Diese Fristen müssen Sie beim Gaswechsel beachten
Es ist immer gut, sich mit der eigenen Energielieferung auseinander zu setzen. Sowohl Strom- als auch Gaslieferanten bewegen sich auf dem freien Markt, weshalb diese sich um die Gunst der Nutzer bemühen müssen. Es lohnt sich also von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob sich ein Anbieterwechsel lohnt.
Gaswechsel: Hier gibt es einiges zu beachten
Sie sollten allerdings beim Wechsel nicht zu voreilig vorgehen. Wenn Sie mit Ihrem alten Vertrag nicht mehr zufrieden sind und sich das Ende der Laufzeit naht, sollten Sie zunächst einmal die anderen Angebote in Ihrer Region überprüfen. Dazu können Sie unseren Gasrechner nutzen. Haben Sie ein attraktives Angebot ausfindig gemacht, können Sie sich mit dem Anbieter in Verbindung setzen.
Hat er die Lieferung bestätigt, gehört zu den Service-Leistungen oft auch ein Kündigungsservice. Das heißt, dass Ihr neuer Anbieter die Kündigung Ihres alten Gasvertrags übernimmt und Sie in dieser Hinsicht gar nicht tätig werden müssen. Allerdings ist eine Kündigung Ihres alten Gasvertrags nicht jederzeit möglich. Wir klären Sie über die gesetzlichen Regelungen auf!
Kündigung in der Grundversorgung
Wenn Sie nicht eigenständig einen Vertrag mit einem Gasanbieter abgeschlossen haben, befinden Sie sich zurzeit in der sogenannten Grundversorgung. Hierbei handelt es sich meist um den größten Anbieter in der Region. Die Tarife in der Grundversorgung sind meist teurer als Sonderverträge mit ausgewählten Anbietern. Daher bietet sich ein Wechsel in diesem Fall jederzeit an. Die Kündigungsfrist beträgt nur zwei Wochen. Hier können Sie also jederzeit tätig werden und den Vertrag mit Ihrem Grundversorger aufkündigen, sobald Sie ein besseres Angebot gefunden haben.
Kündigung eines Sondervertrags
Bei der Kündigung eines Sondervertrags gestalten sich die Kündigungsfristen deutlich anders. Die Verträge sind oft an eine Mindestvertragslaufzeit gebunden. Diese beläuft sich meist auf 12 Monate. Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen wollen, müssen Sie die Kündigungsfrist beachten. Diese beträgt meist 4 bis 8 Wochen.
Läuft Ihr Vertrag also zum Jahresende ab, sollten Sie sich bereits im Herbst Gedanken über den Wechsel machen. Am besten ist es, den Stichtag für die Kündigungsfrist im Kalender zu notieren. Beachten Sie bei postalischer Kündigung, dass hier der Eingang Ihrer Sendung beim Gasversorger zählt. Es ist also immer besser, das Schreiben ein paar Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist wegzuschicken.
Sollten Sie die Kündigungsfrist verstreichen lassen, verlängert sich der Vertrag mit Ihrem Anbieter automatisch. Meist um ein weiteres Jahr. Bei einer Kündigung müssen Sie außerdem beachten, dass mögliche Boni oder Prämien wegfallen können.
Sonderkündigungsrecht
In zwei Fällen haben Sie auch die Möglichkeit vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit den Vertrag mit Ihrem Gasversorger zu kündigen:
- Preiserhöhung
- Umzug
Sonderkündigung bei Preiserhöhung
Wenn der Gasanbieter die Preise erhöht, muss er Sie als Verbraucher im Vorfeld über die geplante Erhöhung informieren. Nach Ankündigung der steigenden Preise haben Sie zwei Wochen Zeit vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und den Vertrag mit Ihrem alten Gasversorger aufzukündigen. In Ihrem Kündigungsschreiben sollten Sie unbedingt auf die Preiserhöhung verweisen.
Sonderkündigung bei Umzug
Sollten Sie Ihren Wohnort wechseln, haben Sie auch die Möglichkeit, den Vertrag mit Ihrem alten Gasversorger zu beenden. Sie müssen Ihren Anbieter zunächst über Ihren Umzug in Kenntnis setzen. Bietet er Ihnen keine Versorgung zum gleichen Preis und den gleichen Bedingungen an, haben Sie das Recht einen neuen Gasanbieter zu beauftragen und den alten Vertrag aufzukündigen.
Wenn Ihr alter Gasanbieter kein Gas an Ihren neuen Wohnort liefert, ist eine weitere Versorgung über den alten Anbieter prinzipiell gar nicht möglich, selbst wenn Sie es wünschen. Mehr Infos zum Thema „Umzug und Gasanbieter“ finden Sie übrigens hier.
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