstausch den KfW-Zuschuss aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Drei Wege für eine Maßnahme: § 35a, § 35c oder BEG-Zuschuss
§ 35a Abs. 3 EStG – Handwerkerbonus Kürzung geplant
Begünstigte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt, etwa Wartung, Reparatur und Schornsteinfegerarbeiten. Heute 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr; ab 2027 sollen es 15 Prozent und höchstens 900 Euro sein. Voraussetzung sind eine Rechnung und die unbare Zahlung.
§ 35c EStG – energetische Sanierung unverändert
Energetische Maßnahmen am selbstgenutzten, über zehn Jahre alten Eigenheim, etwa Dämmung, Fenster oder Heizungstausch: 20 Prozent der Kosten über drei Jahre (7 / 7 / 6 Prozent), höchstens 40.000 Euro je Objekt, mit Bescheinigung des Fachunternehmens. Der Regierungsentwurf sieht hier keine Änderung vor.
BEG – KfW-Zuschuss 458 sinkt ab Feb. 2027
Zuschuss für den Heizungstausch mit den höchsten Sätzen: aktuell eine Grundförderung von 30 Prozent plus Boni, gedeckelt auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten (bei geringem Einkommen 80 Prozent). Klimageschwindigkeitsbonus und Höchstkosten sinken ab 1. Februar 2027; das Antragsdatum entscheidet.
Für dieselbe energetische Maßnahme gilt ein Entweder-oder: BEG-Zuschuss, § 35c oder § 35a – eine Aufteilung derselben Maßnahme samt ihrer Umfeldmaßnahmen auf mehrere Förderwege ist nicht möglich. Getrennte Maßnahmen können dagegen getrennt behandelt werden, etwa der geförderte Heizungstausch über die KfW und eine unabhängige Reparatur über § 35a.
Der Steuerweg kann sich rechnen, wenn Ihre Einkommensteuer hoch genug ist, um die Ermäßigung voll zu nutzen – wie das im Einzelfall aussieht, erklärt unser Ratgeber Steuern sparen bei der Heizungssanierung; die Programme im Überblick finden Sie unter Fördermittel für die Heizung.
Wie es weitergeht – und was jetzt gilt
Der Regierungsentwurf liegt dem Bundesrat seit dem 4. September 2026 zur Stellungnahme vor (Drucksache 507/26, Frist 16. Oktober 2026); anschließend berät der Bundestag. Weil das Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedarf, kann es ohne die Länder nicht in Kraft treten. Die Koalition will das Verfahren bis Jahresende abschließen, damit die Änderungen zum 1. Januar 2027 greifen können. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt § 35a EStG unverändert – mit 20 Prozent und 1.200 Euro. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich, in beide Richtungen.
Kritik kommt von mehreren Seiten. Das Institut der deutschen Wirtschaft warnt, dass teurere legale Arbeit Schwarzarbeit attraktiver macht, und kommt in einer Szenariorechnung auf einen möglichen Zuwachs der Schattenwirtschaft von rund einer Milliarde Euro im Jahr. Der Verband Wohneigentum spricht von einer doppelten Last für Eigentümer, weil kurz zuvor bereits die BEG-Förderung gekürzt wurde.
Am praktischen Fahrplan für Hausbesitzer ändert das nichts: fällige Handwerkerarbeiten noch 2026 ausführen und bezahlen lassen, einen geplanten Heizungstausch mit Blick auf den 31. Januar 2027 vorbereiten. Wie der Weg vom Angebot bis zum Antrag aussieht, zeigt unser Beitrag zum Ablauf des Heizungstauschs mit Wärmepumpe; passende Angebote qualifizierter Heizungs-Fachbetriebe lassen sich über den Vergleich von Wärmepumpen-Angeboten einholen.
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