Für Haushalte mit Öl- oder Gasheizung soll der reguläre CO₂-Preiskorridor 2027 unverändert bleiben: Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der für die regulären Versteigerungen erneut 55 bis 65 Euro je Tonne vorsieht. Verabschiedet ist das Gesetz damit noch nicht. Ab 2028 wird der europäische Emissionshandel ETS 2 für die erfassten Brennstoffe maßgeblich – versteigert werden seine Zertifikate bereits ab Januar 2027. Höhere CO₂-Kosten sind ab 2028 möglich, aber nicht sicher.
Das Wichtigste in Kürze
- Regulärer Korridor bleibt laut Entwurf unverändert: 2027 erneut 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂ – wie schon 2026.
- Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch: Bundestag und Bundesrat müssen den Entwurf erst verabschieden – verbindlich ist die Regelung noch nicht.
- Nach Ausschöpfung der regulären Menge sollen Zertifikate 73 Euro kosten, begrenzte Nachkäufe 75 Euro – jeweils 5 Euro mehr als 2026.
- Ab 2028 gilt der marktbestimmte ETS-2-Preis statt des nationalen Korridors; versteigert wird bereits ab Januar 2027 – ein Anstieg ist möglich, nicht sicher.

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Welchen Gesetzentwurf das Kabinett beschlossen hat – und warum
Seit 2021 gilt in Deutschland ein nationaler Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Wer Heizöl, Erdgas oder Kraftstoffe in Verkehr bringt, muss dafür CO₂-Zertifikate kaufen; die Zertifikatskosten fließen in der Regel in die Brennstoffpreise für die Kunden ein. Wie die CO₂-Abgabe seit 2021 gestiegen ist, zeigt unser Ratgeber. 2026 bildet sich der Preis erstmals in Versteigerungen innerhalb eines gesetzlichen Korridors von 55 bis 65 Euro pro Tonne. Der am 12. August 2026 vom Kabinett beschlossene Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BEHG soll diesen Korridor um ein Jahr verlängern. Der Bundestag muss den Entwurf noch verabschieden, der Bundesrat wird beteiligt – die Beratungen sind für den Herbst geplant.
Wichtig ist eine Einschränkung: Unverändert bleiben soll nur der reguläre Versteigerungskorridor. Daneben sieht der Entwurf für 2027 einen Überschussmengenpreis von 73 Euro je Zertifikat und einen begrenzten Nachkaufmengenpreis von 75 Euro vor – jeweils 5 Euro mehr als 2026. Diese Sonderpreise zahlen zunächst die zertifikatspflichtigen Unternehmen; ob und wie stark sie einzelne Endkundenpreise beeinflussen, hängt vom Beschaffungsmix und der Preisweitergabe des jeweiligen Lieferanten ab.
Hintergrund ist die Verschiebung des europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (ETS 2) von 2027 auf 2028 – er soll für die von ihm erfassten Brennstoffemissionen an die Stelle des nationalen Systems treten. Rat und EU-Parlament einigten sich im Dezember 2025 vorläufig, im März 2026 war das Verfahren abgeschlossen. Ohne deutsche Gesetzesänderung hätte 2027 die bisherige BEHG-Übergangsregel gegriffen und den nationalen Preis an den deutlich höheren Durchschnittspreis des EU-ETS 1 für Industrie und Energie gekoppelt; der Wohnungswirtschaftsverband GdW hielt dann 75 bis 85 Euro je Tonne für möglich. Der Regierungsentwurf soll diesen einmaligen Sprung vermeiden.

Vom EU-Beschluss zum Gesetzentwurf: die Etappen
- Nov.–Dez. 2025Rat und EU-Parlament positionieren sich: Die EU-Umweltminister (5.11.) und das EU-Parlament (13.11.) beziehen Position für eine Verschiebung des ETS 2 auf 2028; am 10. Dezember folgt die vorläufige Einigung.
