Diese Fristen müssen Sie beim Gaswechsel beachten
Es ist immer gut, sich mit der eigenen Energielieferung auseinander zu setzen. Sowohl Strom- als auch Gaslieferanten bewegen sich auf dem freien Markt, weshalb diese sich um die Gunst der Nutzer bemühen müssen. Es lohnt sich also von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob sich ein Anbieterwechsel lohnt.


Gaswechsel: Hier gibt es einiges zu beachten
Sie sollten allerdings beim Wechsel nicht zu voreilig vorgehen. Wenn Sie mit Ihrem alten Vertrag nicht mehr zufrieden sind und sich das Ende der Laufzeit naht, sollten Sie zunächst einmal die anderen Angebote in Ihrer Region überprüfen. Dazu können Sie unseren Gasrechner nutzen. Haben Sie ein attraktives Angebot ausfindig gemacht, können Sie sich mit dem Anbieter in Verbindung setzen.
Kündigung: Grundversorgung vs. Sondervertrag
| Merkmal | Grundversorgung | Sondervertrag |
|---|---|---|
| Mindestlaufzeit | keine | oft 12 Monate (höchstens 24) |
| Kündigungsfrist | zwei Wochen (§ 20 GasGVV) | Neuverträge ab 1.3.2022: höchstens ein Monat zum Laufzeitende (§ 309 Nr. 9 BGB); Altverträge: Vertrag prüfen |
| Nach Erstlaufzeit | jederzeit kündbar | Verlängerung; ab 1.3.2022 nur unbefristet + monatlich kündbar (§ 309 BGB) |
Hat der neue Anbieter die Lieferung bestätigt, gehört zu den Service-Leistungen oft auch ein Kündigungsservice. Die Kündigung Ihres alten Gasvertrags übernimmt der neue Anbieter im Normalfall, wenn Sie ihn dafür bevollmächtigen. Bei sehr kurzen Fristen, Sonderkündigung oder Umzug sollten Sie die Kündigung selbst anstoßen und sich den Zugang bestätigen lassen. Allerdings ist eine Kündigung Ihres alten Gasvertrags nicht jederzeit möglich. Wir klären Sie über die gesetzlichen Regelungen auf.


Kündigung in der Grundversorgung
Wenn Sie nicht eigenständig einen Vertrag mit einem Gasanbieter abgeschlossen haben, befinden Sie sich zurzeit in der sogenannten Grundversorgung. Hierbei handelt es sich meist um den größten Anbieter in der Region. Die Tarife in der Grundversorgung sind meist teurer als Sonderverträge mit ausgewählten Anbietern. Daher bietet sich ein Wechsel in diesem Fall jederzeit an. Die Kündigungsfrist beträgt nur zwei Wochen (§ 20 GasGVV). Hier können Sie also jederzeit tätig werden und den Vertrag mit Ihrem Grundversorger aufkündigen, sobald Sie ein besseres Angebot gefunden haben.
Kündigung eines Sondervertrags
Bei Sonderverträgen gelten zunächst die vereinbarten Fristen. Die Erstlaufzeit beträgt häufig 12 Monate und darf in Verbraucherverträgen höchstens 24 Monate betragen. Für Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 BGB); bei älteren Verträgen können längere Fristen aus den Vertragsbedingungen noch relevant sein. Kündigen Sie nicht rechtzeitig, verlängert sich der Vertrag bei Neuverträgen nur auf unbestimmte Zeit und ist dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar; bei Altverträgen können andere Verlängerungsregeln vereinbart sein.
Läuft Ihr Vertrag also zum Jahresende ab, sollten Sie sich bereits im Herbst Gedanken über den Wechsel machen. Am besten ist es, den Stichtag für die Kündigungsfrist im Kalender zu notieren. Beachten Sie bei postalischer Kündigung, dass hier der Eingang Ihrer Sendung beim Gasversorger zählt. Es ist also besser, das Schreiben ein paar Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist wegzuschicken.
Bei der Kündigung beachten
- Eingangsdatum zähltbei postalischer Kündigung kommt es auf den Eingang beim Versorger an, nicht auf den Poststempel.
- Stichtag notierenFrist im Kalender markieren und das Schreiben ein paar Tage früher absenden.
- Textform genügtBrief, Fax oder E-Mail reichen; fordern Sie eine Kündigungsbestätigung an.
Unabhängig von der regulären Frist gibt es Sonderkündigungsrechte: Erhöht der Anbieter die Preise oder ändert die Vertragsbedingungen, können Sie nach § 41 EnWG zum Wirksamwerden der Änderung ohne Frist kündigen; bei einem Umzug greift ein Sonderkündigungsrecht nach § 41b EnWG. Wer ganz wechseln will, findet passende Tarife über den Anbieterwechsel.

Sollten Sie die Kündigungsfrist verstreichen lassen, verlängert sich der Vertrag bei Abschlüssen ab dem 1. März 2022 nur auf unbestimmte Zeit und bleibt danach mit höchstens einem Monat Frist kündbar (§ 309 Nr. 9 BGB). Bei älteren Verträgen kann eine Verlängerung um bis zu ein Jahr vereinbart sein; prüfen Sie außerdem, ob Bonus- oder Prämienbedingungen an eine volle Belieferungszeit gekoppelt sind.
Sonderkündigungsrecht
In zwei Fällen haben Sie auch die Möglichkeit vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit den Vertrag mit Ihrem Gasversorger zu kündigen:
- Preiserhöhung
- Umzug

Sonderkündigung bei Preiserhöhung
Wenn der Gasanbieter die Preise oder andere Vertragsbedingungen einseitig ändert, muss er Sie vorab informieren: in Sonderverträgen bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Wirksamwerden (§ 41 Abs. 5 EnWG), in der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vor der Änderung (§ 5 GasGVV). Sie können dann ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen; die Kündigung sollte ausdrücklich auf die Preis- oder Vertragsänderung Bezug nehmen.

Sonderkündigung bei Umzug
Bei einem Wohnsitzwechsel können Haushaltskunden ihren bisherigen Gasvertrag außerhalb der Grundversorgung außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen kündigen (§ 41b Abs. 5 EnWG). Teilen Sie dem Anbieter in der Kündigung Ihre künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle mit; bietet er binnen zwei Wochen die Fortsetzung am neuen Wohnort zu den bisherigen Vertragsbedingungen an und ist die Belieferung dort möglich, greift dieses Sonderkündigungsrecht nicht.
Wenn Ihr alter Gasanbieter kein Gas an Ihren neuen Wohnort liefert, ist eine weitere Versorgung über den alten Anbieter prinzipiell gar nicht möglich, selbst wenn Sie es wünschen. Mehr Infos zum Thema „Umzug und Gasanbieter“ finden Sie übrigens hier.

So senken Sie Ihre Heizkosten - die 20 besten Tipps haben wir für Sie in diesem Artikel zusammengefasst weiterlesen



