Gesetzliche Verpflichtungen rund ums Heizen: Was der Gesetzgeber fordert und welche Rechte für Sie gelten
Heizung und Recht © vege, fotolia.com
Rund um das Thema Heizen gilt es sowohl für Hausbesitzer als auch für Vermieter gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Denn immer noch ist meiste Energieverbrauch in Deutschland der Heizung und Warmwasserbereitung in Privathaushalten anzulasten. Aus diesem Grund sollen das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sowie der Energieausweis einen Beitrag dazu leisten, Einsparpotenziale zu leisten. Aber auch Mieter können bestimmte Rechte einfordern, wenn es um die Heizung geht. Einen Überblick über die gesetzlichen Verpflichtungen rund ums Heizen können Sie zusammenfassend hier erfahren.
Bestandsgebäude: Alte Heizkessel austauschen
Alte Heizung © Tinade Fortunata, fotolia.com
Ein hoher Energieverbrauch ist vor allem in Bestandsgebäuden zu beklagen. Grund hierfür sind insbesondere alte Heizungen und Heizkessel, die nicht nur klimaunfreundlich sind, sondern zudem auch höhere Energiekosten verursachen. Der Austausch eines veralteten Heizkessels durch ein effizienteres Gerät kann den Energieverbrauch um bis zu 30 Prozent senken. Schon seit dem Jahr 2008 müssen alle Heizkessel, die man vor dem 1. Oktober 1978 in Häusern (wenn nicht Niedertemperatur) einrichtete, erneuert werden. Dieses Gesetz gilt für
- Bestandsgebäude mit über zwei Wohneinheiten, wenn der Besitzer eine Wohnung selbst bewohnt
- Bestandsgebäude mit einer Wohneinheit, wenn der Besitzer dort nicht wohnt
- das Gebäude nach dem 1. Februar 2002 erworben wurde
Der Bundesrat hat erst kürzlich einige grundlegende Änderungen bezüglich der Energiesparverordnung festgelegt und diese besagen unter anderem, dass künftig alle Heizkessel, die älter sind als 30 Jahre, ausgetauscht werden müssen (wenn nicht Niedertemperatur). Für Hausbesitzer bedeutet das, dass sie bis zum Jahre 2015 ihren alten Heizkessel durch einen neuen ersetzen müssen
Auch elektrische Speicherheizsysteme (Nachtspeicher) werden stufenweise abgeschafft bei:
- Häusern mit mehr als fünf Wohnungen
- Systeme, die vor dem 1. Januar 1990 aufgestellt oder eingebaut worden sind dürfen ab dem 1.Januar 2020 nicht mehr betrieben werden
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Ein Energieausweis zeigt den energetischen Zustand eines Bestandsgebäudes
Energieausweis © beermedia, fotolia.com
Verkäufer und Vermieter von Bestandshäusern- oder wohnungen müssen Kaufinteressenten oder Mietern einen Energieausweis vorlegen, der die energetische Beschaffenheit des Gebäudes darlegt. Dieser gibt Aufschluss darüber, wie es um die jeweiligen Aufwendungen für Warmwasser und Heizung steht. Darüber hinaus werden Interessenten aber auch Modernisierungsempfehlungen demonstriert, welche das Energieeinsparpotenzial verbessern können.
Die Energieeinsparverordnung für den Neubau
Für den Einbau einer neuen Heizungsanlage gilt der Leitfaden der Energieeinsparverordnung (EnEV), der besagt, dass es regenerative Energieträger in die Wärmeversorgung für Neubauten zu integrieren gilt, sollte der Bauantrag nach dem 1. Januar 2009 arrangiert worden sein. Hierbei können sich Hausbesitzer zwischen mehreren Varianten entscheiden – preisgünstig lässt sich die gesetzliche Richtlinie mittels einer Zusammenstellung effizienter Heiztechnik und Solarwärme umsetzen. Das EEWärmeG sieht in diesem Zusammenhang eine rund vierprozentige Fläche von Solarkollektoren des beheizten Nutzplatzes vor; eine Solarkollektorenfläche von wenigstens drei Prozent des beheizten Nutzraumes müssen bei Häusern ab drei Wohnparteien eingehalten werden.
Kontrollen durch den Schornsteinfeger
Der Schornsteinfeger kontrolliert den Austausch: Laut der jüngsten Veröffentlichung der Energieeinsparverordnung (EnEV) muss dieser überprüfen, ob der alte Heizungskessel tatsächlich gegen ein neues Brennheizgerät ausgetauscht worden ist – andernfalls droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Des Weiteren sieht die Energieeinsparverordnung eine Warmwasser- und Heizungsrohrdämmung vor (hat nur Gültigkeit bei Kellerräumen und/oder andere unbeheizten Nutzflächen).
Welche Rechte haben Sie als Mieter?
Laut des EnEV-Gesetzes aus dem Jahr 2009 fordert der Gesetzgeber unter anderem, dass die Brennsteuerung bei der Zentralheizung selbsttätig sein muss. Ebenfalls sind selbsttätige Thermostate an Heizkörper Pflicht. Auch wenn teilweise Ausnahmeregelungen gelten können, müssen in der Regel in unbeheizbaren Räumen eine Wämedämmung oder Heizungs- und Warmwasserrohre sowie Amaturen angebracht sein.
In Hinblick auf den ewigen Streitfall Temperatur heißt es aus der Rechtsprechung: Die Heizung muss für den Mieter so einstellbar sein, dass er in der Wohnung eine Temperatur von 20 bis 22 Grad Celcius erreichen kann (OLG München). Macht die Heizungsanlage ständig Klopfgeräusche, dann ist eine Mietkürzung von 17 Prozent zulässig (LG Darmstadt).
Heizungsaustausch? Energieberatung lohnt sich
Der verpflichtende Austausch des alten Heizkessel ist wirtschaftlich durchaus effizient: Aufgrund der stetigen Steigerung von Öl- und Gaspreisen in den letzten Jahren, lohnt sich die Erneuerung eines alten Heizkessels immens. Neben des Einbaus einer neuen Heizung macht zusätzlich auch eine Dämmung des Gebäudes Sinn, wenn die Nutzung der regenerativen Energien von Nutzen sein sollen. Für eine zuverlässige Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Modernisierungsmaßnahme ist eine Energieberatung von einem Fachmann in dieser Angelegenheit absolut ratsam.