- Feb.–März 2026Formeller EU-Beschluss: Das EU-Parlament stimmt am 10. Februar zu, der Rat nimmt die Änderung am 5. März endgültig an; am 18. März erscheint die Verordnung im EU-Amtsblatt.
- 12. Mai 2026Koalitionsausschuss: CDU/CSU und SPD vereinbaren, den nationalen CO₂-Preis 2027 im Korridor von 55 bis 65 Euro stabil zu halten.
- 2./3. Juli 2026Referentenentwurf und Anhörung: Das Bundesumweltministerium legt den Entwurf vor und leitet am 3. Juli die Länder- und Verbändeanhörung ein; Stellungnahmen waren bis 15. Juli möglich.
- 12. Aug. 2026Kabinettsbeschluss: Die Bundesregierung beschließt den Regierungsentwurf: Der Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne soll auch 2027 gelten.
- Herbst 2026Bundestag und Bundesrat: Die parlamentarischen Beratungen stehen noch aus. Verbindlich wird die Regelung erst nach Abschluss des Verfahrens und Verkündung.
- 1. Jan. 2027Geplanter Start des verlängerten Korridors: Der Korridor von 55 bis 65 Euro kann gelten, sofern das Gesetz rechtzeitig in Kraft tritt.
- 1. Jan. 2028ETS 2 wird voll wirksam: Der europäische Emissionshandel übernimmt die CO₂-Bepreisung der erfassten Brennstoffe; der Preis bildet sich am Markt.
Was der geplante Korridor für Haushalte rechnerisch bedeutet
Wird der Entwurf unverändert Gesetz, liegt der rechnerische CO₂-Aufschlag innerhalb des regulären Korridors 2027 erneut in derselben Spanne wie 2026. Je nachdem, wo sich der Preis im Korridor einpendelt, verteuert er Erdgas um 1,31 bis 1,55 Cent pro Kilowattstunde und Heizöl um 17,34 bis 20,50 Cent pro Liter. Was das für typische Haushalte im Jahr ausmacht, zeigt die Tabelle – unterstellt ist dabei, dass die Zertifikatskosten vollständig an die Kunden weitergegeben werden.
Geplanter regulärer Preiskorridor 2027: rechnerische CO₂-Kosten
| CO₂-Preis | Erdgas | Heizöl | Haushalt, 20.000 kWh Gas | Haushalt, 2.000 l Heizöl |
|---|---|---|---|---|
| 55 €/t – Untergrenze | 1,31 ct/kWh | 17,34 ct/l | 262 €/Jahr | 347 €/Jahr |
| 65 €/t – Obergrenze | 1,55 ct/kWh | 20,50 ct/l | 309 €/Jahr | 410 €/Jahr |
Ab 2028: Marktpreis statt nationalem Versteigerungskorridor
Die Versteigerung der ETS-2-Zertifikate beginnt bereits im Januar 2027; voll wirksam wird das System für die von ihm erfassten Brennstoffemissionen 2028. Für die meisten Emissionen aus Gebäuden und Straßenverkehr übernimmt es dann die Rolle des nationalen Systems; nur für Emissionen außerhalb seines Anwendungsbereichs kann der nationale Emissionshandel fortgeführt werden. Die Zertifikate werden versteigert und anschließend gehandelt, der Preis bildet sich aus Angebot und Nachfrage. Einen festen nationalen Versteigerungskorridor wie 2027 gibt es dann nicht mehr. In den ersten beiden Betriebsjahren können unter gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben werden, wenn der Preis den inflationsbereinigten Schwellenwert von 45 Euro – gerechnet in Preisen des Jahres 2020 – überschreitet oder zu schnell steigt. Ein garantierter Höchstpreis ist das aber nicht.
