Häufige Fragen zu Gastarifen
Wir haben häufige Fragen zu Gastarifen zusammengefasst.
Gastarife – kurz beantwortet
Wie finde ich den günstigsten Gastarif?
Worauf muss ich beim Vergleich achten?
Wie läuft der Anbieterwechsel ab?
Kann ich als Mieter wechseln?
Was ist Biogas bzw. Ökogas?
Was bedeutet die Ölpreisbindung?

Gastarifrechner:
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Wie finde ich den günstigsten Gastarif?
Heute ist es einfach, alle relevanten Informationen über Gas-Anbieter und -Tarife zu sammeln – das Internet macht es möglich. In den meisten Regionen Deutschlands kann man als Verbraucher mittlerweile unter mehr als hundert Anbietern auswählen. Um einen Gastarif-Vergleich durchzuführen, benötigt man seine Verbrauchsdaten, die sich in der Regel der letzten Rechnung entnehmen lassen.

Der Gasverbrauch ist in kWh (Kilowattstunden) angegeben, der entsprechende kWh-Wert wird in den Tarifrechner eingegeben. Sind nur die Kubikmeter bekannt, multipliziert man diese mit dem Brennwert, der sich ebenfalls in der Rechnung findet. Um zu einem Schätzwert zu gelangen, kann man die Kubikmeter mit dem Faktor aus Brennwert und Zustandszahl (im Schnitt rund 10) multiplizieren. Genau kann man den Gasverbrauch hier umrechnen.
Ein Gastarif-Rechner zeigt zahlreiche Angebote für die Region und hilft, einen günstigen Tarif zu finden; Preise und Konditionen sollten Sie vor Abschluss beim Anbieter gegenprüfen. Weitere Informationen wie bspw. Mindestvertragslaufzeiten, Kündigungsfristen, automatische Vertragsverlängerungen oder Preisgarantien helfen bei der Tarifwahl.
Hat man seinen Gasverbrauch nicht zur Hand, kann man sich an folgenden Verbrauchsdaten orientieren (Kilowattstunden pro Jahr):
- Kleine Wohnung: grob 5.000–7.000 kWh
- Größere Wohnung: grob 10.000–12.000 kWh
- Einfamilienhaus: häufig etwa 20.000 kWh; größere oder unsanierte Häuser deutlich darüber

Gastarif-Vergleich: Was ist zu beachten?
Für einen einfachen und umfassenden Überblick empfiehlt sich die Nutzung unseres Gas-Tarifrechners. Aber jeder sollte darauf achten, dass gegebenenfalls vorhandene Voreinstellungen an dem Tarifrechner für den eigenen Gebrauch bzw. Verbrauch anzupassen.
Neben dem Preis sollten folgende Punkte ebenfalls Beachtung finden:
- Wie lange ist die Mindestvertragslaufzeit?
- Wie lange sind die Kündigungsfristen?
- Um welchen Zeitraum verlängert sich der Vertrag automatisch?
- Kann man einen Tarif mit Preisgarantie, also einem festgelegten Preis während der gesamten Vertragslaufzeit, wählen?

Vorsicht bei Vorauskasse-Tarifen: Unter Umständen muss man als Verbraucher bei einem Anbieterwechsel länger auf sein bereits eingezahltes Geld warten. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass in Vorleistung getretene Kunden bei einer Insolvenz des Unternehmens im schlimmsten Fall die gezahlten Beträge nicht wiedersehen.
Tarif mit Preisgarantie: Vor- und Nachteile
Vorteile
- Schutz vor Preiserhöhungen während der Garantiezeit
- Planbare, konstante Abschläge
Nachteile
- Oft etwas teurer als variable Tarife
- Garantie deckt nicht immer alle Preisbestandteile ab (z. B. Steuern und Abgaben)
- Bei fallenden Preisen zahlen Sie unter Umständen drauf
Wie funktioniert ein Anbieterwechsel?
Ein Wechsel des Tarifs bzw. des Anbieters ist denkbar einfach: Entweder fordert man als neuer Kunde die Vertragsunterlagen von dem neuen Anbieter in Papierform an und sendet sie ausgefüllt zurück. Oder man führt diesen Schritt gleich online aus, die meisten Versorger bieten die entsprechenden Formulare im Internet an. Für viele Tarife kann man auch direkt über unseren Tarifrechner Vertragsunterlagen anfordern.

Dafür werden neben Zählerstand, Zählernummer und Marktlokations-ID noch die alte Kundennummer sowie der gewünschte Liefertermin benötigt. Alles Weitere, wie zum Beispiel die Kündigung des bestehenden Vertrages, wird in der Regel vom neuen Anbieter übernommen. Ein Austausch des Gaszählers ist meist nicht notwendig. Der technische Wechsel muss bei Gas seit 2026 binnen 24 Stunden möglich sein (§ 20a EnWG); zum Abschluss wird eine Bestätigung des Anbieterwechsels versandt.

Gasanbieter-Wechsel als Mieter?
Möchte man als Mieter seinen Gaslieferanten wechseln, ist dies manchmal nicht ohne Weiteres möglich. Läuft die Heizkostenabrechnung über den Vermieter, ist regelmäßig der Vermieter Vertragspartner des Gaslieferanten und kann den Anbieterwechsel veranlassen. Rechnet der Gasanbieter direkt mit dem Mieter ab, ist ein Anbieterwechsel möglich, weil der Mieter Vertragspartner ist. Mieter können den Vermieter dennoch auf günstigere Angebote hinweisen; bei umgelegten Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 556 Abs. 3 BGB), eine Pflicht zum jeweils billigsten Tarif folgt daraus aber nicht.
Was ist Biogas?

Biogas bezeichnet speziell in Biogas- bzw. Biomasse-Anlagen hergestelltes Gas, der Begriff Biogas wird in Abgrenzung zum Erdgas als fossilem Energieträger verwandt. Biogas entsteht bei der Gärung von Biomasse, also pflanzliche Abfälle oder auch Klärschlamm. Die Biomasse-Herkunft erklärt auch das „Bio“ im Namen – es steht also eigentlich nicht originär für eine umweltfreundliche Alternative aus ökologischer Erzeugung, wie es von vielen Menschen meist gedeutet wird, sondern bezeichnet die biogene Herkunft des Energieträgers.

Setzt sich die Biomasse aus pflanzlichen Abfällen zusammen, kann aber durchaus von einer umweltfreundlichen Verwertung und Weiterverarbeitung der Biomasse gesprochen werden. Das Biogas wurde dann klimafreundlich gewonnen. Es werden aber auch eigens für Biomasse-Anlagen angebaute Pflanzen (sogenannte Energiepflanzen als nachwachsende Rohstoffe) vergoren – der klimafreundliche Aspekt ist hier umstritten.
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Was bedeutet die Ölpreisbindung?
Die Ölpreisbindung geht zurück auf die 1960er Jahre, als die gesamte Infrastruktur für die Versorgung mit Erdgas überhaupt erst flächendeckend aufgebaut wurde. Es handelte sich hierbei zunächst nur um eine langfristige Vereinbarung zwischen den Gasproduzenten und den abnehmenden Unternehmen.

In der Regel reagiert der Gaspreis mit einer mehrmonatigen Verzögerung auf die Entwicklungen am Ölmarkt. Eine reine Bindung von Haushalts-Tarifen an den Ölpreis erklärte der Bundesgerichtshof im März 2010 für unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 178/08). Bei Unternehmerverträgen hat der BGH eine Ölpreisbindung 2014 anders beurteilt; auf Haushaltskunden lässt sich das nicht übertragen.
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