Arbeiten an der Heizung: Steuerliche Abzugsfähigkeit

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Heizkosten sparen © Digitalpress, fotolia.com
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Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2013 rückt aktuell für viele Personen in greifbare Nähe. Viele Kosten, die im letzten Jahr anfielen, können dabei steuermindernd berücksichtigt werden. Ein sehr interessantes Feld sind dabei die haushaltsnahen Dienstleistungen. Prüfen sie am besten noch schnell, ob Sie im letzten Jahr Dienstleistungen in Anspruch genommen haben, die in diesen Bereich fallen und ob Sie diese vollständig in Ihrer Steuererklärung angegeben haben. Auch wenn Arbeiten an Ihrer Heizung durchgeführt wurden, haben Sie eventuell die Möglichkeit, diese im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Was in diesem Bereich von Bedeutung ist, versucht der folgende Artikel zu klären, der allerdings selbstverständlich keine steuerliche Beratung ersetzen kann und möchte sowie keine Vollständigkeit erreichen kann.

Prinzip der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Grundsätzlich ist zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen an sich, Handwerkerleistungen sowie haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zu unterscheiden. Betrachten wir nur einmal die haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen genauer, da anzunehmen ist, dass diese für sehr viele Personen Relevanz besitzen. Als klassisches Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt die Wohnungsreinigung. Von der Steuer abgezogen werden können bei haushaltsnahen Dienstleistungen 20 Prozent der Arbeitskosten, die Sie bezahlt haben.

Leider stellt der Fiskus allerdings eine Höchstgrenze für die Steuerermäßigung auf: Diese beläuft sich laut § 35a, Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes aktuell auf 4.000 Euro. Bei den haushaltsnahen Handwerkerleistungen ist der Fiskus sogar noch etwas sparsamer: Zwar gilt auch hier eine Abzugsfähigkeit von 20 Prozent der Arbeitskosten, berücksichtigt wird dabei laut § 35a, Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes allerdings eine maximale Steuerermäßigung von 1.200 Euro. Wichtig ist unter anderem sowohl bei haushaltsnahen Dienstleistungen als auch Handwerkerleistungen, dass die Bezugsgröße die Arbeitskosten sind, dass Rechnungen vorliegen und diese per Überweisung beglichen worden sein müssen. Auch diese Regelungen finden sich in § 35a des Einkommensteuergesetzes, den Sie bei weiteren Fragen vollständig studieren sollten.

Arbeiten an der Heizung – was genau ist begünstigt?

Der Fiskus regelt relativ genau, was unter haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu verstehen ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Kosten abzugsfähig sind. Beispiele für Leistungen, die begünstigt oder nicht begünstigt sind, lassen sich im Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 10. Januar 2014 finden, welches das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2010 überarbeitet. Demnach sind zum Beispiel „Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung usw.)“ nicht begünstigt.

Anders sieht es aber zum Beispiel mit der Wartung, Spülung, Reparatur und dem nachträglichen Einbau einer Fußbodenheizung aus, wobei natürlich die Materialkosten außen vor bleiben. In dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Januar 2014 lassen sich weitere Beispiele finden, die mit dem Thema Heizung in Zusammenhang stehen. Demnach sind in Sachen Heizkosten zum Beispiel auch Garantiewartungsgebühren, Heizungswartung und Reparatur sowie der Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz begünstigt und allesamt als Handwerkerleistungen einzustufen. Sind bei Ihnen im vergangenen Jahr andere Kosten im Bereich Heizung angefallen, erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem Steuerberater, ob eine Abzugsfähigkeit besteht.

Problemfall Gutachtertätigkeiten und Schornsteinfegerleistungen

In Bezug auf Leistungen, die ein Schornsteinfeger erbringt, müssen Sie in Zukunft offenbar ganz genau hinsehen, um zu erkennen, ob eine steuerliche Begünstigung zu erreichen ist. Diese Vermutung ergibt sich aus einer Darstellung in Bezug auf Gutachtertätigkeiten, die das Bundesministerium der Finanzen auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat. Gutachtertätigkeiten seien demnach weder haushaltsnahe Dienstleistungen noch Handwerkerleistungen. Das Bundesfinanzministerium nennt hier als Beispiele für nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten unter anderem (keine vollständige Wiedergabe) die Legionellenprüfung, Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau des Schornsteinfegers.

Nur für den Veranlagungszeitraum 2013 sei es demnach noch möglich, die Leistungen des Schornsteinfegers komplett geltend zu machen. Danach sei nach Kehr- und Prüfungsaufgaben zu unterscheiden. Kehrarbeiten, Reparaturen und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers sind laut dem oben benannten Anwendungsschreiben Handwerkerleistungen und somit begünstigt. Fragen Sie auch hier im Zweifelsfall bei Ihrem Steuerberater nach.

Öffentliche Förderung kann Ihnen einen Strich durch die Rechnung machen

Für Personen, die Arbeiten an Ihrer Heizung steuerlich geltend machen möchten, scheint unter anderem noch etwas von besonderer Bedeutung zu sein: Öffentliche Förderungen können es verhindern, dass Sie einzelne Maßnahmen auch noch zusätzlich als steuervergünstigende Handwerkerleistungen ansetzen können. Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seinen Internetseiten fest, dass sich öffentlich geförderten Einzelmaßnahmen auch nicht in einen geförderten und in einen nicht geförderten Teil splitten ließen. Berücksichtigen Sie diesen Sachverhalt unbedingt bei Ihrer Finanzplanung, damit Sie nicht fälschlicherweise mit einer Steuererstattung rechnen, die dann leider ausbleibt. Zur Beruhigung sei allerdings auch erwähnt, dass für den Fall, dass auch weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die keine Förderung erhielten, Steuerermäßigungen möglich zu sein scheinen. Fragen Sie auch hier bei Bedarf Ihren Steuerberater.

Tipp: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen planen!

Wie Sie weiter oben bereits erfahren haben, gibt es für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen – aber natürlich auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die wir hier mehr oder weniger ausgeklammert haben, – in Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit Höchstbeträge. Aus diesem Grunde kann es sinnvoll sein, die Arbeiten zeitlich gut zu planen. Stehen zum Beispiel mehrere Handwerkerleistungen am Ende eines Jahres an, kann es sich lohnen, ein Teil dieser Arbeiten in das neue Jahr zu vertagen, um den Höchstbetrag im aktuellen Jahr nicht zu überschreiten und somit weitere Kosten im nächsten Jahr geltend machen zu können. Hier zeigt sich, dass der Grundsatz, Handwerkerarbeiten sorgfältig zu planen, auch in steuerlicher Hinsicht Bedeutung besitzt.

Beratung in Anspruch nehmen

Es ist deutlich geworden, dass auch im Bereich der haushaltsnahen Leistungen komplexe Regelungen vorherrschen. Sollten Sie alleine keinen Weg durch diesen Steuerdschungel finden, ist die Beratung durch Fachleute angeraten. Neben Steuerberatern kommen als Anlaufstellen auch Lohnsteuerhilfevereine infrage. Mitunter können auch direkte Nachfragen bei Ihrem Finanzamt für mehr Licht im Steuerdunkel sorgen.

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