Wie hoch der ETS-2-Preis ausfällt, lässt sich heute nicht belastbar vorhersagen. Eine Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags aus dem Jahr 2024 stellte verschiedene Modellstudien gegenüber; für 2030 reichten die Werte – je nach Modell und Annahmen – von rund 60 bis 380 Euro je Tonne, ausgedrückt in Preisen des Jahres 2022. Das sind ausdrücklich Szenarien und keine Prognose, und die Auswertung entstand noch vor der Verschiebung des ETS 2 auf 2028. Auch die Richtung ist offen: Der GdW hielt es für möglich, dass der Preis mit dem ETS-2-Start gegenüber dem für 2027 nach alter Rechtslage erwarteten Niveau von 75 bis 85 Euro wieder deutlich sinkt. Die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online rechnet mit einer moderaten Zusatzbelastung der Haushalte; Förder- und Entlastungsmaßnahmen aus den Einnahmen können die Nettobelastung mindern, einen bestimmten Zertifikatspreis garantieren sie aber nicht. Die folgende Tabelle ist deshalb bewusst keine Vorhersage, sondern zeigt als Rechenbeispiele, was verschiedene Preisniveaus für die zwei Beispielhaushalte von oben bedeuten würden.
Rechenbeispiele: CO₂-Kosten pro Jahr bei verschiedenen Preisniveaus
| Annahme CO₂-Preis | Haushalt, 20.000 kWh Gas | Haushalt, 2.000 l Heizöl |
|---|---|---|
| 65 €/t – Obergrenze des geplanten regulären Korridors 2027 | 309 € | 410 € |
| 100 €/t | 476 € | 631 € |
| 150 €/t | 714 € | 946 € |
| 200 €/t | 952 € | 1.261 € |
Für wen die geplante Regelung wichtig ist
Sie heizen mit Gas
Wird der Entwurf unverändert Gesetz, bewegt sich die CO₂-Komponente Ihrer Heizkosten innerhalb des regulären Korridors 2027 rechnerisch erneut in derselben Spanne wie 2026 – bei 20.000 Kilowattstunden Verbrauch zwischen 262 und 309 Euro im Jahr. Was Sie insgesamt zahlen, hängt aber vor allem von Beschaffungskosten und Netzentgelten ab; die aktuelle Entwicklung zeigt unsere Übersicht der Gaspreise. Und je weniger Sie verbrauchen, desto kleiner der CO₂-Posten – die wirksamsten Hebel bündeln die 20 besten Tipps zum Heizkosten-Sparen.
Sie heizen mit Öl
Heizöl setzt je Kilowattstunde mehr CO₂ frei als Erdgas – innerhalb des regulären Korridors fällt der rechnerische Aufschlag deshalb höher aus: 347 bis 410 Euro im Jahr bei 2.000 Litern Verbrauch. Wie sich der Ölpreis selbst entwickelt, verfolgen Sie in unserem Chart zur Heizöl-Preisentwicklung; wie Ihre Anlage im Emissionsvergleich abschneidet, zeigt der Ratgeber Wie viel CO₂ verursacht meine Heizung?
Sie wohnen zur Miete
Für bestehende fossile Heizungen gilt bei Wohngebäuden weiterhin das Zehn-Stufen-Modell: Je höher der CO₂-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche, desto größer der Vermieteranteil. In sehr effizienten Gebäuden mit weniger als 12 Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und Jahr tragen Mieter die Kosten allerdings vollständig; ab 52 Kilogramm übernimmt der Vermieter 95 Prozent. Neu ist eine Sonderregel für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in bestehende Gebäude eingebaut werden und unter § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes fallen: Für diese Anlagen werden die CO₂-Kosten ab 2028 grundsätzlich hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt. Bei Gasheizungen gilt die hälftige Teilung ab 2028 auch für die Gas-Netzentgelte; ab 2029 werden zudem die Kosten der verpflichtend anteilig eingesetzten Brennstoffe hälftig geteilt – allerdings nur für einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent am gesamten Brennstoffverbrauch. Bei zentraler Versorgung muss der Vermieter die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung berechnen und ausweisen.
