Gaspreiserhöhungen – dies können Sie tun
Ungefähr seit der Jahrtausendwende wurden die Märkte für Erdgas in Deutschland liberalisiert. Damit sollte neuen Anbietern der Zugang erleichtert und der Wettbewerb unter den Anbietern gesteigert werden. Ziel war eine Senkung der Gaspreise für die Verbraucher. Zwischen 2008 und 2021 war die Entwicklung der Gaspreise vor allem durch kleinere Schwankungen gekennzeichnet. Im Jahr 2020 wurde – auch durch die Covid-Pandemie – ein recht niedriger Durchschnittspreis von rund 5,3 Cent für Kunden in Mehrfamilienhäusern verzeichnet. Dieser stieg dann 2021 schon deutlich an und explodierte 2022, nicht zuletzt wegen des Ukraine-Kriegs und der damit einhergehenden Unsicherheit zur Versorgung mit Erdgas. Inzwischen liegt der Gaspreis 2026 im Mittel bei rund 11 Cent pro Kilowattstunde (BDEW-Gaspreisanalyse) – nach dem Hoch von 2022 also deutlich niedriger, gegenüber der Zeit vor 2021 aber weiterhin erhöht. Zum 1. Januar 2026 ist zudem die Gasspeicherumlage entfallen.


Gastarifrechner:
Jetzt Gastarife vergleichen und sparen!

Entwicklung der Gaspreise im Vergleich, Bildquelle: C.A.R.M.E.N. e.V.
Bei Gaspreiserhöhungen Widerspruch einlegen
Wenn ein Gasanbieter seine Preise anheben will, muss er Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung nach § 41 EnWG mindestens einen Monat vor der Erhöhung klar und verständlich informieren – mit Angabe von Anlass und Umfang sowie einem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht. In der Grundversorgung gilt nach § 5 GasGVV eine öffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vor der Änderung; auch dort können Sie zum Wirksamwerden der Änderung ohne Frist kündigen. Sollten Sie die Begründung für unzureichend oder sogar unzulässig halten, legen Sie schriftlich Einspruch ein. Viele Verbraucherschutz-Organisationen bieten dafür entsprechende Brief-Vorlagen an.
Mit Ihrem Widerspruch können Sie zwei Dinge erreichen. Sie können Ihrem Anbieter „die rote Karte“ für sein Verhalten zeigen. Das hat natürlich nur Sinn, wenn Sie ansonsten mit Ihrem Anbieter zufrieden sind und nicht wechseln möchten. Mit dem Widerspruch signalisieren Sie in diesem Fall vor allem Ihren Unmut.
Was tun bei einer Gaspreiserhöhung?
Erhöhungsschreiben prüfen
Kam die Ankündigung rechtzeitig – Sondervertrag mindestens einen Monat (§ 41 EnWG), Grundversorgung sechs Wochen (§ 5 GasGVV) – mit Grund und Hinweis auf das Kündigungsrecht? Fehlt das, ist die Erhöhung angreifbar.
Tarife vergleichen
Mit dem Tarifrechner prüfen, ob ein anderer Anbieter oder Tarif günstiger ist – Jahresverbrauch und Postleitzahl genügen.
Sonderkündigungsrecht nutzen Frist beachten
Bei einer Preiserhöhung können Sie ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen (§ 41 EnWG) – schriftlich und rechtzeitig. Oft zählt das Eingangsdatum, nicht der Poststempel.
Neuen Anbieter beauftragen
Beim neuen Versorger anmelden und angeben, dass bereits gekündigt wurde. Bis zur Belieferung greift in solchen Übergangsfällen die Ersatzversorgung durch den Grundversorger.
Der Widerspruch hat aber auch eine rechtliche Bedeutung. Bei vielen Preiserhöhungen von Gasanbietern kommt es zu Klagen gegen diese Erhöhungen. Immer wieder werden einzelne Preiserhöhungen oder Preisanpassungsschreiben gerichtlich beanstandet; ob Ansprüche bestehen, hängt aber vom konkreten Vertrag und Schreiben ab. Wenn Sie einen schriftlichen Widerspruch eingelegt haben, können Sie Rechtsansprüche, wenn es zum Beispiel zu Rückzahlungen Ihres Versorgers kommt, geltend machen.
Wichtig zu wissen: Ein Widerspruch allein stoppt weder die Preiserhöhung noch die laufende Zahlungspflicht – kürzen Sie Ihren Abschlag nicht eigenmächtig, sonst droht ein Zahlungsrückstand. Die wirksamsten Hebel sind der Tarifvergleich und das Sonderkündigungsrecht. Wurde die Erhöhung dagegen nicht fristgerecht oder ohne nachvollziehbare Begründung angekündigt, kann ein Widerspruch berechtigt sein.

Sonderkündigungsrecht nutzen und den Anbieter wechseln
Wer es nicht bei einem symbolischen Protestakt belassen will, der sollte direkt von seinem Sonder-Kündigungsrecht Gebrauch machen. Nach § 41 EnWG können Sie bei einer Preiserhöhung ohne Einhaltung einer Frist zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung wirksam würde. Der Anbieter muss Sie in der Preisankündigung ausdrücklich auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wer wechseln möchte, sollte trotzdem nicht zu lange zögern, damit der neue Vertrag rechtzeitig zum Wirksamwerden der Erhöhung greift.
Widerspruch-Schreiben: das sollte hinein

In einem ersten Schritt sollten Sie recherchieren, ob es für Sie einen günstigeren Anbieter gibt und ob sich der Wechsel lohnt. Wenn Sie bislang mit dem Service Ihres Anbieters zufrieden waren, kommt für Sie vielleicht auch ein Wechsel zu einem anderen Tarif beim gleichen Anbieter in Frage. Achten Sie vor allem auf die Vertragskonditionen wie zum Beispiel die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen der verschiedenen Angebote. Nicht jedes Angebot, das auf den ersten Blick günstiger ist, ist auch wirklich besser.
Wenn Sie einen neuen Anbieter gefunden und sich für einen Wechsel entschieden haben, sollten Sie Ihrem aktuellen Anbieter eine schriftliche Kündigung schicken. Verweisen Sie in der Kündigung eindeutig auf das Sonderkündigungsrecht; am sichersten ist ein Zugang vor Wirksamwerden der Preiserhöhung. Dabei ist zu beachten, dass bei vielen Gasanbietern das Eingangsdatum und nicht der Poststempel das entscheidende Kriterium ist.
Abschließend müssen Sie sich noch bei Ihrem neuen Gasversorger anmelden. Geben Sie dabei an, dass Sie Ihrem alten Anbieter bereits gekündigt haben. Je nach dem, wie schnell Ihr neuer Anbieter Sie mit Gas beliefern kann, kann es passieren, dass Sie zwischenzeitlich von Ihrem Grundversorger mit Gas versorgt werden. In diesem Fall erhalten Sie eine Rechnung Ihres Grundversorgers für den entsprechenden Zeitraum bis zur Belieferung durch Ihren neuen Anbieter.
Ähnlich wie die Preise für Strom setzen sich auch die Preise für Gas aus verschiedenen Faktoren zusammen. Für die Erdgaspreise… weiterlesen