Sie planen gerade eine neue Heizung
Eine Heizung läuft 15 bis 20 Jahre – wer sich heute für Öl oder Gas entscheidet, kalkuliert also weit in die ETS-2-Zeit hinein. Dazu kommen die steigenden Pflichtanteile nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes, oft „Bio-Treppe“ genannt: Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, müssen wachsende Anteile der bereitgestellten Wärme aus gesetzlich anrechenbaren Energieträgern decken – 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Das Gesetz nennt dafür neben Biomethan, Bioöl und biogenem Flüssiggas auch verschiedene Arten von Wasserstoff; unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Solarthermie oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung anrechenbar. Wie teuer und verfügbar diese Erfüllungsoptionen künftig sind, ist offen. Einen Überblick über die Alternativen geben unsere Heizungssysteme im Vergleich; was der Staat beim Umstieg zuschießt, zeigt der Ratgeber zur Wärmepumpen-Förderung.

Kritik: „Verschiebt nur die Probleme“
Politisch ist der Entwurf nicht unumstritten. Die klimapolitische Sprecherin der Grünen, Lisa Badum, kritisierte: „Wer den CO2-Preis einfriert, verschiebt nur die Probleme, statt sie zu lösen.“ Statt den Preis anzuhalten, solle die Bundesregierung ein sozial gestaffeltes Klimageld einführen, das die Einnahmen direkt an die Bürger auszahlt. Aus der Union kommt Zustimmung zum Kurs der Koalition: Der CDU-Umweltpolitiker Thomas Gebhart verwies darauf, dass ein weiter steigender deutscher Preis kaum vermittelbar gewesen wäre, während die EU den Start ihres Systems gerade um ein Jahr verschoben hat.
Fazit: Der Korridor soll bleiben – ab 2028 steigt die Unsicherheit
Der Regierungsentwurf würde den regulären CO₂-Preiskorridor 2027 unverändert lassen; beschlossenes Recht ist das Anfang September 2026 noch nicht. Auch bei einem Inkrafttreten können die höheren Sonderverkaufspreise sowie Brennstoffpreise, Netzentgelte und die Preisgestaltung der Lieferanten die tatsächlichen Heizkosten bewegen. Ab 2028 steigt vor allem die Unsicherheit, weil der ETS-2-Zertifikatspreis marktbestimmt wird – höhere CO₂-Kosten sind möglich, aber nicht sicher. Wer einen Heizungstausch plant, rechnet deshalb am besten mit mehreren Preisannahmen, statt sich auf eine einzelne CO₂-Preisprognose zu verlassen.
Quellen: BMUKN – Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des BEHG (Kabinettsbeschluss 12. August 2026) · DIP – Vorgang und Beratungsstand des Dritten BEHG-Änderungsgesetzes · § 43 GModG – Pflichtanteile für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen · § 5a CO₂KostAufG – hälftige Kostenverteilung bei Anlagen nach § 43 GModG · Rat der EU – endgültige Annahme der geänderten Klimaverordnung inkl. ETS-2-Verschiebung (5. März 2026) · EU-Kommission – ETS 2: Preismechanismus und Marktstabilitätsreserve · EU-Kommission – ETS-2-Auktionen starten im Januar 2027 (Mitteilung zum Auktionskalender) · Verordnung (EU) 2026/667 – Amtsblattfassung der geänderten EU-Klimaverordnung mit der ETS-2-Verschiebung · Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 5 – 3000 – 105/24 – Modellszenarien zum EU-ETS 2 · GdW – Einschätzung zum CO₂-Preis 2027/2028 · Energieberatung der Verbraucherzentrale – CO₂-Kostenaufteilung · BDEW zur Dritten BEHG-Änderung · Haufe/dpa – Einschätzung von co2online, politische Reaktionen. Stand: 1. September 2026. Alle Kostenangaben sind gerundete Beispielrechnungen ohne Gewähr.
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